B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2007.56
Entscheid vom 21. November 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Stoll und
Rechtsanwalt Michael Bösch
Parteien
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss
Art. 305PbisP Ziff. 2 StGB (vgl. act. 1.8). Mit Beschlagnahme- und Editionsver-
fügung vom 7. August 2007 (act. 1.3) beschlagnahmte die Bundesanwalt-
schaft in diesem Zusammenhang unter anderem die Vermögenswerte des
Kontos Nr. 1., lautend auf die C., bei der A. Diese Verfügung blieb unange-
fochten.
B. Die A. stellte im Auftrag der C. zugunsten der Garantiebegünstigten D. zwei
Zahlungsgarantien aus, wobei das Guthaben des erwähnten Kontos der A.
als Haftung diente (act. 1). Die erste Garantie Nr. 2. vom 13. April 2007 be-
trägt EUR 155'000.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am
17. September 2007 (act. 1). Die zweite Garantie Nr. 3. vom 31. Mai 2007
belief sich auf EUR 82'500.--, zzgl. 5%, und hatte eine Laufzeit bis am
30. September 2007 (act. 1). Am 22. August 2007 zog die Garantiebegüns-
tigte aus der ersten Garantie zwei Teilbeträge von EUR 22'709.05 und
EUR 30'003.35. Am 28. August 2007 ersuchte die A. die Bundesanwalt-
schaft mit Verweis auf die beiden durch die beschlagnahmten Vermögens-
werte abgedeckten Garantien Nr. 2. und Nr. 3. um Freigabe der Vermö-
genswerte auf dem Bankkonto der C. im Umfang der bereits erfolgten und
der noch erfolgenden Inanspruchnahmen bzw. Ziehungen unter den ge-
nannten Garantien (act. 1, act. 1.4 und act. 1.8). Mit Schreiben vom
29. August 2007 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass im Zusam-
menhang mit den Bankgarantien keine Mittel freigegeben werden können
(act. 1.5). Mit Eingabe vom 31. August 2007 ersuchte die A. erneut um
Freigabe des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der Garantien Nr. 2. und
Nr. 3. sowie um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 1.7).
C. Mit Verfügung vom 12. September 2007 trat die Bundesanwaltschaft auf
das Gesuch der A. nicht ein (act. 1.8). Im Wesentlichen wird geltend ge-
macht, die A. sei nicht legitimiert. Zudem hätte sie ihre Einwände gegen die
Beschlagnahme bereits gegen die Verfügung vom 7. August 2007 vorbrin-
gen können, da ihr im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Garantieverpflich-
tungen bereits bekannt gewesen seien. Die Frist zur Geltendmachung von
Einwänden gegen die Beschlagnahme sei deshalb verwirkt.
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D. Mit Beschwerde vom 24. September 2007 beantragt die A. bei der I. Be-
schwerdekammer, es sei die Verfügung vom 12. September 2007 aufzuhe-
ben und sie sei gemäss ihren Anträgen in ihrem Schreiben an die Bundes-
anwaltschaft vom 31. August 2007 zu ermächtigen, ihre eigenen Verpflich-
tungen aus den Bankgarantien gegenüber der Garantiebegünstigten dem
Konto Nr. 1. der C., im Umfang der erfolgten und der noch erfolgenden
Inanspruchnahmen, aber bis maximal EUR 162'750 (EUR 155’000, zzgl.
5% gemäss Garantietext Nr. 2.) und EUR 86'625 (EUR 82'500, zzgl. 5%
gemäss Garantietext Nr. 3.), zu belasten, alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1). Im Wesentlichen
wird geltend gemacht, sie habe einen finanziellen Nachteil, da ihr die Bun-
desanwaltschaft die Abbuchung des Verwendungsersatzes für ihre Garan-
tiezahlungen auf dem Bankkonto der C. untersagt habe. Sie sei daher zur
Beschwerde legitimiert, da sie im Umfang der erfolgten und der noch er-
folgenden Inanspruchnahmen aus den Garantieverpflichtungen geschädigt
sei. Die pauschale Vermögensbeschlagnahme durch die Bundesanwalt-
schaft trotz Kenntnis der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen sei un-
zulässig. Die Bundesanwaltschaft mache zu Unrecht geltend, sie hätte die
Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können. Sie sei nämlich hinsicht-
lich des Umfangs der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip
ausgegangen, wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten und
noch erfolgenden Inanspruchnahmen aus den Garantien eins und zwei
ausgeschlossen sei. Die Bundesanwaltschaft habe erstmals in der Verfü-
gung vom 12. September 2007 formell zu den unwiderruflichen Verpflich-
tungen Stellung bezogen, weshalb ihre Argumentation, sie hätte bereits die
Verfügung vom 7. August 2007 anfechten können, treuwidrig sei. Die Be-
schwerdefrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Verwendungsersatz
habe somit erst mit der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2007
zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft
handle es sich um keinen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 2 StGB. Selbst
wenn aber das Nettoprinzip nicht Anwendung finden sollte, so wäre sie
„Dritte“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB, wonach die Beschlagnahme
nicht zulässig sei. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. ohne
Zugeständnisse auf Verwendungsersatz für ihre Garantieleistungen sei un-
rechtmässig und stelle eine unverhältnismässige Härte dar (act. 1).
E. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Ok-
tober 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei (act. 5).
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F. Mit Beschwerdereplik vom 1. November 2007 stellt die A. ein geändertes
Rechtsbegehren, indem sie die Formulierung ihres Antrages, „und der noch
erfolgenden“ Inanspruchnahmen, strich (act. 8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Be-
schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105Pbis PAbs.
2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und
einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP).
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Freigabe der be-
schlagnahmten Vermögenswerte des Kontos Nr. 1. der C. im Umfang der
unter den Garantien Nr. 2. und Nr. 3. erfolgten Inanspruchnahmen. Im
Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist eine
Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen
ungerechtfertigten Nachteil erleidet resp. ein schutzwürdiges Interesse an
der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und
direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdi-
ges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Be-
ziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung
der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht er-
fasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist (TPF BB.2004.70 vom
11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle
der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der je-
weilige Kontoinhaber (TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1;
TPF BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.3; TPF BB.2005.11 vom
14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die
Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (TPF
BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; TPF
BB.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur
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in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (TPF BB.2004.70
vom 11. November 2004 E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juris-
tischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich
Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person
aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF
BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Ein solcher Ausnahmefall ist
vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht
geltend, sie sei Kontoinhaberin. Sie macht geltend, das Guthaben auf dem
Konto Nr. 1. der C. diene ihr als Haftung (pfandgesicherte Garantiever-
pflichtungen), sofern die Garantiegläubigerin sie aus der Bankgarantie be-
lange. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss der zitierten
Rechtsprechung um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches für eine
Beschwerdelegitimation nicht genügt (TPF BB. 2004.70 vom 11. November
2004 E. 2.2; vgl. dazu TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 3.2).
Soweit die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Schaden geltend macht,
ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme eine provisorische (kon-
servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Be-
weismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände
und Beweismittel ist. Der Beschwerdeführerin wird somit provisorisch ver-
wehrt, sich für die sich aus ihren abgegebenen Garantieverpflichtungen er-
gebenden Rückforderungsansprüche während der Dauer der Beschlag-
nahme aus dem Konto Nr. 1. der C. schadlos zu halten (act. 1.8). Die Be-
schlagnahme lässt indessen die zivilrechtliche Berechtigung am fraglichen
Vermögenswert unberührt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003,
N. 74 zu Art. 59 StGB [neu: Art. 70 StGB]). Die Beschlagnahme des er-
wähnten Kontos vom 7. August 2007 hat somit keinen Einfluss auf die An-
sprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der C., weshalb bei ihr ein
Schaden noch nicht eingetreten ist (act. 5). Die Beschwerdeführerin ist so-
mit auch aus diesem Grund nicht konkret und unmittelbar beschwert, wes-
halb ihr die Beschwerdelegitimation auch deshalb abzusprechen ist (act. 5).
2.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang (Nettoprinzip/Bruttoprinzip)
bzw. die Zulässigkeit der Kontobeschlagnahme rügt, ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerde bei einem Eintreten wohl abzuweisen wäre.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hinsichtlich des Umfanges
der beschlagnahmten Vermögenswerte vom Nettoprinzip ausgegangen,
wonach die Beschlagnahme im Umfang der erfolgten Inanspruchnahmen
ausgeschlossen sei. Sie habe somit keinen Anlass gehabt, die Verfügung
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vom 7. August 2007 anzufechten. Bei der Einziehung von Vermögenswer-
ten nach Art. 70 StGB ist jedoch im Allgemeinen das Bruttoprinzip anzu-
wenden, weil diese die wegen genereller Normwidrigkeit der der Transakti-
on zugrunde liegenden Verhaltensweise allgemein rechtswidrige Vorteile
betrifft (z.B. Geldwäscherei [NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung, Or-
ganisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 57
zu Art. 70-72 StGB]). Vorliegend wurden die Vermögenswerte auf dem
Konto Nr. 1. der C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei
(Art. 305PbisP Ziff. 2 StGB) beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Vermö-
genswerte stellen verdachtsweise rechtswidrig bzw. deliktisch erlangte Vor-
teile dar, weshalb das Bruttoprinzip Anwendung findet. Der Beschlagnah-
meverfügung vom 7. August 2007 lässt sich im Übrigen indirekt das Brutto-
prinzip entnehmen. Mit der Formulierung „Sämtliche feststellbaren Vermö-
genswerte… werden mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt“ hat die Be-
schwerdegegnerin unmissverständlich angeordnet, dass die laufenden
Verpflichtungen nicht mehr aus dem beschlagnahmten Konto der C. erfüllt
werden dürfen (act. 5). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
implizierte somit die pauschale Beschlagnahme sämtlicher feststellbaren
Vermögenswerte der C. keinesfalls die Anwendung des sog. Nettoprinzips.
Die erwähnte Formulierung lässt keinen Spielraum für eine solche Interpre-
tation zu. Angesichts dieser Umstände sind die Vorbringen der Beschwer-
deführerin, die Beschwerdegegnerin verhalte sich treuwidrig und habe
erstmals in der Verfügung vom 12. September 2007 zu den unwiderrufli-
chen Verpflichtungen Stellung bezogen, unzutreffend. An diesen Feststel-
lungen vermag im Übrigen der von der Beschwerdeführerin als Beweismit-
tel eingereichte Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
23. September 1988 (act. 8.1) nichts zu ändern, da der diesem zugrunde
liegende Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist (Einzie-
hung, Verrechnung, Forderungserwerb der Bank vor der Beschlagnahme,
keine pfandgesicherten Garantieleistungen etc.).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG),
wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg-
lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos-
tenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. November 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Stoll
- Rechtsanwalt Michael Bösch
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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