Entscheid vom 28. März 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer
sowie Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme, Edition von Akten, Auskunftsbegeh-
ren und aufschiebende Wirkung (Art. 65 Abs. 1, Art.
101bis und Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2008.3
Nebenver fahren: BP.2008.2
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft ordnete im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfah-
ren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 2 StGB) im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem
Betrieb von „schwarzen Kassen“ durch den Konzern B. mit Verfügung vom
8. Januar 2008 gegenüber der C. AG Zürich unter anderem an, ihr die
Bankbeziehungen von A. mitzuteilen (Ziff. 1), sämtliche Kontoeröffnungsun-
terlagen etc. herauszugeben (Ziff. 2), die Bundeskriminalpolizei und das
Kompetenzzentrum für Wirtschaftsprüfung der Bundesanwaltschaft seien
ermächtigt, direkt weitere Auskünfte etc. einzuholen (Ziff. 3) sowie die Kon-
ten Nr. 1. (Inhaber: D.), Nr. 2. (Inhaber: E.), Nr. 3. (Inhaber: F.), Nr. 4 (Inha-
ber: G.), Nr. 5. (Inhaber: H.) und Nr. 6 (Inhaber: A.) seien mit sofortiger Wir-
kung beschlagnahmt (Ziff. 4 [act. 1.3]).
B. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2008 macht A. geltend, die Ziff. 1 - 4 der
Verfügung vom 8. Januar 2008 seien aufzuheben, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei eine Frist von 10 Tagen zur
Begründung der Beschwerde einzuräumen (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 forderte die I. Beschwerdekammer die
Bundesanwaltschaft auf, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung
zu nehmen (act. 8).
D. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Januar
2008, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten,
eventuell sei das Gesuch abzuweisen und allenfalls eine neue Frist zur
Stellungnahme anzusetzen, soweit uno actu über die aufschiebende Wir-
kung und die materielle Begründetheit der angefochtenen Verfügung zu
entscheiden sei und noch Klärungsbedarf bestehe, unter Kostenfolgen
(act. 8.1).
E. Mit (begründeter) Beschwerde vom 12. Februar 2008 stellt A. innert der mit
Verfügungen der I. Beschwerdekammer vom 16. Januar 2008 und vom
29. Januar 2008 erstreckten Frist nebst den bisherigen Anträgen den zu-
sätzlichen Eventualantrag, es sei ihm die Akteneinsicht zu gewähren und
Aufschluss über die ihm vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen
zu erteilen (act. 2, act. 3 und act. 4). Im Wesentlichen wird geltend ge-
macht, es sei nicht bekannt, was ihm konkret vorgeworfen werde. Es könne
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daher nicht beurteilt werden, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei
bzw. ob die Ziff. 1 – 4 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Janu-
ar 2008 willkürlich erfolgt seien. Er sei von 1992 bis 1997 als Berater für
den Konzern B. tätig gewesen und habe dafür Zahlungen erhalten. Das
vorgeworfene Delikt der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB sei im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 lit. c StGB bereits verjährt. Zudem habe er nicht
gewusst oder annehmen müssen, dass die Vermögenswerte aus einem all-
fälligen Verbrechen herrührten (Art. 305bis StGB). Es fehle somit hinsichtlich
des Vorwurfs der Geldwäscherei an einer Vortat. Es stelle sich deshalb die
Frage, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht für die Beschlagnahme der
Konten gegeben sei.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2008 macht die Bundesanwalt-
schaft geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei
das Verfahren auf die Frage der Eintretensvoraussetzungen zu beschrän-
ken und für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, sei der
Bundesanwaltschaft erneut Frist zur Stellungnahme anzusetzen, unter Kos-
tenauflage (act. 7). Der Meldung der C. AG an die MROS sei zu entneh-
men, A. sei bezüglich verschiedener Bankkonten zwar wirtschaftlich be-
rechtigt, indessen nicht deren Inhaber. Gemäss einschlägiger Rechtspre-
chung sei ein bloss wirtschaftlich am Konto Berechtigter nicht zur Be-
schwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert. A. sei lediglich bezüglich
des Kontos Nr. 6. Inhaber. Die Beschlagnahme dieses Kontos sei aber mit
Verfügung vom 28. Februar 2008 revoziert worden, weshalb das Verfahren
diesbezüglich gegenstandslos geworden sei. A. sei im Übrigen durch die
Edition von Bankunterlagen nicht beschwert. Soweit er den Antrag auf Ak-
teneinsicht stelle, sei festzustellen, dass Gesuche um Akteneinsicht bei
derjenigen Behörde zu stellen sind, bei der sich die Akten befinden, vorlie-
gend bei der Bundesanwaltschaft.
G. Mit Replik vom 17. März 2008 bestätigt A. seine bisher gestellten Anträge
(act. 10). Er bringt vor, die Bundesanwaltschaft habe mit Verfügung vom
28. Februar 2008 hinsichtlich des Kontos Nr. 6. die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens veranlasst, weshalb sie diesbezüglich entschädigungs-
pflichtig sei. Die übrigen Vermögenswerte seien freizugeben, da nicht er-
sichtlich sei, worin der hinreichende, objektiv begründete Tatverdacht für
die Beschlagnahme der Vermögenswerte bestehe. Die Beschwerdelegiti-
mation sei gestützt auf BGE 128 I 129 E. 3.1.3 gegeben. Soweit den Even-
tualantrag auf Akteneinsicht betreffend habe sich ein schriftliches Gesuch
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auf Akteneinsicht bei der Bundesanwaltschaft erübrigt, da diese bereits
mündlich mitgeteilt habe, dass keine Akteneinsicht gewährt werde.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis
Abs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin
(Vermögensbeschlagnahme, Editionsaufforderung und Auskunftsbegehren)
vom 8. Januar 2008. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist des-
halb unter anderem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde
gegen die Vermögensbeschlagnahme legitimiert ist. Mit Vermögensbe-
schlagnahme vom 8. Januar 2008 wurden die folgenden Konten beschlag-
nahmt: Konto Nr. 1. (Inhaber: D.), Nr. 2. (Inhaber: E.), Nr. 3. (Inhaber: F.),
Nr. 4. (Inhaber: G.), Nr. 5. (Inhaber: H.) und Nr. 6. (Inhaber: A.). Der Be-
schwerdeführer ist an sämtlichen erwähnten beschlagnahmten Konten
wirtschaftlich berechtigt (siehe betr. Inhaberschaft und wirtschaftlicher Be-
rechtigung an den Konten die Mitteilung der C. AG an die MROS [act. 8.2]).
Nachdem das Konto Nr. 6. (Inhaber: A.) von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 28. Februar 2008 freigegeben wurde, ist das Verfahren
diesbezüglich gegenstandslos geworden. Es stellt sich weiter die Frage, ob
der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Berechtigung an
den Konten Nr. 1., Nr. 2., Nr. 3., Nr. 4. und Nr. 5. zur Anfechtung der Be-
schlagnahmeverfügung vom 8. Januar 2008 legitimiert ist. Zur Beschwerde
berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung
(Verfügung) einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet resp. ein schutzwür-
diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies be-
deutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Mass-
nahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert
ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn je-
mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel-
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mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom ein-
schlägigen Bundesrecht erfasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben
ist (TPF BB.2007.56 vom 21. November 2007 E. 1.2; TPF BB.2004.70 vom
11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle
der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der je-
weilige Kontoinhaber (TPF BB.2007.56 vom 21. November 2007 E. 1.2;
TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1; TPF BB.2005.32 vom
29. September 2005 E. 1.3; TPF BB.2005.11 vom 14. Juni 2005 E. 1.2).
Eine Kontensperre richtet sich gegen den am Konto berechtigten Kunden
(TPF BB.2007.56 vom 21. November 2007 E. 1.2; TPF BB.2004.47 vom
24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; TPF BB.2004.8 vom 27. Mai
2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss
wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selb-
ständig beschwerdelegitimiert (TPF BB.2007.56 vom 21. November 2007
E. 1.2; TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Wird beispiels-
weise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristi-
schen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert,
wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr
handlungsfähig ist (TPF BB.2007.56 vom 21. November 2007 E. 1.2;
TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Ein solcher Ausnahme-
fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht zu Recht
nicht geltend, er sei Kontoinhaber. Er macht lediglich geltend, die Be-
schwerdelegitimation sei gestützt auf BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.3 gege-
ben. BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.3 kann unter anderem entnommen werden,
dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer oder Ei-
gentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr
benötigt werden. Der Beschwerdeführer kann aus dem zitierten BGE nichts
zu seinen Gunsten ableiten, da der mittelbare Besitz und das Eigentum
hinsichtlich der Vermögenswerte auf Konten der jeweilige Kontoinhaber
hat, welcher der Beschwerdeführer nicht ist. Vorliegend handelt es sich um
rein wirtschaftliche Berechtigungen des Beschwerdeführers an den Konten,
welche für eine Beschwerdelegitimation nicht genügen (TPF BB.2007.56
vom 21. November 2007 E. 1.2; TPF BB.2004.70 vom 11. November 2004
E. 2.2; vgl. dazu TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 3.2). Der Be-
schwerdeführer ist somit durch die Kontenbeschlagnahme nicht konkret
und unmittelbar beschwert, weshalb ihm diesbezüglich die Beschwerdelegi-
timation abzusprechen ist.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Edition von Bankunterlagen anficht, ist
darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich ebenfalls nicht zur Beschwerde
legitimiert ist. Keine Zwangsmassnahme oder eine damit zusammenhän-
gende Amtshandlung bildet eine Verfügung, in welcher die Bank aufgefor-
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dert wird, Belege über die geschäftlichen Beziehungen von namentlich be-
zeichneten Kunden vorzulegen, verbunden mit der Ankündigung, dass
schliesslich nur jene Dokumente beschlagnahmt würden, die als Beweis-
mittel in Frage kämen, da weder eine Durchsuchung erfolgte noch Papiere
beschlagnahmt wurden, sondern bloss angekündigt wurde, dass solche
Zwangsmassnahmen bevorstünden (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar
2007 E. 2.2; BGE 120 IV 260, 263 f. E. 3d). Der Kontoinhaber ist mithin
durch eine Editionsverfügung bzw. ein Auskunftsbegehren nicht beschwert,
nur weil darin bereits von einer „Beschlagnahme“ der Unterlagen gespro-
chen wird (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2). Diese Überle-
gungen gelten im Übrigen ebenfalls für die Anordnung in Ziff. 3 der Verfü-
gung vom 8. Januar 2008, wonach die Bundeskriminalpolizei und das
Kompetenzzentrum für Wirtschaftsprüfung der Bundesanwaltschaft er-
mächtigt werden, von der Bank weitere Auskünfte einzuholen. Auf die Be-
schwerde gegen die Editionsverfügung bzw. das Auskunftsbegehren
(Ziff. 1 – 3 der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2008) ist somit im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung ebenfalls nicht einzutreten.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2008 den An-
trag auf Akteneinsicht bei der Bundesanwaltschaft stellt, ist darauf mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 7). Gesuche um Akteneinsicht sind bei
derjenigen Behörde zu stellen, bei der sich die Akten befinden, vorliegend
bei der Bundesanwaltschaft (Art. 102bis Abs. 1 BStP). Gesuche sind grund-
sätzlich – sowie sämtliche Eingaben - schriftlich einzureichen (siehe z.B.
Art. 216 BStP [i.V.m. Art. 105bis BStP], wonach Beschwerden schriftlich ein-
zureichen sind), was aus Beweiszwecken (Nachweis der Fristwahrung etc.)
sachgerecht erscheint. Erst eine allfällige Abweisung eines schriftlichen
Gesuches durch die Bundesanwaltschaft würde den Beschwerdeführer be-
rechtigen, innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdekammer schriftlich Be-
schwerde zu erheben (Art. 102ter BStP). Der Beschwerdeführer kann somit
aus seinem nachträglichen Einwand, die Beschwerdegegnerin habe ihm
bereits mündlich mitgeteilt, es werde keine Akteneinsicht gewährt, nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal die Behauptung durch nichts belegt ist. Es
steht dem Beschwerdeführer aber nach wie vor offen, von der Beschwer-
degegnerin eine beschwerdefähige Verfügung hinsichtlich des erwähnten
Antrages zu erwirken.
2. Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP) gegenstandslos.
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3.
3.1 Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden
Partei zu ersetzen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat im Umfang der Freigabe des Kontos Nr. 6. die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht und ist diesbezüglich als
unterliegende Partei zu betrachten, zumal den Akten nicht zu entnehmen
ist, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird bzw. inwiefern er
in die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen involviert sein soll. An-
sonsten ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen (Freigabe der restli-
chen 5 Konten etc.) nicht durchgedrungen und ist insofern als unterliegen-
de Partei zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be-
schwerdegegnerin zum grösseren Teil obsiegt. Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer deshalb eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements über Entschädigungen in Verfah-
ren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31).
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine re-
duzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt (Art. 3 des Reglements
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge-
richt; SR 173.711.32; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Der
Beschwerdeführer erhält vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.-- zu-
rückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. In Bezug auf das Konto Nr. 6. wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosig-
keit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1’500--. Der Beschwerdeführer erhält vom geleisteten Kostenvorschuss
Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Bellinzona, 31. März 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub
Bundesstrafgerichtspräsident
Zustellung an
- Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt
- Bundesanwaltschaft
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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