Entscheid vom 4. Juni 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.
2. B.,
beide vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP) und
aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2008.26 und BB.2008.27
Nebenver fahren: BP.2008.14 und BP.2008.15
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt im Zusammenhang mit einem versuchten
Sprengstoffanschlag in Z. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts (Art. 111 ff StGB)
sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht
(Art. 224 StGB). Am 13. März 2007 dehnte sie dieses Verfahren u. a. auf A.
aus (act. 8.1). In der Folge wurde das Verfahren gegen A. am 28. Februar
2008 auf den Tatbestand der Beteiligung und Unterstützung einer kriminel-
len Organisation gemäss Art. 260ter StGB ausgedehnt (act. 8.4). Am
5. März 2008 schliesslich erweiterte die Bundesanwaltschaft dieses Verfah-
ren „rückwirkend auf den 27. Februar 2008“ um den Tatbestand der qualifi-
zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
dessen Art. 19 Ziff. 2 (act. 8.5).
B. Im Rahmen des gegen A. geführten Ermittlungsverfahrens erliess die Bun-
desanwaltschaft am 28. Februar 2008 eine Verfügung an die Adresse der
Bank C., mittels welcher sie in Anwendung von Art. 65 und 69-71 BStP das
Konto Nr. 1, lautend auf A. und dessen Ehefrau B., das Konto Nr. 2, lau-
tend auf A., und das Konto Nr. 3, lautend auf A., beschlagnahmte (act. 1.2).
Die Bank informierte ihre Kunden mit Schreiben vom 29. Februar 2008
über diese Beschlagnahme (act. 1.3). Dieses Schreiben wurde am 3. März
2008 an der Poststelle in Y. entgegengenommen (act. 1.4).
C. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangten A. und B. mit Beschwer-
de vom 10. März 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts und beantragten in materieller Hinsicht was folgt (act. 1):
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2008 betreffend der Be-
schlagnahme der Konten bei der Bank C., Konto-Nr. 1, lautend auf A. und B., Konto-
Nr. 2, lautend auf A., Konto-Nr. 3, lautend auf A., sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken
und den Beschwerdeführern sei überdies ein monatlicher Betrag von mindestens
Fr. 12'000.-- für den Lebensunterhalt, ein monatlicher Betrag von mindestens
Fr. 5'510.-- für den Liegenschaftsunterhalt der Liegenschaft in X., und ein Betrag in
Höhe von Fr. 10'000.-- für die Verteidigungskosten freizugeben.
3. Subeventualiter sei für den Fall, dass an der verfügten Beschlagnahme vollumfänglich
festgehalten werden sollte, der Bundesanwaltschaft eine kurz bemessene Frist von
maximal einer Woche zur Überprüfung des Aufrechterhaltens an der Beschlagnahme
einzuräumen.
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4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Darüber hinaus stellten A. und B. eine Reihe von Verfahrensanträgen, u. a.
die folgenden:
1. Im Sinne einer vorsorglichen Anordnung sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zuzuerkennen und demzufolge sei die verfügte Beschlagnahme für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens aufzuheben.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Im Sinne einer vorsorglichen Anordnung seien die beschlagnahmten Akten zu versie-
geln, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April
2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
A. und B. nahmen mit Beschwerdereplik vom 24. April 2008 zur Beschwer-
deantwort der Bundesanwaltschaft Stellung, wobei sie auf die Stellung
neuer oder anders lautender Anträge verzichteten, mit ihren Ausführungen
jedoch die bisher gestellten Anträge sinngemäss bestätigten (act. 13). Der
Rechtsvertreter von A. und B. reichte zusammen mit der Beschwerdereplik
eine Honorarnote über Fr. 3'684.90 ein (act. 13.8).
Die Bundesanwaltschaft nahm in ihrer Beschwerdeduplik vom 8. Mai 2008
zu den in der Beschwerdereplik enthaltenen Vorbringen Stellung (act. 15).
Die Beschwerdeduplik wurde A. und B. am 9. Mai 2008 zur Kenntnisnahme
zugestellt (act. 16), worauf sich die beiden in einer weiteren Eingabe vom
14. Mai 2008 vernehmen liessen (act. 17). Diese erneute Eingabe wurde
der Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt
(act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand-
lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer-
deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die
Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Beschlagnahmeverfü-
gung, mithin eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwer-
deführer haben von dieser frühestens am Montag, 3. März 2008, Kenntnis
genommen (vgl. act. 1.4), so dass sich die am Montag, 10. März 2008, ein-
gereichte Beschwerde als fristgerecht erweist. Die Beschwerdeführer sind
als Inhaber der beschlagnahmten Konten im Umfang ihrer jeweiligen Be-
rechtigung zur Beschwerde legitimiert (TPF 2007 158 E. 1.2 S. 160
m.w.H.), so dass auf deren Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.3 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag auf Versiegelung der be-
schlagnahmten Akten. Ein solcher Einspruch gegen die Durchsuchung si-
chergestellter Papiere ist von dem bei der Hausdurchsuchung anwesenden
Papierinhaber unmittelbar zu erheben. Erst nach geduldeter Durchsuchung
und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck
dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (vgl. hierzu
TPF 2005 190 E. 4.1 S. 196; BGE 127 II 151 E. 4b S. 154 m.w.H.; HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, S. 353 N. 21). Die erwähnten Akten wurden anlässlich der Haus-
durchsuchung vom 26. Februar 2008 sichergestellt. Zumindest die Be-
schwerdeführerin 2 war an dieser Hausdurchsuchung persönlich anwesend
(act. 1.22), so dass der mit vorliegender Beschwerdeschrift vom 10. März
2008 gestellte Antrag auf Versiegelung als verspätet gelten muss.
2. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da einerseits die angefochtene Beschlagnahmeverfü-
gung nur mangelhaft begründet sei und sie andererseits bisher keine Ak-
teneinsicht erhalten hätten.
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2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht beson-
ders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gel-
ten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde-
instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus-
nahme bleiben (vgl. etwa BGE 124 V 180 E. 4a m.w.H.). Die I. Beschwer-
dekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnah-
men und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition
(TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265 f m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach
dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels
grundsätzlich möglich.
Anhand der angefochtenen Verfügung ergibt sich lediglich, dass gegen den
Beschwerdeführer 1 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren „wegen
versuchtem Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 ff StGB und Art. 224 StGB
sowie Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sin-
ne von Art. 260ter StGB“ geführt wird. Im Rahmen des ergangenen Schrif-
tenwechsels erläuterte die Beschwerdegegnerin die diesem Verfahren zu
Grunde liegenden Verdachtsmomente. Die Beschwerdeführer haben Gele-
genheit erhalten, sich zu den diesbezüglichen Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin zu äussern. Ein allfälliger Gehörsmangel ist somit als
Resultat des Schriftenwechsels vor der vorliegend mit voller Kognition ent-
scheidenden I. Beschwerdekammer als geheilt zu betrachten.
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Rüge, wonach den Beschwerdeführern bisher
keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein entsprechendes Ersuchen hät-
ten die Beschwerdeführer direkt bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.
Die abschlägige Beantwortung eines solchen Ersuchens wäre allenfalls
mittels Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer anzufechten. In den vor-
liegenden Akten befindet sich jedoch kein solches Ersuchen der Be-
schwerdeführer an die Beschwerdegegnerin, mithin auch keine Abweisung
eines solchen Ersuchens durch die Beschwerdegegnerin.
3.
3.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische
(konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der
Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung nach Art. 69 ff StGB unter-
liegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Be-
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schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge-
genüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.). Gemäss ständi-
ger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in
Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Be-
weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlich-
keit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterschei-
det sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin-
sichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der
Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt
werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derarti-
ger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss
(vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen
muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer 1, zusammen
mit weiteren Personen, am 16./17. Dezember 2006 versucht zu haben, mit
430 Gramm militärischem Sprengstoff in Z. eine Person zu töten. Weiter
bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass am 26. Februar 2008 am Wohnort
des Beschwerdeführers 1 und in einer von ihm gemieteten und vom Mitbe-
schuldigten D. bewohnten Wohnung in W. (Italien) rund 90 Kilogramm Ko-
kain und Bargeld im Betrag von EUR 294'000.-- und Fr. 23'000.-- sicherge-
stellt werden konnten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligung am er-
wähnten Sprengstoffanschlag hat die Beschwerdegegnerin auch der I. Be-
schwerdekammer keinerlei Akten zur Stützung des von ihr geschilderten
Sachverhalts eingereicht, was eine entsprechende Überprüfung des Tat-
verdachts in dieser Hinsicht verunmöglicht. Demgegenüber reichte sie hin-
sichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz sowie der Unterstützung bzw. Beteiligung des Beschwerdeführers 1
an einer kriminellen Organisation im Rahmen dieses Beschwerdeverfah-
rens zwei Hausdurchsuchungsprotokolle (act. 8.2 und 8.3) sowie einen
Prüfbericht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom
6. März 2008 (act. 15.1) ein. Demzufolge ergibt sich, dass sich in der Woh-
nung des Beschwerdeführers 1 in Y. ein Sack mit zwei Platten betäu-
bungsmittelverdächtigen Materials befunden hat (act. 8.2, S. 3 in fine). Bei
diesen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden Verfah-
rens sichergestellten zwei Platten handelt es sich laut erwähntem Prüfbe-
richt um 2,007 Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 98 % (act.
15.1 S. 2). Dem Sicherstellungsverzeichnis der Questura di Milano ist zu
entnehmen, dass in der durchsuchten Wohnung insgesamt 80 „panetti“
(„Päckchen“, vgl. GIACOMA/KOLB, PONS Grosswörterbuch Italienisch, Bolo-
gna/Stuttgart 2001, S. 1892) mit einem ungefähren Bruttogewicht von
89,6 Kilogramm sichergestellt wurden (act. 8.3 S. 5 oben). Eines der Päck-
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chen wurde hierbei von den Beamten zur Durchführung eines „narco-test“
geöffnet (act. 8.3 S. 3 unten). Was für ein Material in den Päckchen in der
vom Beschwerdeführer 1 gemieteten Wohnung (vgl. den entsprechenden,
vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten Mietvertrag, act. 8.3 S. 7 in der
Mitte) tatsächlich aufgefunden wurde, ist den eingereichten Akten jedoch
nicht zu entnehmen.
3.3 Anhand der vorliegenden Aktenlage besteht gegen den Beschwerdefüh-
rer 1, nachdem in seiner Wohnung ca. 2 Kilogramm Kokain mit hohem
Reinheitsgrad gefunden wurden, ohne weiteres ein dringender Verdacht
auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Dass der Beschwerdeführer 1 diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Be-
schwerdereplik grundsätzlich bestreiten lässt (act. 13 S. 4), ändert daran
nichts. Der hohe Reinheitsgrad und auch die erhebliche Menge weisen
darauf hin, dass das aufgefundene Kokain zum Weiterverkauf bestimmt
war. Weiter deuten sie darauf hin, dass es sich bei dessen Besitzer nicht
bloss um einen Akteur auf einer der unteren Stufen des Betäubungsmittel-
handels handeln dürfte. Insofern lässt sich im jetzigen Stadium des Verfah-
rens auch der Verdacht der Unterstützung oder der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bejahen. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass die Betäubungsmittel am 26. Februar 2008 in der
Wohnung des Beschwerdeführers 1 aufgefunden wurden und dass die an-
gefochtene Vermögensbeschlagnahmeverfügung am 28. Februar 2008, al-
so hinsichtlich des Verdachts auf Unterstützung und Beteiligung an einer
kriminellen Organisation am Anfang der Strafuntersuchung, ergangen ist. In
Berücksichtigung dieses Umstandes erweisen sich die vorliegenden Ver-
dachtselemente – im jetzigen Stand des Verfahrens – als ausreichend. Für
eine weiterhin andauernde Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der er-
wähnten Vermögenswerte wird jedoch eine zunehmende Verdichtung des
bestehenden Tatverdachts, insbesondere bezüglich Art. 260ter StGB, not-
wendig sein (vgl. hierzu BAUMANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl.,
Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21).
4.
4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung der Vermögenswerte, welche der Ver-
fügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögens-
werten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB), wird die Verfügungsmacht der
Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB).
Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die
voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von
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Art. 72 Satz 2 StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu be-
schlagnahmen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP; SCHMID, Kommentar Einzie-
hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich
2007, Art. 70-72 StGB N. 197; BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 20). Da-
durch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte die Einziehung der
Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der be-
schlagnahmten Vermögenswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungs-
entscheid auszusprechen (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Zürich 2006, N. 930). Die Beschlagnahme präjudiziert den mate-
riellen Einziehungsentscheid nicht (BAUMANN, a.a.O, Art. 72 StGB N. 20 mit
Hinweis auf BGE 126 I 162). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung
unterliegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderun-
gen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall
ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungs-
verfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2a) leiten zu lassen, wo-
nach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbe-
stände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermögenswert
einer Person, die der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen
Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn
der Inhaber nicht sogleich – das heisst ohne dass weitere Erhebungen er-
forderlich wären – und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögens-
wert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Orga-
nisation unterliegt (vgl. zum Ganzen: TPF 2005 159 E. 2.1 S. 161 f,
TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 86 ff; TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 5.1,
BB.2005.15 vom 3. Mai 2005 E. 3.3, BK_B 077/04 vom 25. August 2004
E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
4.2 Die Beschwerdeführer vermögen vorliegend nicht darzutun, dass die be-
schlagnahmten Vermögenswerte weder direkt noch indirekt der Verfü-
gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Zwar reichen sie
eine Reihe von Bankauszügen und anderen Belegen ein, welche den wirt-
schaftlichen Hintergrund einzelner Transaktionen belegen sollen. Jedoch
ist es im Rahmen der Einziehung nach Art. 72 StGB wesentlich, dass alle
der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermö-
genswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Verwendung ein-
zuziehen sind. Unerheblich ist es somit, ob es sich um deliktisch oder nicht
deliktisch erworbene Vermögenswerte handelt (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72
StGB N. 129). Dass die kriminelle Organisation weder Herrschaftswille
noch Herrschaftsmöglichkeit über die beschlagnahmten Vermögenswerte
besitzt (vgl. hierzu SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 200), vermögen die
Beschwerdeführer durch den Nachweis des legalen Erwerbs von Teilen ih-
- 9 -
res Vermögens nicht zu erbringen (vgl. hierzu SCHMID, a.a.O., Art. 70-72
StGB N. 201).
5. Im Bereich der Beschlagnahme konkretisiert sich der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit dahingehend, dass das Strafverfahren zügig voranzutrei-
ben und die Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts schnellst-
möglich zu klären ist, insbesondere in dem Fall, wo die Beschlagnahme
aufgrund eines einfachen Verdachts angeordnet wurde und grosse Sum-
men betroffen sind resp. die wirtschaftliche Existenz des Vermögensinha-
bers in Frage steht (TPF 2005 84 E. 3.2.2 S. 88 f). Die Beschlagnahme
wurde vorliegend aufgrund eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eines demge-
genüber schwächeren, aber dennoch hinreichenden, Tatverdachts bezüg-
lich Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation ver-
fügt. Die Verfügung erfolgte zudem erst wenige Tage nach der Ausdeh-
nung des Strafverfahrens auf die entsprechenden Tatbestände. Die Be-
schwerdeführer können daher zum jetzigen Zeitpunkt aus dem Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatz nichts für sich ableiten.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist zu-
folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundes-
strafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'500.--
zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Ge-
genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern
Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. Juni 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V. Tito Ponti,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Advokat Dieter Gysin
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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