Entscheid vom 11. Februar 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Aktives Rechtshilfeersuchen (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2007.61
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 22. Oktober 2007, nach Abschluss der u. a. ge-
gen den Beschwerdeführer geführten Voruntersuchung wegen des Verdachts
der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
StGB), das italienische Justizministerium rechtshilfeweise um Zustellung ver-
schiedener Einvernahmeprotokolle ersuchte (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer hiergegen am 29. Oktober 2007 bei der I. Beschwer-
dekammer Beschwerde erhob (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 eingeladen wurde, bis 9. No-
vember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer hierauf am 8. November 2007 ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 5), welches die I. Be-
schwerdekammer mit Entscheid vom 11. Januar 2008 abwies (act. 6);
- dem Beschwerdeführer mit erwähntem Entscheid bis 25. Januar 2008 erneut
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- gesetzt wurde;
- der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und deshalb am
29. Januar 2008 erneut eingeladen wurde, bis 8. Februar 2008 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, andernfalls auf seine Eingabe nicht ein-
getreten werde (act. 7);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist keinen
Kostenvorschuss geleistet hat, jedoch in einer Eingabe vom 8. Februar 2008
mitteilte, dass ihm der Entscheid vom 11. Januar 2008 die Fortsetzung des
eingeleiteten Verfahrens völlig verunmögliche, so dass ihm bloss das Ersu-
chen übrig bleibe, ihm für die Abschreibung des Verfahrens wenigstens keine
Kosten aufzuerlegen (act. 9);
- sich diesem Schreiben nicht ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Be-
schwerde zurückgezogen werde;
- demzufolge auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses
androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht eingetreten wird;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die gerichtlichen
Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für die
Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende
Wirkung auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des
Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun-
desstrafgericht, SR 173.711.32);
- der Beschwerdeführer im Strafverfahren seit dem 31. August 2004 durch
Rechtsanwalt Robert Vogel amtlich verteidigt wird (act. 5.1 S. 16);
- die im Ermittlungsverfahren bzw. in der Voruntersuchung bestellte amtliche
Verteidigung gemäss Praxis der I. Beschwerdekammer in dem Sinne über-
nommen wird, als die I. Beschwerdekammer die Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung garantiert (vgl. Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekam-
mer vom 19. November 2007);
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorliegende Verfahren
auf Fr. 600.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) festgesetzt wird (Art. 38 Abs. 1 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in
Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31);
- der Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren
für diese Kosten dem Bundesstrafgericht gegenüber rückerstattungspflichtig
wird;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger
für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 600.-- (zzgl. 7,6 %
MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse durch
den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Robert Vogel
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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