Entscheid vom 14. April 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,
Beschwerdeführer
gegen
______________________
Vorinstanz
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Verschiebung der Einvernahme (Art. 214 Abs. 1
BStP), aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2008.35
Nebenver fahren: BP.2008.21
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Betracht, dass
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs-
richteramt“) gegen A. und weitere Angeschuldigte eine Voruntersuchung
(VU.2005.6) wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer
kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie allfälliger weiterer Delikte
führt (act. 1.2);
- das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 den Par-
teivertretern mitteilte, angesichts der grossen Zahl von 17 Beschuldigten
gestalte sich die Terminabsprache mit den Parteivertretern im vorliegenden
Verfahren als äusserst schwierig, und eine vorherige Terminabsprache mit
den Parteien könne vom Untersuchungsrichter nicht gefordert werden
(act. 1.4);
- das Untersuchungsrichteramt in einem weiteren Schreiben vom 31. Oktober
2006 den Parteivertretern erneut mitteilte, dass die Verhandlungstermine
ohne vorherige Absprache mit den Parteien festgelegt würden, dass diese
jedoch den Parteien rechtzeitig, d.h. mindestens mit einer Vorlaufzeit von
zwei Wochen mitgeteilt würden (act. 1.8);
- der Vertreter von A. mit Schreiben vom 1. November 2006 dem Untersu-
chungsrichteramt mitteilte, er sei mit dem Schreiben des Untersuchungsrich-
teramtes vom 31. Oktober 2006 nicht einverstanden und darauf hinwies, er
sei während der Zürcherischen Schulferien grundsätzlich nicht verfügbar,
und dem Schreiben seinen Terminplan für die Monate November/Dezember
2006 und Januar 2007 beifügte (act. 1.9);
- das Untersuchungsrichteramt dem Vertreter von A. mit Schreiben vom
30. November 2007 erneut mitteilte, die Verhandlungen würden auch in Zu-
kunft ohne vorherige Absprache, unter Einhaltung einer angemessenen Vor-
laufzeit angesetzt (act. 1.16);
- A. vom Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 25. März 2008 zu einer
Einvernahme auf den 23. April 2008 vorgeladen wurde, und die Kopie der
Vorladung beim Vertreter von A. am 27. März 2008 einging (act. 1.17);
- der Vertreter von A. mit Schreiben vom 31. März 2008 ein Verschiebungs-
und Wiedererwägungsgesuch stellte, unter anderem mit dem Hinweis, er be-
finde sich am 23. April 2008 auf hoher See (act. 1.18, S. 2);
- 3 -
- das Untersuchungsrichteramt das Verschiebungs- und Wiedererwägungsge-
such mit Verfügung vom 2. April 2008, beim Vertreter von A. eingegangen
am 3. April 2008, abwies (act. 1.2);
- der Vertreter von A. gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes
vom 2. April 2008 mit Eingabe vom 8. April 2008, rechtzeitig zur Post gege-
ben am 8. April 2008, Beschwerde erhebt und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, der Einvernahmetermin sei vorsorglich aufzuhe-
ben, und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, Termine zukünftig
mit dem Vertreter von A. abzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerde rechtzeitig erfolgt, mit der Ablehnung des Verschiebungsan-
trages eine Beschwer gegeben, und deshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist;
- die Möglichkeit des Beschuldigten, zu seiner Einvernahme einen Verteidiger
beizuziehen, sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht bestimmt und
weder aus Art. 8 Abs. 1 BV noch aus Art. 32 Abs. 2 BV oder aus Art. 6
EMRK hergeleitet werden kann (BGE 104 Ia 17 E. 4; HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 393
N. 12);
- gemäss Art. 118 BStP der Untersuchungsrichter dem Verteidiger gestatten
kann, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern da-
durch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird;
- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen
rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie-
bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396
N. 20; TPF BB.2006.122 vom 15. November 2006; TPF BB.2006.43 vom
14. September 2006 E. 5.2; TPF BB.2006.63 vom 20. September 2006 und
BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.5);
- dieser Grundsatz indessen dem Untersuchungsrichter die Möglichkeit offen
lässt, je nach Begründetheit des Verschiebungsgesuches einzelfallgerecht
und mit der nötigen Flexibilität zu entscheiden;
- 4 -
- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt über die vorgesehene Einver-
nahme vom 23. April 2008 rund vier Wochen vorher und mithin rechtzeitig in
Kenntnis gesetzt wurde;
- A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 23. April 2008
hat, zumal eine Einvernahme keiner besonderen Vorbereitung - insbesonde-
re auch nicht des Verteidigers - bedarf;
- der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi-
gung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer
Weise wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Ver-
teidigung von A. anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2008 besorgt zu
sein;
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein-
haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver-
tretung zu beauftragen, wozu er vorliegend gemäss des mit dem Beschuldig-
ten abgeschlossenen Auftragsverhältnisses ausdrücklich ermächtigt ist
(act. 1.1);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und
ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Terminaufhebung
somit gegenstandslos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die
Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. April 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt B.
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Beilage
- 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy