Entscheid vom 4. Juni 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Tito Ponti
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Aufhebung Schriftensperre und Meldepflicht
(Art. 214 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2007.23
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte
wegen Beteiligung bzw. Unterstützung an einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)
entliess die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2005 A.
nach der Leistung einer Kaution von Fr. 500'000.-- aus der Untersuchungs-
haft (act. 1.3) und ordnete als Ersatzmassnahmen die Schriftensperre so-
wie die wöchentliche Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in
Delémont an (act. 1.4). Am 1. November 2005 eröffnete das Eidgenössi-
sche Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“)
auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung gegen A. und Mit-
beteiligte. Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 12. Februar
2007 beantragte A., es sei die Schriftensperre sowie die wöchentliche Mel-
depflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont aufzuheben und
es sei ihm sein Reisepass sowie seine spanische Identitätskarte auszu-
händigen (act. 1.16). Das Untersuchungsrichteramt wies diese Begehren
mit Verfügung vom 8. März 2007 ab (act. 1.1).
B. Mit Beschwerde vom 14. März 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts, die Verfügung des Untersuchungsrich-
teramtes vom 8. März 2007 sei aufzuheben (Antrag 1), die Schriftensperre
sei aufzuheben und es seien ihm sein spanischer Pass und seine spani-
sche Identitätskarte auszuhändigen (Antrag 2), es sei die wöchentliche
Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont aufzuheben
(Antrag 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
C. Das Untersuchungsrichteramt beantragt mit Beschwerdeantwort vom
26. März 2007, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen
(act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
2. April 2007 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 6).
D. Mit Beschwerdereplik vom 20. April 2007 hält A. an den gestellten Anträgen
fest (act. 9).
E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 verzichtet die Bundesanwaltschaft auf eine
Beschwerdeduplik mit dem Hinweis, dass an den gestellten Anträgen fest-
- 3 -
gehalten werde (act. 11). Das Untersuchungsrichteramt hält in seiner
Beschwerdeduplik vom 7. Mai 2007 an seinen Anträgen fest (act. 12).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219
BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 28
Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu,
der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts ei-
nen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be-
schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet,
so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts-
handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Aufhebung der Er-
satzmassnahmen für die Untersuchungshaft beschwert und somit zur Be-
schwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Auf die Be-
schwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Ersatzmassnahmen in
Form einer Schriftensperre und einer wöchentlichen Meldepflicht. Er be-
streitet den dringenden Tatverdacht, die dringende Fluchtgefahr, die Ver-
hältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen und rügt im Übrigen eine Verlet-
zung des Rechts auf Familie, auf Freiheit und Sicherheit (act. 1, act. 16 und
act. 9).
2.2 In Bezug auf die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Ersatzmassnah-
men kann vollumfänglich auf den Entscheid TPF BB.2006.16 vom 24. Juli
2006 E. 2.1 verwiesen werden, wonach für Ersatzmassnahmen die glei-
chen Voraussetzungen gelten wie für die Anordnung der Untersuchungs-
haft. In Bezug auf die Anforderungen an diese Voraussetzungen ist ergän-
zend zu erwähnen, dass laut Bundesgericht der mit der Untersuchungshaft
verbundene Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme
darstellt, für deren Erlass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig-
keit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben als für die Anord-
nung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer Meldepflicht
- 4 -
(vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004
E. 4.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht im
Wesentlichen mit dem Argument, dass sich dieser seit dem Urteil des Bun-
desgerichts 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 und dem Entscheid der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. Juli 2006 (TPF
BB.2006.16) nicht erhärtet habe (act. 1 und act. 1.16). Insbesondere lasse
sich der dringende Tatverdacht durch die Vorlage von völlig abwegigen
Tessiner Zeitungsartikeln anlässlich der Einvernahme vom 9. November
2006 (act. 1.18), durch den Vorhalt von Telefongesprächen aus den Jahren
1996 bis 1998 oder durch den Verweis der Vorinstanz auf den ähnlich ge-
lagerten Entscheid des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember
2004 nicht belegen (act. 1). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin
(act. 1.17 und act. 6), der Beschwerdeführer habe mit der nicht beantragten
Freigabe der Kaution den Tatverdacht anerkannt, sei unzutreffend (act. 1).
Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer im gesamten Verlauf der Vorunter-
suchung der angeblich bestehende Tatverdacht in Bezug auf die Erfüllung
der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260ter StGB
nie nachgewiesen worden.
3.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen-
wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter
Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine
Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige
Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-
rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord-
nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-
dauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1,
BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006
E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006
E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober
2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Immerhin
ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht über-
spannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in ei-
nem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für ei-
- 5 -
ne bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen darum,
Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu
vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebliche Verdichtung der Ver-
dachtslage verlangt werden, um ein Aufrechterhalten von Zwangsmass-
nahmen zu rechtfertigen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es die mit
unterschiedlichen Zuständigkeiten verbundene Ausgestaltung des Bundes-
strafverfahrens mit gerichtspolizeilichem Ermittlungsverfahren, Voruntersu-
chung und Anklagestadium mit sich bringt, dass gewisse Verfahrensschritte
ohne unmittelbaren Einfluss auf das Beweisergebnis sind. Die Verfahrens-
dauer ist für sich allein mithin kein Kriterium bezüglich des Konkretisie-
rungsgrades des Tatverdachts, sondern ist vielmehr in Beziehung zu den
bereits vorgenommenen und den noch (soweit absehbar) vorzunehmenden
Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen (vgl. Art. 101 Abs. 2 und
Art. 113 BStP) zu setzen. Es wäre daher überspannt, bei Zwangsmass-
nahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem frühe-
ren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen (vgl. zum Gan-
zen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 und TPF BH.2006.20 vom
24. August 2006 E. 3.2). Allenfalls kann in einer langen Verfahrensdauer
aber ein Verstoss gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot lie-
gen. Dies kann eine Aufhebung der Zwangsmassnahme zur Folge haben
(vgl. TPF BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5).
3.3 Mit Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004
(act. 5.23) sowie mit den Entscheiden des Bundesstrafgerichts vom 6. Ok-
tober 2004 (TPF BK_H 130/04) und vom 24. Juli 2006 (TPF BB.2006.16)
wurde unter anderem erkannt, dass gegen den Beschwerdeführer ein drin-
gender Tatverdacht auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB) und qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)
besteht. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit
dem montenegrinischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle ge-
spielt zu haben. Er habe über Geldwechselbüros im Kanton Tessin riesige
Bargeldmengen von italienischen kriminellen Organisationen in Empfang
genommen und in Zigaretten investiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
1. Dezember 2004 E. 3.1 [act. 5.23]). Anschliessend sei seine Gruppierung
dafür besorgt gewesen, die Ware über Umwege nach Montenegro zu
transportieren und dort erneut den mafiösen Organisationen zur Verfügung
zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004 E. 3.1
[act. 5.23]). Diesbezüglich ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. März 2007 (act. 1.1) den Beweis-
mitteln act. 5.10 – 5.16 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter
dem Pseudonym „B.“ oder „C.“ Telefongespräche über die erwähnten Ziga-
rettengeschäfte mit Angehörigen der italienischen Mafia geführt hat
- 6 -
(act. 5.10 [Gespräch mit D. und E.], act. 5.11 und act. 5.12 [Gespräch mit
F.] sowie act. 5.13 und act. 5.14 [Gespräch mit G.]). Der Beschwerdeführer
bestreitet zwar, dieser „B.“ zu sein (z.B. act. 9). Die Mitarbeiter H., I., J. und
K. haben jedoch den Beschwerdeführer eindeutig als „B.“ identifiziert
(act. 5.8, S.5). J. sagte beispielsweise aus, dass „B.“ für alles verantwortlich
gewesen sei, was den Ein- und Verkauf der Zigaretten betroffen habe
(act. 1.18, S. 5). Aufgrund dieser belastenden Aussagen gegen den Be-
schwerdeführer sind seine pauschalen Bestreitungen nicht geeignet, die
Beweiskraft der Aussagen der Mitarbeiter ernsthaft in Zweifel zu ziehen. In-
folgedessen steht fest, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Zigaret-
tenschmuggel eine tragende Rolle gespielt hat, woraus sich zwangsläufig
der eindeutige und dringende Tatverdacht gegen ihn ergibt. Der Tatver-
dacht war bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens sehr kon-
kret. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachts im weiteren Verlauf der
Voruntersuchung kann daher nicht verlangt werden, zumal es im derzeiti-
gen Verfahrensstadium nur noch darum geht, Einzelheiten zu klären. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, der dringende Tatverdacht hätte sich
seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. Juli 2006 (TPF
BB.2006.16) nicht verdichtet, ist somit unzutreffend bzw. irrelevant. Im Üb-
rigen ist die Verfahrensdauer für sich allein kein Kriterium bezüglich des
Konkretisierungsgrades des Tatverdachts, sondern ist vielmehr in Bezie-
hung zu den bereits vorgenommenen und den noch (soweit absehbar) vor-
zunehmenden Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen zu setzen. In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
zu den ihm gemachten Vorhalten im Grossen und Ganzen meistens die
Aussage verweigert hat, wie beispielsweise bei den Einvernahmen durch
das Untersuchungsrichteramt vom 9. November 2006 und vom 15. No-
vember 2006 (act. 1.18 und act. 1.19). Dadurch trägt er selber nichts zur
schnellst möglichen Klärung des Tatverdachtes bei. Dies wirkt sich im
Rahmen der zu prüfenden Verdichtung des Tatverdachtes in zeitlicher Hin-
sicht nicht zu seinen Gunsten aus – vielmehr ist der Untersuchungsbehör-
de hierzu ein entsprechend grosser Zeitraum zuzugestehen (vgl. TPF
BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 3), zumal es sich um ein Verfahren mit
zahlreichen Beteiligten und umfangreichen Akten handelt und der Untersu-
chungsaufwand deshalb umso grösser ist. Im Übrigen ist den Ausführun-
gen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April
2007 (act. 6) zuzustimmen, wonach der Verzicht des Beschwerdeführers
auf Stellung eines Antrages auf Freigabe der Kaution als Indiz für die Aner-
kennung des Tatverdachtes betrachtet werden kann.
Gestützt auf diese Erwägungen steht fest, dass auch im gegenwärtigen
Abschnitt der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer der drin-
- 7 -
gende Tatverdacht nach wie vor besteht, welcher die Aufrechterhaltung der
in Frage stehenden Ersatzmassnahmen rechtfertigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzmassnahmen liessen sich
selbst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes nicht aufrecht erhal-
ten, da keine Fluchtgefahr bestehe (act. 1). Der Beschwerdeführer habe
sich bisher an sämtliche Anordnungen gehalten. Die Beschwerdegegnerin
habe ihm bereits am 1. Juni 2005 eine fünftägige Ausreisebewilligung nach
Spanien erteilt, wovon er allerdings keinen Gebrauch gemacht habe. Mit
Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2006 sei ihm die Ausreise
nach Italien zwecks Vorbereitung und Teilnahme an der Gerichtsverhand-
lung vor dem Tribunale di Bari vom 17. November 2006 bewilligt und am
12. Dezember 2006 die Ausreise nach Spanien vom 20. Dezember 2006
bis und mit 8. Januar 2007 zum Zweck des Besuchs seiner kranken Mutter
gestattet worden. Er habe den ihm überlassenen Reisepass beide Male
fristgemäss zurückgegeben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesgerichts in BGE 125 I 60 E. 3a sowie in den Entscheiden
1P.376/2002, 1P.690/2004, 1P.446/2006, 1.S.28/2006 und 1S.31/2006
stehe fest, dass bei ihm keine dringende Fluchtgefahr bestehe, zumal er
eine Niederlassungsbewilligung C habe und sein Lebensmittelpunkt in der
Schweiz sei. Er werde jeder Verfügung der zuständigen Strafverfolgungs-
behörden bedingungslos Folge leisten, nicht zuletzt wegen der hinterlegten
Kaution von Fr. 500'000.--, auf welche er nicht ohne weiteres zu verzichten
bereit sei.
4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be-
schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass
dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in
Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom
29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF
BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4 und TPF BH.2006.20 vom 24. Au-
gust 2006 E. 4.2).
4.3 Trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bestehen hin-
reichende Anhaltspunkte, die eine Flucht wahrscheinlich erscheinen las-
sen. Der Beschwerdeführer hat beispielsweise an der Gerichtsverhandlung
vor dem Tribunale di Bari vom 17. November 2006 erst teilgenommen, als
ihm das freie Geleit zugesichert worden war (act. 6). Zuvor hatte er sich
entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2006 über Jahre hinweg den italieni-
- 8 -
schen Strafverfolgungsbehörden entzogen (vgl. act. 6, E. 3), womit die ent-
sprechende konkrete Gefahr des Beschwerdeführers eindrücklich dargetan
ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Jer-
sey/BCI und im Fürstentum Liechtenstein Konti bzw. Trusts eröffnet hat
(vgl. dazu TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 4.3). Der Trust in Jer-
sey/BCI weist Depots mit Saldi von rund Euro 2,5 Mio. und Fr. 8,8 Mio. per
13. Februar 2006 auf und zudem verfügt er über Vermögenswerte im Fürs-
tentum Monaco von rund Euro 9 Mio. (vgl. TPF BB.2006.16 vom 24. Juli
2006 E. 4.3). Diese beträchtlichen Vermögenswerte im Ausland sind klare
Indizien, dass sich der Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage im Aus-
land aufgebaut hat, was den Anreiz, sich in das Ausland abzusetzen, deut-
lich erhöht (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2006 [act. 1.1]).
Aufgrund des dringenden Tatverdachtes ist zudem die Möglichkeit einer
Verurteilung naheliegend. Angesichts der vorgeworfenen Delikte ist im Fal-
le einer Verurteilung mit einer erheblichen Strafe zu rechnen. Unter Be-
rücksichtigung dieser Aspekte muss das Vorliegen der Fluchtgefahr beim
Beschwerdeführer trotz seiner Niederlassungsbewilligung C bejaht werden.
Die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen ist damit nach wie vor not-
wendig und gerechtfertigt.
5.
5.1 Des Weitern bringt der Beschwerdeführer vor, die Ersatzmassnahmen
seien nicht verhältnismässig, da eine Flucht durch die angeordneten Er-
satzmassnahmen der Schriftensperre und der Meldepflicht ohnehin nicht
verhindert werden könnte (act. 1). Die Ersatzmassnahmen stellten auch
zeitlich betrachtet eine unverhältnismässige Härte dar.
5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1) ist nicht erfor-
derlich, dass die Ersatzmassnahmen eine Flucht komplett verhindern kön-
nen (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2007
E. 4 [act. 6]). Diese Interpretation des Beschwerdeführers ist unzutreffend,
weil eine Flucht trotz Ersatzmassnahmen theoretisch immer möglich ist.
Vielmehr haben die Ersatzmassnahmen den Zweck, mit dem geringsten
Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. die Bewegungsfreiheit die Fluchtge-
fahr maximal einzuschränken. Die Schriftensperre und die Meldepflicht sind
vorliegend durchaus geeignet, die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu
reduzieren. Die wöchentliche Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspo-
lizei in Delémont ist notwendig, um eine allfällige Flucht so schnell als mög-
lich zu entdecken. Im Übrigen ist diese Pflicht angesichts der in der
Schweiz zu überwindenden geringen Distanzen ohne weiteres zumutbar.
Zudem stellen die angeordneten Ersatzmassnahmen den geringsten Ein-
- 9 -
griff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers zur Reduktion der
Fluchtgefahr dar, so dass sie angesichts der Schwere der Tatvorwürfe
auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sind. Die Ersatzmassnahmen
sind somit verhältnismässig.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Familie gemäss Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie sein Recht auf Freiheit und Sicherheit
gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 19 Abs. 2 BV seien verletzt (act. 1).
Zudem sei die Schriftensperre nur gegen ihn und L. verfügt worden.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf Familie gemäss Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie sein Recht auf Freiheit und Sicherheit
gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 19 Abs. 2 BV seien verletzt worden, ist
im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in diese Grundrechte
zu berücksichtigen, dass diese eingeschränkt werden können, sofern eine
gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkung im öffentlichen Interesse
liegt und der Eingriff verhältnismässig ist. Die gesetzliche Grundlage für ei-
ne Verhaftung - und folglich auch für Ersatzmassnahmen - ist vorliegend
gegeben (Art. 44 BStP). Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung bzw. -justiz an einer lückenlosen Beweisführung angesichts
der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse des Beschwer-
deführers an einer Aufhebung der Ersatzmassnahmen. In Bezug auf die
Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen kann an dieser Stelle vollum-
fänglich auf die Erwägung 5.2 hievor verwiesen werden. Somit steht fest,
dass die Ersatzmassnahmen eine zulässige Einschränkung der erwähnten
Grundrechte darstellen.
6.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ersatzmassnahmen seien nur
gegen ihn und L. angeordnet worden, ist im Übrigen unzutreffend. Die Er-
satzmassnahmen wurden ebenfalls gegen die Mitbeschuldigten M.
(act. 6.1), N. (act. 6.2) und O. angeordnet (act. 6.3).
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar
2004, SR.173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
- 10 -
ses von Fr. 1'500.--.
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Bellinzona, 4. Juni 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Patrick Lafranchi,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Felix Gerber, Eidg. Untersu-
chungsrichter
- Bundesanwaltschaft, Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,
Beilage
1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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