Entscheid vom 1. Dezember 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kull,
Beschwerdeführer
gegen
B., Leitender Eidgenössischer Untersuchungsrichter,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Ausstandsentscheid
(Art. 99 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.60
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Sachverhalt:
A. Gegen A. und weitere Angeschuldigte ist beim Eidgenössischen Untersu-
chungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) eine Vorunter-
suchung hängig wegen des Verdachts auf Vergehen gegen das Bundesge-
setz vom 13. Dezember 1966 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialge-
setz, KMG; SR 514.51).
B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 forderte A. den leitenden und zugleich ver-
fahrensführenden Untersuchungsrichter, B. auf, in den Ausstand zu treten.
Das Ausstandsbegehren von A. wurde vom Untersuchungsrichter mit Ent-
scheid vom 1. September 2006 als unbegründet abgewiesen (act. 1.1).
C. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters gelangt A. mit Beschwer-
de vom 8. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts und beantragt, es sei der Entscheid des Untersuchungsrichters vom
1. September 2006 betreffend Ausstand aufzuheben und festzustellen,
dass gegen diesen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 23 lit. c OG vor-
liegt (act.1).
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung
vom 13. November 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 12). Der Untersu-
chungsrichter hat mit Schreiben vom 15. November 2006 auf eine Be-
schwerdeantwort verzichtet (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend streitige Ausstandsbegehren gegen eid-
genössische Untersuchungsrichter ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG
i.V.m. Art. 99 Abs. 3 Satz 2 BStP. Die Beschwerde ist innert fünf Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat,
einzureichen (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 217 BStP).
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1.2 Die Verfügung vom 1. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer am
4. September 2006 eröffnet. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 8. Sep-
tember 2006 wurde die fünftägige Beschwerdefrist demnach eingehalten.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben
keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Un-
tersuchungsrichters nur anwendbar, wenn dieser ausnahmsweise in rich-
terlicher Funktion tätig wird. Nimmt der Untersuchungsrichter, wie vorlie-
gend, eine Funktion als Strafuntersuchungsbehörde wahr, ist die Aus-
standspflicht ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen.
Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von
Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV jedoch ein
mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. So kann
ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,
welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der
Befangenheit zu erwecken (zum Ganzen BGE 127 I 196, 198 E. 2a
m.w.H.).
Im Bundesstrafprozessrecht gelten für die Ausschliessung und Ablehnung
der eidgenössischen Untersuchungsrichter die Art. 22 Abs. 1, 23 – 25 und
26 Abs. 2 OG (Art. 99 Abs. 3 Satz 1 BStP). Gemäss Art. 23 lit. c OG kann
ein Richter von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Aus-
stand verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu
beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen.
2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Befangenheit des Richters etwa gege-
ben, wenn dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermis-
sen lässt, sodass der Beschuldigte objektiv zu Recht an einer gerechten
Behandlung zweifeln kann (BGE 127 I 196, 201 E. 2d). Kein Ausstands-
grund liegt jedoch vor, wenn der Richter eine für die Partei ungünstige Ver-
fügung erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht
vertritt oder falsche bzw. willkürliche Verfahrensmassnahmen anordnet. Die
Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen muss auf dem Wege der ordent-
lichen Rechtsmittel erfolgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115
N. 6).
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2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte ihn an-
lässlich einer Einvernahme vom 26. Juni 2006 wissen lassen, dass er auf-
grund seiner Aussageverweigerung einer Kollusionsgefahr unterliege und
ausserdem mit der Anordnung einer Untersuchungshaft gedroht. Der Be-
schwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner hätte eine Kollusionsge-
fahr wider die tatsächlichen Verhältnisse behauptet. Er sieht im Verhalten
des Beschwerdegegners eine Androhung einer unzulässigen Beugehaft,
welche seines Erachtens einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 lit. c OG
darstellt.
2.4 Vorliegend konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers,
eine Kollusionsgefahr mit dem zur Frage stehenden Mitangeschuldigten
nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass die Ange-
schuldigten seit Einleitung des Strafverfahrens bereits Gelegenheit hatten
sich abzusprechen, schliesst eine Kollusionsgefahr nicht zwingend oder gar
a priori aus (dazu TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.2). Die Be-
hauptung, der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit der Anordnung ei-
ner Untersuchungshaft nur angedeutet, weil der Beschwerdeführer von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hält demnach einer
Überprüfung nicht stand.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Beschwerde-
gegner hätte mittels einer unzulässigen Zwangsmassnahme Druck auf ihn
ausgeübt, begründet jedoch nicht, inwiefern dieser die gebotene Sachlich-
keit und Distanz zur Sache vermissen liess und dadurch befangen im Sinne
von Art. 23 lit. c OG sein soll. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung
stellt der Umstand, dass der Untersuchungsrichter falsche Verfahrens-
massnahmen anordnet noch keinen Ausstandsgrund dar. Dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer steht es diesfalls offen, die ihm vom Gesetz
zur Verfügung gestellten Rechtsmittel zu ergreifen.
2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend nicht er-
sichtlich ist, welche Umstände den Beschwerdegegner in Bezug auf den zu
untersuchenden Fall befangen oder voreingenommen im Sinne von Art. 23
lit. c OG erscheinen lassen könnten. Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wur-
de von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 ab-
gewiesen (act. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-
deführer demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m.
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Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdefüh-
rer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--,
aufzuerlegen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--.
Bellinzona, 1. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Kull
- B., Leitender Eidgenössischer Untersuchungsrichter
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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