Entscheid vom 20. Juni 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrensgarantien (Information der Öffentlichkeit)
(Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK; Art. 8 und 29 BV;
Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2008.20 und BA.2008.2
(Nebenverfahren: BP.2008.10)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und Mitbeschuldigte seit Oktober
2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung, Urkundenfäl-
schung und Geldwäscherei (Art. 146 Abs. 2, Art. 138, Art. 251 und 305bis
StGB). Am 21. Februar 2008 schaltete die Bundesanwaltschaft eine Me-
dienmitteilung mit dem Titel „Orientierung zuhanden der Geschädigten und
der Öffentlichkeit“ auf ihre Homepage auf (act. 1.2). Diese Medienmitteilung
weist den Betreff „Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeschuldigte“ auf
und äussert sich zu diversen Aspekten des laufenden Ermittlungsverfah-
rens.
B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 erhob A. hiergegen Beschwerde und
beantragte was folgt (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die von der Bundesanwaltschaft im Internet unter
www.ba.admin.ch publizierte „Orientierung zuhanden der Geschädigten und der Öf-
fentlichkeit“ gegen das Gebot des „fair trial“ verstösst;
2. die Bundesanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen die vorgenannte Publikation
auf der Website sofort zu löschen und
3. es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, inskünftig bei Orientierung der Öffentlich-
keit oder der Presse sämtliche Mitbeschuldigten gleich zu behandeln.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wies der Präsident der I. Beschwer-
dekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab,
lud jedoch die Bundesanwaltschaft dazu ein, zu diesem Gesuch noch Stel-
lung zu nehmen (BP.2008.10, act. 2). In ihrer Eingabe vom 5. März 2008
beantragte die Bundesanwaltschaft, auf das Gesuch um Erlass einer su-
perprovisorischen Verfügung sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzu-
weisen (BP.2008.10, act. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2008 beantragte die Bundesan-
waltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
(act. 4). A. hielt in der Beschwerdereplik vom 3. April 2008 vollumfänglich
an den bereits mit Beschwerde vom 25. Februar 2008 gestellten Anträgen
fest (act. 6). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 7. April 2008 auf die
Erstattung einer Beschwerdeduplik (act. 8).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand-
lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer-
deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die
Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Unter den Begriff Amtshandlungen fallen alle Akte, welche die Strafunter-
suchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Be-
schuldigten berühren. Pressemitteilungen gehören nicht dazu und sind
deshalb mit Beschwerde nach Art. 214 ff BStP nicht anfechtbar (BGE 130
IV 140 E. 2 S. 142). Das selbe gilt im Übrigen auch für den Auftritt von Ver-
tretern der Ermittlungsbehörden im Fernsehen (TPF BK_A 100/04 vom
20. September 2004 E. 2.2). Dem Betroffenen stehen in der Schweiz hin-
reichende zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich
gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Pressemitteilung zu wehren
(vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Auf die Beschwerde ist daher mangels
Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
2.
2.1 Die I. Beschwerdekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden nach
Art. 214 ff BStP, sondern ihr obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die
Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersu-
chung in Bundesstrafsachen. Soweit keine beschwerdefähigen Amtshand-
lungen, sondern z. B. Pressemitteilungen, zur Diskussion stehen, kann die
I. Beschwerdekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten.
Die Aufsichtsbeschwerde ist jedoch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn,
da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entschei-
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des zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu
veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu ma-
chen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Nach dem allgemeinen Ver-
ständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige
Behandlung ein (BGE 121 I 87 E. 1a mit Hinweisen; BGE 121 I 42 E. 2a).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine entsprechende Be-
schwerde eintreten will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf
Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen
klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Ge-
genstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte
Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt,
mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet
werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Auf-
sichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von
Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü-
rich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht
partikuläre oder isolierte Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. TPF
BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass die Beschwerdegeg-
nerin von allen 12 Beschuldigten einzig den Namen des Beschwerdefüh-
rers öffentlich bekannt gibt und damit das Gleichbehandlungsgebot von
Art. 8 und 29 BV verletzt. Mit diesem Vorgehen verletze die Beschwerde-
gegnerin überdies den Grundsatz des fair trial sowie die Unschuldsvermu-
tung (Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 29 BV). Denn von einem fairen
Verfahren könne dann keine Rede mehr sein, wenn ein einzelner Ange-
schuldigter durch die Strafverfolgungsbehörden besonders stigmatisiert
werde und wenn – notabene in einem frühen Untersuchungsstadium – der
Eindruck erweckt werde, derjenige sei der Haupttäter und alle anderen sei-
en nur Mitbeschuldigte. Der Beschwerdeführer rügt somit einen Verstoss
gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, weshalb auf dessen Eingabe im
Sinne einer Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Die eidgenössische Voruntersuchung ist grundsätzlich geheim. Das gilt a
fortiori auch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren. In Bezug auf
die Publikumsöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass
die Unterrichtung der Allgemeinheit durch allgemeine Mitteilungen oder
Benachrichtigung von Kriminalberichterstattern statthaft ist, wenn diese
Vorkehrungen vom Untersuchungszweck her unbedingt und zwingend ge-
boten sind. Namentlich bei publizitätsträchtigen Fällen kann ein legitimes
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Bedürfnis der Öffentlichkeit bestehen, über den Stand der Untersuchung in-
formiert zu werden, namentlich wenn das Verfahren lange dauert. Dabei
sind aber immer der Persönlichkeitsschutz und der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit zu respektieren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8G.36/2000 bzw. 8G.39/2000 vom 25. September 2000 E. 4b;
TPF AU.2007.1 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel 2005, S. 235 f N. 5 ff; SCHMID, a.a.O., N. 155 ff; vgl. auch PIQUEREZ,
Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 307 in fine und
künftigen Art. 74 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 sowie die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2005 1154).
3.2 Alle Äusserungen, die Behörden oder andere öffentliche Stellen über ein
anhängiges oder einzuleitendes Strafverfahren abgeben, müssen als Aus-
senwirkungen dieses Verfahrens der Unschuldsvermutung Rechnung tra-
gen. Dies erfordert Zurückhaltung bei der Wortwahl und Vermeidung jeder
vorzeitigen Schuldzuweisung und Verzicht auf jede sachlich nicht gebotene
Blossstellung des Beschuldigten. Eine vom Äusserungszweck her nicht ge-
botene Identifizierung des Beschuldigten hat zu unterbleiben, sofern dieser
im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf nicht ohnehin in der Öffentlichkeit
bereits bekannt ist (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK
und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 131 m.w.H.). Die Nennung des
Namens und etwa die Publikation von Photos des Verdächtigten ist einzig
dann zulässig, wenn nur auf diese Weise einem legitimen Informationsbe-
dürfnis der Öffentlichkeit entsprochen werden kann oder dies für die Straf-
verfolgung geboten erscheint (MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz – Im
Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK,
3. Aufl., Bern 1999, S. 565 m.w.H.)
3.3 Das vorliegende Strafverfahren, welches die strafrechtliche Aufarbeitung
eines Anlagesystems zum Gegenstand hat, stösst seit Beginn auf reges In-
teresse in der Öffentlichkeit. So haben sich denn auch den Angaben der
Beschwerdegegnerin zufolge bisher rund 1'000 Anleger bei dieser gemel-
det, wobei die Mehrzahl von ihnen im Verfahren Schadenersatzansprüche
geltend macht. Insofern und angesichts der bisherigen Dauer des Ermitt-
lungsverfahrens ist die Publikation einer Orientierung zu Handen der Öf-
fentlichkeit nicht zu beanstanden.
3.4 Die Frage nach der Zulässigkeit der Nennung des Namens des mitbe-
schuldigten Beschwerdeführers bedarf demgegenüber zusätzlicher Diffe-
renzierung. Dessen Rüge, wonach infolge der Nennung seines, nicht je-
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doch der Namen der Mitbeschuldigten das Gleichbehandlungsgebot nach
Art. 8 BV verletzt sei, geht insofern fehl, als die Stellung des Beschwerde-
führers in der Öffentlichkeit tatsächlich anders zu beurteilen ist, als die der
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Mitbeschuldigten. So hat der Be-
schwerdeführer selber bisher mehrfach bewusst den Gang an die Öffent-
lichkeit gesucht oder im Rahmen von Interviews gegenüber den Medien
Stellung genommen. Neuerdings bedient er auch über die von ihm betrie-
bene Website B. die Öffentlichkeit mit verschiedenen, das laufende Straf-
verfahren betreffende Informationen. Die alleinige Nennung des Namens
des Beschwerdeführers, nicht jedoch der Namen der übrigen Mitbeschul-
digten erscheint vor diesem Hintergrund nicht als Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot.
Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverurteilung bzw. die
Begünstigung einer solchen kann aufgrund der Formulierung der angefoch-
tenen Orientierung nicht ausgemacht werden. Eingangs explizit erwähnt
wird, dass für sämtliche Beschuldigten im Strafverfahren die Unschulds-
vermutung gilt. Betreffend die in der Orientierung geschilderten Erkenntnis-
se wird sogar unterstrichen, dass es sich hierbei lediglich um eine Ver-
dachtslage handelt. Schliesslich ist es aufgrund der Formulierung des Tex-
tes nicht möglich, einzelne der explizit erwähnten Tatbeiträge den einzel-
nen Beschuldigten und somit auch dem Beschwerdeführer zuzuordnen.
Von einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch das kritisierte Ori-
entierungsschreiben kann daher nicht gesprochen werden.
3.5 Unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes stellt sich die
Frage nach der gewählten Form der Publikation. Die Orientierung der Öf-
fentlichkeit per Internet richtet sich einerseits (potentiell) an ein weltweites
Publikum. Mehr ins Gewicht fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung je-
doch andererseits das Fortbestehen der Orientierung auf dem Internet. Die
angefochtene Orientierung ist auch zum jetzigen Zeitpunkt immer noch un-
ter der Rubrik „Aktuell“ auf der Website der Beschwerdegegnerin zu finden.
Die Website der Beschwerdegegnerin umfasst zudem auch ein Archiv, in
welches Pressemitteilungen und andere Orientierungen nach einer gewis-
sen Zeit verschoben werden. Unter anderem lassen sich dort immer noch
das selbe Strafverfahren betreffende Orientierungen vom Dezember 2005
und vom Februar 2007 finden, welche in ihrem Betreff den Namen des Be-
schwerdeführers ebenfalls ausdrücklich nennen. Aufgrund des grossen po-
tentiellen Publikums solcher Mitteilungen und der Perpetuierung der Infor-
mation durch deren dauernde Abrufbarkeit werden die fraglichen Mitteilun-
gen mit Beendigung des vorliegenden Strafverfahrens vom Internet zu ent-
fernen oder mindestens zu anonymisieren sein, um keine unverhältnismäs-
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sige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu bewir-
ken.
3.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich für die I. Beschwerdekammer im jetzi-
gen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Einleitung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen.
4. Infolge des Unterliegens im Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff BStP hat
der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Gerichtskosten zu tragen
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird
auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Mangels gesetzlicher Grundlage sind im
Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verlegen. Die Bundesstraf-
gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten
Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde nach Art. 214 ff BStP wird nicht eingetreten.
2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.--
zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Juni 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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