Entscheid vom 11. April 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Tito Ponti
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung
(Art. 100 Abs. 5 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2007.18
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Sachverhalt:
A. A. reichte am 5. März 2007 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde ge-
gen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 ein
(act. 1). Er macht geltend, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen
in der Schweiz“ gemacht habe.
B. Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde
A. aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren bis am 22. März 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten sowie die Verfügung der Bun-
desanwaltschaft vom 28. Februar 2007 einzureichen, verbunden mit dem
Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde (act. 2).
C. A. bezahlte innert Frist weder den Kostenvorschuss noch reichte er die
Verfügung der Bundesanwaltschaft ein. Deshalb wurde ihm mit Verfügung
der I. Beschwerdekammer vom 22. März 2007 eine Nachfrist zur Bezah-
lung des verlangten Kostenvorschusses gesetzt, verbunden mit der Andro-
hung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde
(act. 4).
D. Am 29. März 2007 reichte A. per Mail ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mitsamt zahlreichen Belegen ein (Zahlungsbe-
fehle, Rechnungen, Auszug aus dem Betreibungsregister etc.), welche
Auskunft über seine Bedürftigkeit geben sollen. Die Verfügung der Bun-
desanwaltschaft vom 28. Februar 2007 reichte er erneut nicht ein, obwohl
er diese als Beilage erwähnte.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den
Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis
Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den
Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die
Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des
Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der
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Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzurei-
chen (Art. 217 BStP).
2.
2.1 Mit Verfügung der I. Beschwerdekammer vom 12. März 2007 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, die Verfügung der Bundesanwaltschaft
vom 28. Februar 2007 bis am 22. März 2007 einzureichen, verbunden mit
der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachge-
kommen. Er reichte die Verfügung auch nicht zusammen mit seinem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. März 2007
ein, obwohl er diese als Beilage erwähnte. Infolgedessen wird auf die Be-
schwerde androhungsgemäss nicht eingetreten.
2.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Verfügung der
Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 eingereicht worden wäre, hätte
dies im Ergebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat nämlich gel-
tend gemacht, dass er „Anklage gegen das Gesundheitswesen in der
Schweiz“ erhoben habe. Gestützt auf den Wortlaut der Anzeige steht fest,
dass eine solche Anzeige gar nicht möglich ist. Eine Anzeige gegen das
„Gesundheitswesen in der Schweiz“ ist nicht möglich, da dieses strafrecht-
lich nicht verantwortlich sein kann. Deshalb ist davon auszugehen, dass die
Bundesanwaltschaft der „Anklage“ bzw. der Anzeige keine weitere Folge
gab, weil kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach
Art. 101 ff. BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann
von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer
im Sinne von Art. 2 OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerdeführer
hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei. Infolgedessen ist er zur Be-
schwerde nicht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
3. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von
Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der
Bundesanwaltschaft abgesehen wird. Aus der Unzulässigkeit der Be-
schwerde ergibt sich auch deren Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 64
Abs. 1 BGG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf
Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR. 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. April 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, Susanne Pälmke, Staatsanwältin des Bundes
Beilage (z.Hd. Beschwerdeführer):
- Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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