Entscheid vom 24. Mai 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
1. SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALT-
SCHAFT,
Beschwerdeführerin
2. Oskar HOLENWEGER, vertreten durch Rechts-
anwalt Lorenz Erni,
Beschwerdeführer
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Verfahrenstrennung (Art. 214
Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.9
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) eröffnete Mitte 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
gegen Oskar Holenweger (nachfolgend „Holenweger“) wegen Geldwäsche-
rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Holenweger wird verdächtigt, sich
als CEO und Hauptaktionär der Tempus Privatbank AG – möglicherweise
in Zusammenhang mit weiteren, derzeit noch unbekannten Personen – als
Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-)Kriminalität an-
geboten und für die Abwicklung der illegalen Geschäfte die erwähnte Pri-
vatbank missbraucht zu haben. Namentlich soll er für Transaktionen krimi-
neller Gelder auf Nummernkonti in der Schweiz besorgt und bereit gewe-
sen sein, Gelder aus dem Ausland entgegen zu nehmen, um diese tran-
chenweise über Zypern, Russland, die Bahamas, Singapur sowie weitere
Länder wieder in die Schweiz zurückzuführen. Im Rahmen der Ermittlungen
soll sich überdies gezeigt haben, dass Holenweger seit mehreren Jahren
Zahlungen in Millionenhöhe über Offshore-Gesellschaften abgewickelt ha-
be, wobei in diesem Zusammenhang offenbar fiktive Rechnungen dieser
Gesellschaften ausgestellt worden sein sollen (act. 1.1, S. 2).
Mit Verfügung vom 6. August 2003 erteilte die Bundesanwaltschaft zwei
Beamten des Landeskriminalamtes Z. die Bewilligung, im Rahmen und für
das vorerwähnte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf dem gesam-
ten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei verdeckten Ermitt-
lungen tätig zu sein (BA Band 2, Rubrik 9, Abgriff VE, Ziff. 1), wobei einer
der beiden Beamten seine Tätigkeit als verdeckter Ermittler (Personalcode
VE 18, nachfolgend „VE 18“) und der andere als VE-Führer ausüben sollte
(Ziff. 2 der vorerwähnten Verfügung). In der Folge kam es zwischen dem
VE 18 und Holenweger zu verschiedenen Treffen, in deren Anschluss je-
weils ein so genannter VE-Einsatzbericht über die betreffenden Ermittlun-
gen erstellt wurde.
Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu-
chungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfügung
vom 15. März 2004 eine Voruntersuchung. Im Rahmen dieser Voruntersu-
chung verfügte das Untersuchungsrichteramt am 9. Februar 2006, die
Strafuntersuchung werde, „soweit den VE 18-Teil betreffend, vom übrigen
Verfahren abgetrennt und unter einer separaten Verfahrensnummer fortge-
führt.“ Gleichzeitig setzte es den Parteien eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt
der Verfügung zur Antragstellung auf Ergänzung der Akten, soweit den VE
18-Teil betreffend, an und wies sie auf das Recht auf vollständige Akten-
einsicht hin (act. 1.1).
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B. Die Bundesanwaltschaft und Holenweger wenden sich mit Beschwerde
vom 16. Februar 2006 (Geschäftsnummer BB.2006.9) und 20. Febru-
ar 2006 (Geschäftsnummer BB.2006.10) an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts und beantragen, die Verfügung des Eidgenössischen
Untersuchungsrichters vom 9. Februar 2006 sei aufzuheben und es sei der
Beschwerde betreffend Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen (act. 1, S. 2 sowie act. 1, S. 2 [BB.2006.10]).
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2006 setzte die Be-
schwerdekammer die Parteien darüber in Kenntnis, dass die beiden Be-
schwerdeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie unter der Ge-
schäftsnummer BB.2006.9 vereinigt werden (act. 3). Nachdem das Unter-
suchungsrichteramt den Parteien die im Dispositiv (Ziff. 2) der angefochte-
nen Verfügung gesetzte Frist mit Schreiben vom 21. Februar 2006 abge-
nommen hatte (act. 4 und 4.1), schrieb sie sodann mit Verfügung vom
22. Februar 2006 die diesbezüglichen Gesuche um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung als erledigt ab (act. 5).
Das Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Antwort vom 20. März 2006
Antrag auf Abweisung der Beschwerden (act. 9).
Die Parteien bzw. das Untersuchungsrichteramt halten im zweiten Schrif-
tenwechsel mit Eingaben vom 3., 10. und 21. April 2006 an ihren Anträgen
fest (act. 13, 14 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be-
schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-
fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die generelle Beschwer
der Bundesanwaltschaft, welche aufgrund ihrer gesetzlichen Parteistellung
(Art. 34 BStP) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, ergibt sich da-
bei aus deren funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der mate-
riellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. statt vieler
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den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04
[8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 2.1; siehe auch BGE 130 I 234, 237
E. 3.1). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungs-
richters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde-
führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshand-
lung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorerwähnten Sin-
ne beschwert. Überdies sind die Beschwerden fristgerecht eingereicht wor-
den. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die
Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un-
tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er-
messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist
nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni-
gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung
für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen
dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent-
scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens
überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der
Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur An-
wendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen
(vgl. zum Ganzen den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen).
2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abtrennung eines Sach-
verhaltskomplexes vom übrigen Strafverfahren und betrifft somit keine
Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dement-
sprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens
auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unter-
schreitung und -missbrauch beschränkt.
3.
3.1 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen
verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB zu der
- 5 -
Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Zwar ver-
langt das Gesetz damit nicht, dass ein Beschuldigter, dem verschiedene
Straftaten gleichzeitig vorgeworfen werden (so genannte subjektive Konne-
xität; vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 136 N. 13), durch ein und denselben
Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt wird (REHBERG/DO-
NATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 320; vgl.
auch BGE 95 IV 32, 34 f. E. 2; 97 IV 52, 55 f. E. 2) oder begründet gar ei-
nen Anspruch des Beschuldigten auf Vereinigung von Strafverfahren (AK-
KERMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 69 zu Art. 68 StGB m.w.H.;
vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 018/04 vom
26. April 2004 E. 4.2, BG.2005.1 vom 23. März 2005 E. 2.3, BG.2005.6
vom 6. Juni 2005 E. 2.2 und BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 5). Im
Grundsatz wird damit jedoch, wenn auch nicht ausdrücklich, ein prozessua-
les Vereinigungsprinzip statuiert, als dessen Erscheinungsformen die
Rechtsprechung namentlich die in Art. 350 StGB umschriebenen Gerichts-
stände betrachtet (vgl. hierzu sowie den nachstehenden Ausführungen
BGE 127 IV 135, 138 E. 2e). Dieses Prinzip beruht einerseits auf dem Ge-
bot der prozessualen Zweckmässigkeit, zu der unter anderem die einheitli-
che Beweisführung und Verteidigung zu zählen sind; andererseits soll es
eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungs-
grundsätze ermöglichen und erlauben, dass insbesondere die in Art. 68
Ziff. 1 StGB vorgesehene Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann (vgl.
auch Art. 350 Ziff. 2 StGB). Das Vereinigungsprinzip findet nur dort eine
Einschränkung, wo seine Beachtung nicht mehr die bezweckte Erleichte-
rung, sondern eine Erschwerung des Verfahrens bewirkt und prozessual
unzweckmässig ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe-
stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 12 m.w.H.).
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist bei der Trennung von Verfah-
ren gerade bei Vorliegen subjektiver Konnexität (zu den Grundsätzen bei
objektiver Konnexität vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 137
N. 15 f.) Zurückhaltung geboten (so ausdrücklich MAURER, Das bernische
Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 383). Zulässig erscheint eine Tren-
nung namentlich dann, wenn die eine Tat wegen eines Prozesshindernis-
ses nicht beurteilt werden kann und im andern Fall die Verjährung droht
(MAURER, a.a.O., S. 383).
3.2 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre Verfügung damit, dass der „Sach-
verhalt, soweit den VE 18 und damit einhergehende Vorgänge betreffend,
ausreichend abgeklärt und mithin der Zweck der Voruntersuchung insoweit
erreicht ist, dass gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP den Parteien Frist anzu-
- 6 -
setzen ist, in der sie Ergänzungsanträge stellen können“. Konsequenz die-
ser Betrachtungsweise sei, so die Vorinstanz weiter, das Verfahren inso-
weit vom übrigen Sachverhalt, der noch einer vertieften Abklärung bedürfe,
abzutrennen und separat weiterzuführen. Diese Vorgehensweise sei zwar
in der Bundesstrafprozessordnung nicht explizit vorgesehen, indessen
auch nicht ausgeschlossen und sach- und folgerichtig, weil es nicht ange-
hen könne und dem Gebot der Verfahrensökonomie zuwiderliefe, diejeni-
gen Teile einer komplexen Strafuntersuchung, welche schlussberichtsreif
und insoweit liquide seien, während allenfalls längerer Zeit bis zum Ab-
schluss der übrigen Teile der Strafuntersuchung liegen zu lassen (act. 1.1,
S. 3 f.).
Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführer
zutreffend bemerken (vgl. act. 1, S. 4 und act. 1, S. 3 [BB.2006.10]), sind
vorliegend keine Gründe im Sinne der oben stehenden Erwägungen gege-
ben, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Zunächst wider-
spricht ein derartiges Vorgehen dem Gebot der prozessualen Zweckmäs-
sigkeit. In der Tat erscheint es kaum prozessökonomisch, dass sich Ankla-
ge, Verteidigung und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in separa-
ten Hauptverhandlungen mit einzelnen, den gleichen Straftatbestand
betreffenden Sachverhaltskomplexen beschäftigen müssen und die Straf-
kammer gezwungen wird, gegebenenfalls eine Zusatzstrafe auszufällen.
Dem scheint auch die Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in ihrer Vernehm-
lassung festhält, sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
nach Erstattung des Schlussberichts betreffend den Teil VE 18 „Anklage
erhebt mit der Konsequenz, dass insoweit ein Urteil ergehen wird und erst
zu einem späteren Zeitpunkt, der offen ist, für die übrigen Teile des abge-
trennten Strafverfahrens gegebenenfalls eine weitere Anklage erheben
wird“ (act. 9, S. 2). Dabei verweist sie selbst darauf, dass „eine solche Auf-
fassung (…) im Gegensatz zu den materiell-rechtlichen Strafzumessungs-
grundsätzen und damit in Widerspruch zu Art. 68 Ziff. 1 StGB“ stünde
(act. 9, S. 2), anerkennt mithin, dass bei getrennten Anklagen respektive
Hauptverhandlungen eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen
Strafzumessungsgrundsätze mindestens erheblich erschwert würde. Damit
aber ist nicht einzusehen, was durch die Trennung des Verfahrens gewon-
nen wäre. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden,
die Verfahrenstrennung komme dem Beschuldigten entgegen, „der insoweit
informiert ist, dass ein Teil der Strafuntersuchung nach Auffassung der
Strafverfolgungsbehörden als erledigt und abgeschlossen betrachtet wird“
(act. 9, S. 2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, beschleunigt
die Verschiebung von Pendenzen von einer zur anderen Amtsstelle das
Verfahren nicht (act. 13, S. 2). Eine Trennung erscheint denn auch nur
- 7 -
sinnvoll, wenn einer der abgetrennten Verfahrensteile endgültig erledigt
werden kann.
Eine Verfahrenstrennung erscheint sodann auch deswegen nicht ange-
zeigt, weil aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist,
dass die Abklärungen hinsichtlich der noch offenen Tatkomplexe übermäs-
sig Zeit in Anspruch nehmen werden. In diesem Zusammenhang sei, da die
Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens selbst auf
die Erkenntnisse der Beschwerdekammer als Aufsichtsbehörde über die
Voruntersuchung verwiesen hat (act. 9, S. 2, und act. 15, S. 2), angemerkt,
dass die Vorinstanz in ihren quartalsweise an die Beschwerdekammer zu
erstattenden Pendenzenmeldungen als voraussichtliches Schlussdatum für
das vorliegende Verfahren den 31. Dezember 2006 angegeben hat. Mag
es sich dabei auch nur um eine vorläufige Einschätzung handeln, so kann
daraus doch zumindest geschlossen werden, dass die noch ausstehenden
Ermittlungen nach Auffassung der Vorinstanz kaum Jahre beanspruchen
dürften.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit Bezug auf den abgetrennten
Sachverhaltskomplex VE 18 keine Verjährung droht. Auch unter diesem
Blickwinkel drängt sich eine Verfahrenstrennung, bei der wie eingangs er-
wähnt Zurückhaltung geboten ist, nicht auf.
3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz, indem sie die Abtrennung des
Sachverhaltskomplexes VE 18 verfügte, das ihr zustehende Ermessen
überschritten. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskos-
ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt.
Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 123 V 156) sind die
Gerichtskosten aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei,
gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids –
und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei – zu verlegen.
Wie in der Lehre festgehalten wird, bedeutet dies, dass bei Gutheissung
eines Rechtsmittels einer Partei die Gegenseite grundsätzlich kostenpflich-
tig wird, sofern ihr vor Bundesstrafgericht Parteistellung zukommt und nicht
ein eigenes (selbständiges oder im Anschluss erhobenes) Rechtsmittel
gleichzeitig auch gutgeheissen wird (vgl. GEISER in: GEISER/MÜNCH, Pro-
zessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 1.18 mit weiteren
- 8 -
Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass dem Bund, Kantonen oder Gemein-
den, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen,
oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde
geführt worden ist, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden dür-
fen (Art. 156 Abs. 2 OG).
Im Entscheid über die Streitsache selbst ist sodann zu bestimmen, ob und
in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden
zu ersetzen sind (Art. 159 Abs. 1 OG). In der Regel hat dabei die unterlie-
gende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten
notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG), wobei dies nach
ständiger Rechtsprechung auch für den Fall gilt, dass die Eidgenossen-
schaft unterliegende Partei ist.
4.2 Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwer-
deführer selbstständig Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben. Bei-
de Beschwerden sind wie erwähnt vollumfänglich gutzuheissen, weshalb
weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdeführer Gerichtskos-
ten auferlegt werden können (in Bezug auf die Beschwerdeführerin vgl.
überdies Art. 156 Abs. 2 OG). Ebenso entfällt mit Blick auf die Regelung in
Art. 156 Abs. 2 OG eine Kostenpflicht der Vorinstanz. Entsprechend ist auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und die Bundesstrafge-
richtskasse anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 7) zurückzuerstatten.
Was die Entschädigung des (privaten) Beschwerdeführers für seine Partei-
kosten anbelangt, kommt aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens der
Beschwerdeführerin eine Kostenauferlegung an sie nicht in Betracht. Mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche unter bestimmten
Umständen gar die Auferlegung einer Parteientschädigung an ein vor-
instanzliches, kantonales Gericht bzw. den betreffenden Kanton zulässt
(dazu GEISER, a.a.O., N. 1.18 i.f. m.w.H.), erscheint es zulässig und sach-
gerecht, stattdessen die das Strafverfahren führende Vorinstanz zu ver-
pflichten, den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu entschädi-
gen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des
Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31), wobei ein Betrag von
Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) angemessen erscheint.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 9. Februar 2006 aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 24. Mai 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt Lorenz Erni,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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