Entscheid vom 14. April 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M.
Barcikowski,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehung (Art. 73 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2007.67 und BB.2007.68
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Sachverhalt:
A. Am 19. Dezember 2002 liess die Bank C. der Meldestelle für Geldwäsche-
rei MROS (nachfolgend „MROS“) zwei Verdachtsmeldungen gemäss
Art. 305ter StGB betreffend verschiedene auf A. sowie auf dessen Ehefrau
B. lautende Bankkonten zugehen (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 01-04-
0023 ff). Deren Söhne D. und E. waren bezüglich zweier Konten einzel-
zeichnungsberechtigt und figurierten teilweise als wirtschaftlich Berechtigte.
Die gemeldeten Konten waren im April bzw. Juni 2000 von D. und E. eröff-
net worden. Die MROS wandelte die Verdachtsmeldungen in Meldungen
nach Art. 9 GwG um und leitete diese am 23. Dezember 2002 der Bundes-
anwaltschaft zur weiteren Bearbeitung weiter (Akten BA/EAII/8/02/0244,
pag. 01-04-0001 f).
B. Am 24. Dezember 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft sowohl gegen A.
als auch gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts auf Geldwäscherei (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 01-01-0001
f) und erliess betreffend die auf die Beschuldigten lautenden Konten bei der
Bank C. Beschlagnahme- und Editionsverfügungen (Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 02-07-0001 ff). Gemäss eines Untersuchungsbe-
richts der norwegischen Behörde zur Untersuchung und zur Verfolgung von
Wirtschafts- und Umweltverbrechen ÖKOKRIM vom 10. Januar 2003 stan-
den D. und E. unter dem Verdacht der Geldwäscherei gemäss § 317 des
norwegischen Strafgesetzbuchs. Ihnen wurde u. a. vorgeworfen, im Zeit-
raum vom 17. bis 24. Januar 2002 in Oslo zum Teil unter Beizug von Drit-
ten insgesamt NOK 1'768'765.-- in Fr. 325'000.-- umgetauscht zu haben,
wobei dieses Geld angeblich aus strafbaren Handlungen herrührte. D. und
E. waren diesbezüglich vom 24. Januar 2002 bis 22. März 2002 in Norwe-
gen in Untersuchungshaft (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 01-05-0003 ff).
In diesem Zusammenhang stellte die ÖKOKRIM am 21. August 2003 ein
Rechtshilfeersuchen (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 05-01-0002 ff), wel-
ches am 26. September 2003 ergänzt wurde (Akten BA/EAII/8/02/0244,
pag. 05-01-0053 ff), und verlangte verschiedene Auskünfte zu den auf A.
und B. lautenden Bankkonten bei der Bank C. Mit Schlussverfügung vom
20. Oktober 2003 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfegesuch voll-
umfänglich entsprochen und es wurden verschiedene der im gerichtspoli-
zeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und B. erhobenen Unterlagen an
die ersuchende Behörde in Norwegen herausgegeben (Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 05-03-0001 ff).
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C. Am 21. Oktober 2005 erging das entsprechende erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Oslo (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0010 ff, mit deut-
scher Übersetzung, pag. 04-18-0239 ff). Demnach wurden D. und E. u. a.
wegen Verstoss gegen § 317 des norwegischen Strafgesetzbuchs schuldig
gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Gericht hielt in seinem
Urteil namentlich fest, dass das Geld, welches in Oslo in Schweizer Fran-
ken umgewechselt worden ist, den Erlös aus einer strafbaren Handlung
darstelle und sich die Angeklagten dessen bewusst waren. Die beiden Be-
schuldigten haben sich demnach hinsichtlich des erwähnten Geldum-
tauschs in Oslo der schwerwiegenden Hehlerei nach § 317 Abs. 1 des
norwegischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht (Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0246). D. habe zudem gestanden,
Fr. 150'000.-- auf das Konto seines Vaters und Fr. 165'000.-- auf das Konto
seiner Mutter, beide bei der Bank C., einbezahlt zu haben (Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0245). Die beiden Beschuldigten wurden
des Weiteren gemäss §§ 34 – 37d des norwegischen Strafgesetzbuchs zur
Begleichung einer Schuldforderung von NOK 2'598'765.-- verurteilt; diese
Entschädigungsforderung bezog sich u. a. auf den erwähnten umgetausch-
ten Geldbetrag (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0250). Die beiden
Beschuldigten haben gegen die Beschlagnahmeentscheidung appelliert,
wobei das Appellationsgericht Borgarting die Appellation bezüglich des er-
wähnten umgetauschten Geldbetrags offenbar nicht behandelte (vgl. Urteil
des Appellationsgerichts Borgarting vom 12. Juni 2006, Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0218 ff, mit deutscher Übersetzung,
pag. 04-18-0222 ff, namentlich pag. 04-18-0225) und den zu beschlag-
nahmenden Betrag auf NOK 2'462'265.-- festsetzte (Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0228). Die ÖKOKRIM teilte der Bundesan-
waltschaft in der Folge telefonisch mit, dass die Gebrüder D. und E. aus
Norwegen ausgewiesen worden seien, weshalb nicht mehr weiter ermittelt
werde. Norwegen sei darum auch nicht mehr an einer weiteren Blockierung
der Mittel der Eltern A. und B. interessiert (Akten BA/EAII/8/02/0244,
pag. 04-19-0049). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 bestätigte der zu-
ständige Staatsanwalt in Norwegen, dass die beschlagnahmten Konten von
A. und B. freigegeben werden können und dass die norwegischen Behör-
den im Zusammenhang mit diesen beiden Konten keine Ansprüche mehr
stellen würden (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 02-07-0183).
D. In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Novem-
ber 2007 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. und B.
gemäss Art. 106 BStP ein. Gleichzeitig verfügte die Bundesanwaltschaft
jedoch in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von
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CHF 150'000.-- auf dem Konto Nr. 1 bzw. Depot Nr. 2 bei der Bank C., bei-
de lautend auf A., sowie von Fr. 165'000.-- auf dem Konto Nr. 3 bei der
Bank C., lautend auf B., da es sich hierbei um den durch das norwegische
Gericht festgestellten Hehlereierlös handle (vgl. Ziff. 2 der Verfügung der
Bundesanwaltschaft vom 20. November 2007, act. 1.2).
E. Hiergegen gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 28. November 2007
an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten die
Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sowie die Freigabe
der eingezogenen Vermögenswerte zur Auszahlung an die jeweils berech-
tigten Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Bundesanwaltschaft (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 beantragte die Bundes-
anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). A. und
B. hielten in der Beschwerdereplik vom 22. Januar 2008 vollumfänglich an
ihren gestellten Anträgen fest (act. 10). Ein Doppel der Beschwerdereplik
wurde der Bundesanwaltschaft am 29. Januar 2008 zur Kenntnisnahme
zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einziehungsverfügung des Bundesanwalts bei Einstellung der
Ermittlungen kann innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 73 BStP i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den
Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung einen ungerechtfer-
tigten Nachteil erleidet (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Als Inhaber der beschlagnahmten Bankkonten sind die beiden Beschwer-
deführer hinsichtlich der jeweils auf sie lautenden Bankkonten zur Be-
schwerde legitimiert (TPF BB.2007.51 vom 4. Dezember 2007 E. 2). Auf
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die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten.
2. Zwischen den Parteien umstritten ist die Frage, unter welchen Vorausset-
zungen Vermögenswerte, welche durch eine im Ausland begangene Straf-
tat erlangt worden sind, in der Schweiz der Einziehung unterliegen. Ge-
mäss BGE 128 IV 145 E. 2 S. 148 ff, auf welchen sich die Beschwerdefüh-
rer berufen, kann die Einziehung von Vermögenswerten nur dann angeord-
net werden, wenn auch die Anlasstat unter die schweizerische Gerichts-
barkeit im Sinne der Art. 3 bis 7 aStGB fällt oder eine spezialgesetzliche
Grundlage wie Art. 24 BetmG eine Einziehung vorsieht. Das Bundesgericht
hat diesen Entscheid, welcher mit den in der herrschenden Lehre vertrete-
nen Auffassungen übereinstimmt (vgl. BAUMANN, in Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71
StGB N. 19 und die dort angeführten Hinweise; STRATENWERTH/WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, Art. 70
StGB N. 14; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal annoté, 3. Aufl., Lau-
sanne 2007, Art. 70 StGB N. 1.12; HUG, in Donatsch [Hrsg.], Kommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 137 f; HIRSIG-
VOUILLOZ, Le nouveau droit suisse de la confiscation pénale et de la créan-
ce compensatrice [art. 69 à 73 CP], in AJP 11/2007 S. 1376 ff, S. 1389 f) in
seinem Urteil 6P.142/2004 vom 7. Februar 2005 E. 4.2 sowie in BGE 132 II
178 E. 5.1 ausdrücklich bestätigt. Namentlich verwarf es mehrfach die vor-
liegend von der Beschwerdegegnerin angeführte und von SCHMID vertrete-
ne Auffassung, wonach auch bei Auslandtaten ohne Bezug zur Schweiz im
Sinne von Art. 3 bis 8 StGB in der Schweiz liegende deliktische Vermö-
genswerte eingezogen werden können, wobei bei rein ausländischen An-
lasstaten grundsätzlich eine beidseitig abstrakte Straf- wie Einziehbarkeit
zu verlangen sei (vgl. SCHMID, in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung,
organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei Band I, 2. Aufl., Zürich 2007,
Art. 70 bis 72 StGB N. 28 m.w.H.). Vorliegend braucht diese Streitfrage,
wie nachfolgend gezeigt wird, jedoch nicht beantwortet zu werden.
3.
3.1 Die hier interessierende Anlasstat, wegen welcher D. und E. des Verstos-
ses gegen § 317 des norwegischen Strafgesetzbuchs schuldig befunden
und entsprechend verurteilt worden sind, fällt als solche nicht unter die
schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne der Art. 3 bis 8 StGB; dies wird
auch von keiner der Parteien geltend gemacht. In ihrer ebenfalls auf der
Auffassung des Bundesgerichts und der herrschenden Meinung basieren-
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den Eventualbegründung bringt die Beschwerdegegnerin jedoch vor, dass
eine Zuständigkeit gemäss Art. 3 bis 8 StGB bezüglich einzelner Taten von
D. und E. ohne weiteres gegeben sei. So sei zumindest der Transport der
von den Brüdern in Norwegen in Schweizer Franken gewechselten Gelder
im Betrag von Fr. 325'000.-- in die Schweiz sowie die anschliessende Ein-
zahlung auf die Konten ihrer Eltern als Geldwäschereihandlungen mit Vor-
tat Hehlerei einzustufen. Eine selbstständige Eröffnung eines Strafverfah-
rens gegen D. und E. mache jedoch vorliegend aus verschiedenen Grün-
den keinen Sinn.
Tatsächlich können die aus einer im Ausland begangenen Straftat herrüh-
renden Gelder Gegenstand der Geldwäscherei in der Schweiz bilden, wo-
bei das gewaschene Geld als durch eine in der Schweiz begangene Straf-
tat erlangte Vermögenswerte gelten, welche der Einziehung unterliegen
(BGE 128 IV 145 E. 2d S. 151 f mit Hinweis auf CASSANI, Combattre le cri-
me en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transna-
tionale, in Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Schweize-
rische Arbeitsgruppe für Kriminologie, Reihe Kriminologie – Band 17,
Chur/Zürich 1999, S. 264; TPF BB.2005.106 vom 7. Februar 2006 E. 4.1;
vgl. auch HIRSIG-VOUILLOZ, a.a.O., S. 1390).
In Anwendung der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung zur Frage
der Einziehbarkeit von Vermögenswerten, die aus einer im Ausland began-
genen Straftat stammen, stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die von
den Gebrüdern D. und E. in der Schweiz vorgenommenen Handlungen den
Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB erfüllen würden.
3.2 Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie-
hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er weiss oder annehmen
muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung verlangt ein Schuld-
spruch wegen Geldwäscherei sowohl den Nachweis der Vortat als auch
den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren
(BGE 126 IV 255 E. 3a). Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter
auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese
auch am Begehungsort strafbar ist. Dabei muss es sich nach den Kriterien
des schweizerischen Rechts um ein Verbrechen handeln (BGE 126 IV 255
E. 3b/aa m.w.H.). Für die ausländische Vortat wird damit auf das Prinzip
der beidseitigen Strafbarkeit abgestellt (TPF SK.2006.6 vom 28. September
2006 E. 2.1 m.w.H.).
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3.3 Hinsichtlich der Vortat sind die Gebrüder D. und E. durch ein norwegisches
Gericht des Verstosses gegen § 317 des norwegischen Strafgesetzbuches
(norwegischer Randtitel „heleri“) schuldig erklärt worden. Der Sachverhalt,
welcher diesem Schuldspruch zu Grunde lag, besteht darin, dass die Be-
schuldigten im Zeitraum zwischen 17. und 24. Januar 2002 in Oslo zu meh-
reren Malen norwegische Kronen im Betrag von gesamthaft
NOK 1'768'765.-- in Schweizer Franken und Deutsche Mark umgewechselt
haben, wobei der umgetauschte Betrag den Erlös aus einer strafbaren
Handlung darstelle. Auf Grund des norwegischen Strafurteils ist somit er-
stellt, dass das Verhalten der Gebrüder D. und E. am Begehungsort (in
Norwegen) strafbar ist. Es stellt sich nun also die Frage, ob die den beiden
vorgeworfene Straftat auch nach den Kriterien des schweizerischen Rechts
ein Verbrechen darstellt. In Frage kommt hierbei prima facie der Tatbe-
stand der Hehlerei nach Art. 160 StGB.
3.4 Der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer ei-
ne Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer
durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt,
sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
Mögliches Tatobjekt ist also eine Sache, die ein anderer durch eine strafba-
re Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. Diese Vortat muss tatbe-
standsmässig-rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen oder gar straf-
bar und verfolgbar sein. Dies bedeutet, dass bei der Vortat nicht nur die ob-
jektiven, sondern auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale gege-
ben sein müssen, andernfalls es an einer strafbaren Handlung fehlt (STRA-
TENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten
gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 432 N. 5; vgl. auch
WEISSENBERGER, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf-
recht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 160 N. 21 m.w.H.).
3.5 Die Schilderung des Sachverhalts im angeführten norwegischen Urteil er-
laubt es nicht, die nötigen Rückschlüsse auf die zur Annahme der Hehlerei
unter Anwendung der Kriterien des schweizerischen Rechts notwendige
Vortat zu ziehen. Ebenso wenig lassen sich den vorliegenden Verfahrens-
akten Informationen entnehmen, welche die Herkunft der fraglichen Gelder,
welche die Gebrüder D. und E. im Zeitraum zwischen 17. und 24. Januar
2002 zu mehreren Malen von norwegischen Kronen im Betrag von ge-
samthaft NOK 1'768'765.-- in Schweizer Franken und Deutsche Mark um-
gewechselt haben, erhellen. Das Landgericht Oslo schenkte zwar den Aus-
führungen der Beschuldigten zur Herkunft des Geldes keinen Glauben und
war letztlich – namentlich auch aufgrund von Dokumentationen zu den Ein-
künften und dem Privatverbrauch der Beschuldigten, welche nachwiesen,
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dass der Ertrag nicht legal erworben sein konnte – „davon überzeugt, dass
das Geld, welches in Oslo in Schweizer Franken umgewechselt worden ist,
den Erlös einer strafbaren Handlung darstellte (…)“ (Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0246), ging der tatsächlichen Herkunft der
fraglichen Gelder jedoch nicht auf den Grund. Angesichts der Besonderheit
des norwegischen Rechts, wonach es offenbar nicht notwendig ist, die den
rechtswidrigen Erträgen zu Grunde liegende Vortat konkret nachzuweisen,
wonach hingegen der Beweis ausreicht, dass der Vermögenswert nicht auf
gesetzliche Art erworben worden sein konnte (vgl. Schreiben der
ÖKOKRIM vom 26. September 2003 mit ergänzenden Angaben zum
Rechtshilfeersuchen, Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0091), ist dies
nicht erstaunlich, führt jedoch im Ergebnis dazu, dass das Erfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist, da es am rechtsgenüglichen
Nachweis einer Vortat der Hehlerei (bzw. der Geldwäscherei) nach schwei-
zerischem Recht fehlt. Es reicht zur Annahme der beidseitigen Strafbarkeit
nicht aus, dass sowohl das norwegische als auch das schweizerische
Strafrecht eine Bestimmung beinhalten, welche als „Hehlerei“ bezeichnet
wird. Vielmehr muss der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, die
erforderlichen Tatbestandsmerkmale beider Strafnormen erfüllen, damit
von einer beidseitigen Strafbarkeit gesprochen werden kann. Es ist also
nicht die Bezeichnung des Delikts, auf die es ankommt, sondern deren in-
haltliche Identität (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, N. 209 ff).
3.6 Den Akten sind auch sonst keine Angaben zu entnehmen, welche einen
genügenden Konnex der fraglichen Vermögenswerte zu einer konkreten
strafbaren Handlung erlauben würden. Würde man den Umtausch von
Bargeld in Norwegen unter dem Blickwinkel der Geldwäscherei nach
Art. 305bis StGB würdigen, so fehlte es auch in diesem Fall am Nachweis
eines Verbrechens, aus dem die Gelder herrühren. Die den Gebrüdern
D. und E. in der Anklageschrift zur Last gelegten Diebstähle und Hehlerei-
handlungen (nach norwegischem Recht), sind mit zwei Ausnahmen, die le-
diglich geringfügige Vermögenswerte betreffen (vier Paar Adidas-
Joggingschuhe im Wert von gesamthaft NOK 2'796.-- sowie Waren im Wert
von NOK 438.--; vgl. Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0240 und 0241),
zeitlich erst nach dem Zeitraum zwischen 17. und 24. Januar 2002 gele-
gen, so dass die Annahme, dass es sich beim gewechselten Geld um Heh-
lereierlös aus den bei den Beschuldigten gefundenen gestohlenen Kleidern
handelt, schon rein chronologisch keinen Sinn macht. Erstaunlich ist in die-
sem Zusammenhang auch, dass zwar im Rahmen der Rechtshilfeersuchen
durch die norwegischen Behörden geltend gemacht wurde, dass gegen die
Gebrüder D. und E. in mehreren Fällen u. a. wegen Hehlerei, Unterschla-
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gung und Urkundenfälschung im Zeitraum 1995 – 2001 von der Staatsan-
waltschaft Oslo bereits Anklage erhoben worden sei (Akten
BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0080), diese Vorwürfe jedoch nicht Gegens-
tand des vorliegenden norwegischen Gerichtsurteils sind, sondern dieses
vielmehr festhält, dass die beiden Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt
nicht vorbestraft gewesen seien (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-
0249).
3.7 Insgesamt ergibt sich, dass es am Nachweis eines konkreten Verbrechens
im Sinne des schweizerischen Rechts fehlt, welche den Transport der frag-
lichen Fr. 325'000.-- in die Schweiz und deren Einzahlung auf die Konten
der Beschwerdeführer als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
StGB erscheinen lassen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre entwickelten Voraussetzungen zur Einziehung
der Fr. 325'000.-- sind deshalb nicht gegeben.
4. Auch die von SCHMID genannten Voraussetzungen zur Einziehung von
Vermögenswerten, welche aus einer im Ausland begangenen strafbaren
Handlung stammen, sind vorliegend nicht erfüllt. Denn ohne Bezug der
Vermögenswerte zu einer in der Vergangenheit liegenden nachgewiesenen
Straftat ist eine Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 70
Abs. 1 StGB (erste Variante) nicht möglich (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72
StGB N. 23). Zur Frage nach der Strafbarkeit des Verhaltens der beiden
Gebrüder D. und E. nach den Kriterien des schweizerischen Rechts kann
an dieser Stelle grundsätzlich auf die oben stehenden Ausführungen ver-
wiesen werden. Für die Annahme der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB oder
der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB fehlt es am konkreten Nach-
weis einer entsprechenden Vortat. Für das Vorliegen anderer Delikte, aus
welchen die fraglichen Fr. 325'000.-- herrühren könnten, finden sich in den
Verfahrensakten keine überzeugenden Hinweise.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind Ziff. 2
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die bis anhin blockierten
Vermögenswerte den jeweils berechtigten Beschwerdeführern freizugeben.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der geleistete Kosten-
- 10 -
vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist den Beschwerdeführern zurück-
zuerstatten.
6.2 Die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei hat den Beschwerdefüh-
rern für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2’000.-- zu bezahlen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
[SR 173.711.31]). Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes der Be-
schwerdeführer unterliegen die anwaltlichen Leistungen nicht der Mehr-
wertsteuer, weshalb eine solche nicht zu entschädigen ist (Art. 5 lit. b i.V.m.
Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.2).
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung
wird aufgehoben. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind den jeweils
berechtigten Beschwerdeführern freizugeben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-- (exkl. MwSt.) zu leisten.
Bellinzona, 15. April 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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