B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2007.61
Entscheid vom 11. Januar 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG);
aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Beteili-
gung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB
schloss das eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung
mit Verfügung vom 30. September 2007 und übermittelte die Akten mit dem
Schlussbericht der Bundesanwaltschaft (act. 5.5). Am 22. Oktober 2007
richtete die Bundesanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen
(teilweise in Ergänzung zu vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchen des
eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes) an Italien, worin sie um Zu-
stellung der Einvernahmeprotokolle von bestimmten, in Italien einvernom-
menen Personen ersuchte (act. 1.1).
B. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2007 beantragt A. bei der Beschwerde-
kammer die Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Antrag Ziff. 1), den
Verzicht auf die Einvernahmen von B. und C. bzw. die Entfernung von de-
ren Einvernahmeprotokollen aus den Verfahrensakten (Ziff. 2) sowie die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (Ziff. 4).
C. Mit Stellungnahme vom 8. November 2007 beantragt die Bundesanwalt-
schaft, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten,
eventuell sei dieses abzuweisen, unter Kostenfolgen (act. 4).
D. Am 8. November 2007 stellte A. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge mit Bezug auf die Gerichtskosten und die Rechtsvertretung (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat, wer das Bundesstrafgericht anruft, nach
Anordnung des Instruktionsrichters die mutmasslichen Gerichtskosten si-
cherzustellen. Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichts-
kosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
- 3 -
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen Anwalt (Art. 64 Abs. 2
BGG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Pro-
zess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die
sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE
125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232
E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich
nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeit-
punkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche fi-
nanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hin-
weisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht
schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt,
sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein all-
fälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen
und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den
konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung
zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche
Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Pro-
zessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004
E. 1.2).
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be-
legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und
klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer
die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf
jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die
Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge-
suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Ge-
suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen
Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge-
machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi-
nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub-
stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden
(BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikos-
ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.;
BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1).
- 4 -
1.2 Der Gesuchsteller hat Jahrgang 1929 und ist nicht erwerbstätig. Er dekla-
riert ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 2'022.-- und einen monatli-
chen Vermögensertrag von Fr. 83.--, mithin Einkünfte von Fr. 2'105.--.
Vermögenswerte im Betrag von Fr. 126'550.-- (Konti, Sparhefte, Wertschrif-
ten) bezeichnet er im Gesuch vom 8. November 2007 unter Hinweis auf
den Schlussbericht des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 30. Sep-
tember 2007 als von der Beschwerdegegnerin blockiert (act. 5 S. 2), ohne
die diesbezüglichen Beschlagnahmeverfügungen aufzulegen. Im Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege führt er hingegen zusätzlich einen
Bargeldbetrag von Fr. 25'000.-- auf und deklariert das Total seiner Vermö-
genswerte entsprechend mit Fr. 151'550.-- (act. 5.3). Sodann ist er Versi-
cherungsnehmer einer Kapitalversicherung in der Höhe von Fr. 68'058.--,
welche einen Steuer- und Rückkaufswert per 31. Dezember 2006 von
Fr. 43'784.-- aufweist (act. 5.4). Der Gesuchsteller verfügt zudem über ei-
nen auf seinen Namen eingelösten Personenwagen D., Jg. 1998, zum
Neuwert von Fr. 24'000.-- (act. 5.3). Es wird nicht behauptet, dass er als
nicht erwerbstätiger Rentner auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Diesbezügli-
che Unterhaltskosten sind deshalb nicht zu berücksichtigen; ermessens-
weise ist ein Verkehrswert von Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Auf der Aus-
lagenseite ist die Miete von monatlich Fr. 600.-- nicht belegt. Der Ge-
suchsteller wohnt offenbar bei seinem Bruder, bezahlt diesem jedoch seit
1. Juli 2005 keinen Mietzins mehr (act. 5 S. 3). Somit ist davon auszuge-
hen, dass ein allfällig geschuldeter Mietzins seither gestundet worden ist,
zumal keinerlei Mahnungen dokumentiert sind (vgl. Art. 257d OR). Die
Krankenkassenprämie für den Gesuchsteller beträgt monatlich Fr. 192.40,
während diejenige für dessen erwachsenen Sohn (Jg. 1960) mangels
nachgewiesener Unterstützungspflicht nicht zu berücksichtigen ist. Die
Kosten der Haushalt- und Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers
betragen monatlich Fr. 28.--. Der Anteil für Steuern von monatlich Fr. 358.--
ist mit der Steuerrechnung 2007 vom 6. Juni 2007 belegt. Für eine geplante
zahnärztliche Behandlung hat der Gesuchsteller laut Kostenschätzung des
Zahnarztes vom 11. Mai 2007 Fr. 8'676.25 aufzubringen; hiefür hat er eine
Teilzahlung von Fr. 4'000.-- geleistet. Für den Restbetrag kann ein monatli-
cher Anteil von Fr. 390.-- berücksichtigt werden. Der Grundbetrag ist mit
Fr. 775.-- (Haushaltsgemeinschaft mit dem Bruder) bzw. unter Berücksich-
tigung des Zuschlages von 20 % mit Fr. 930.-- zu veranschlagen. Der er-
weiterte Notbedarf des Gesuchstellers beträgt demnach rund Fr. 1'900.--.
1.3 Der laufende Lebensunterhalt des Gesuchstellers von Fr. 1'900.-- kann mit
seinen monatlichen Einkünften von Fr. 2'105.-- bestritten werden. Mit dem
monatlichen Überschuss von Fr. 205.-- und dem mutmasslichen Erlös aus
dem Verkauf seines nicht benötigten Wagens ist der Gesuchsteller in der
- 5 -
Lage, die mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen bzw. sicherzustellen
sowie allfällige Kosten seiner Rechtsvertretung zu begleichen. Bei dieser
Sachlage kann offen bleiben, wie es sich mit der zumindest teilweise unkla-
ren Vermögenssituation sowie der Frage der Berücksichtigung der Kapital-
versicherung als verfügbarer Vermögenswert verhält. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist somit mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
1.4 Dem Gesuchsteller ist erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
anzusetzen, wobei für die Zahlungsmodalitäten und die Fristwahrung auf
die erste Aufforderung vom 30. Oktober 2007 verwiesen wird (act. 3).
1.5 Der Gesuchsteller wird im Strafverfahren seit 31. August 2004 durch
Rechtsanwalt Robert Vogel amtlich verteidigt (act. 5.1 S. 16). Gemäss Pra-
xis der Beschwerdekammer wird die im Ermittlungsverfahren bzw. in der
Voruntersuchung bestellte amtliche Verteidigung in dem Sinne im Be-
schwerdeverfahren übernommen, als die Beschwerdekammer die Ent-
schädigung der amtlichen Verteidigung garantiert (vgl. Weisung 06/2007
der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Im Falle eines Unter-
liegens im Beschwerdeverfahren und entsprechend fehlenden Anspruchs
auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) wird der Gesuchsteller für
diese Kosten gegenüber dem Bundesstrafgericht rückerstattungspflichtig.
2.
2.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bun-
desanwalts zulässig (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP) und
steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder
durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil
erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde hemmt den Vollzug der
angefochtenen Verfügung nur, wenn die Beschwerdekammer oder ihr Prä-
sident es anordnet (Art. 218 BStP). Die Gewährung des Suspensiveffektes
hängt in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der
widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269, 270 f. E. 1). Der Voll-
zug der angefochtenen Verfügung darf nicht aufgeschoben werden, wenn
damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme ange-
strebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur
Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005,
S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundes-
gerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87; zum Ganzen:
TPF BB.2006.119 und 127, Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006).
- 6 -
2.2 Gemäss angefochtener Verfügung – dem Rechtshilfeersuchen vom 22. Ok-
tober 2007 an Italien – richtete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin
am 15. März sowie am 10. und 26. September 2007 Rechtshilfeersuchen
an das italienische Justizministerium betreffend die Einvernahme diverser
italienischer Staatsangehöriger. Mit vorliegend angefochtenem Rechtshilfe-
ersuchen beantragte die Beschwerdegegnerin – teilweise in Ergänzung der
vorgenannten Rechtshilfeersuchen – die Zustellung sämtlicher Einvernah-
meprotokolle der im italienischen Strafverfahren erfolgten Einvernahmen
von elf namentlich aufgeführten Personen, darunter B. und C.; mit Aus-
nahme der letztgenannten Personen wurde von der Eidgenössischen Un-
tersuchungsrichterin bereits rechtshilfeweise um Einvernahme der aufge-
führten Personen ersucht (act. 1.1). Die Beschwerde richtet sich nur gegen
die Einvernahme bzw. den rechtshilfeweisen Beizug der Einvernahmepro-
tokolle von B. und C. aus den italienischen Verfahrensakten (act. 1, Antrag
Ziff. 1 und 2 sowie Begründung S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin
nicht um Einvernahme dieser Personen ersucht hat, ist insoweit mangels
Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten; entsprechend er-
übrigt sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bezug auf die
Einvernahmeprotokolle, welche gemäss angefochtener Verfügung zum
schweizerischen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und Mitbetei-
ligte genommen werden sollen, könnte die allfällige Erteilung der aufschie-
benden Wirkung lediglich ein vorläufiges Verwertungsverbot der Einver-
nahmeprotokolle bewirken, sollte die Rechtshilfe durch Italien bereits vor
rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geleis-
tet werden.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das bisherige Verfahren habe auf-
gezeigt, dass die Bundesanwaltschaft und die Eidgenössische Untersu-
chungsrichterin die Akten ausschliesslich einseitig zum Nachteil der Ange-
schuldigten auslegten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Be-
schwerdegegnerin die rechtshilfeweise beantragten Einvernahmeprotokolle
von B. und C. wieder einseitig zu seinen Lasten nutzen werde. Einmal in
den Akten enthaltene Indizien würden die Meinungsbildung der Anklagebe-
hörde und des Gerichts beeinflussen, selbst wenn sie nachfolgend aus den
Akten entfernt würden. Nur die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kön-
ne eine Beeinflussung der Meinungsbildung dieser Behörden durch
rechtswidrig erlangte Beweismittel verhindern.
Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer kein schützens-
wertes Interesse darzutun, welches das Interesse der Strafverfolgungsbe-
hörde am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung überwiegt. Es
ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den von Italien verlang-
- 7 -
ten Einvernahmeprotokollen um rechtswidrig erlangte Beweismittel handeln
sollte. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass diese zu seinem Nach-
teil gewürdigt werden könnten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin in der Anklageschrift die Beweismittel für die Haupt-
verhandlung bezeichnet (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP), also gegebenenfalls
die italienischen Einvernahmeprotokolle als Beweismittel im Rahmen der
Anklage nennt. Im Hauptverfahren können – auf Antrag der Parteien oder
von Amtes wegen – weitere Beweise erhoben werden (Art. 138 und 157
BStP). Bei Gutheissung der Beschwerde können mithin die Einvernahme-
protokolle von B. und C. nicht als Beweismittel der Anklage genannt wer-
den; hingegen steht es dem Gericht frei, selber Beweise zu erheben, dem-
nach auch rechtshilfeweise diese Einvernahmeprotokolle anzufordern oder
um Einvernahme der betreffenden Personen zu ersuchen. Inwiefern bei ei-
ner allfälligen nachträglichen Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus
den Verfahrensakten „die Meinungsbildung von BA und Gerichten …. ver-
klärt“ würde, ist nicht nachvollziehbar (gemeint kann nur sein, dass die Mei-
nungsbildung beeinflusst werde). Sowohl der Bundesanwalt als auch das
Bundesstrafgericht können sich nur auf rechtmässig erhobene, definitiv zu
den Akten genommene Beweismittel stützen (Art. 167 Abs. 1 und 169
Abs. 3 BStP). Das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Beschleuni-
gung des Strafverfahrens (vgl. act. 1.1 S. 3) überwiegt somit das unbe-
gründete Interesse des Beschwerdeführers, eine sofortige Kenntnisnahme
der Einvernahmeprotokolle durch die Beschwerdegegnerin nach Leistung
der Rechtshilfe zu verhindern. Ohnehin nicht gehört werden kann das Ar-
gument, Studium und Auswertung der italienischen Einvernahmeprotokolle
seien für die Verteidigung mit einem grossen zeitlichen Aufwand und ent-
sprechenden Kosten verbunden, welche sich bei Gutheissung der Be-
schwerde als unnütz erweisen würden. Diese rein wirtschaftliche Betrach-
tungsweise vermag vorliegend eine allfällige Verfahrensverzögerung nicht
zu rechtfertigen.
2.4 Die aufschiebende Wirkung ist nach dem Gesagten zu verweigern.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis 25. Januar 2008 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, die Akten und eine allfällige Be-
schwerdeantwort in zwei Exemplaren bis 5. Februar 2008 einzureichen.
5. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 11. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Robert Vogel
- Bundesanwaltschaft
Beilage
Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy