Entscheid vom 13. Oktober 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Albert
Schmid und Stephan Frei,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit, Einstellung, Entschädigung
bei Einstellung und Kostenauflage (Art. 18, 120, 122
und 246bis Abs. 2 lit. a BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2008.59
(Nebenverfahren: BP.2008.34)
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige bzw. Strafklage der B. AG vom 16. Novem-
ber 2004 (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-001 ff) eröffnete die Bundesan-
waltschaft am 26. November 2004 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes (Art. 273 Abs. 1 StGB) und der Verletzung des Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) (Akten BA EAI/7/04/1318, pag.
1.2-001). Am 26. Oktober 2005 eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichter-
amt seinerseits gegen A. die Voruntersuchung, wobei das Verfahren auf
den Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB ausgedehnt wurde (Akten
BA EAI/7/04/1318, pag. 1.2-004). Der Abschluss der Voruntersuchung er-
folgte am 21. Januar 2008 (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 24-001 ff).
Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 verfügte die Bundesanwaltschaft u. a.
was folgt (act. 1.1):
1. Das Verfahren bezüglich des Sachverhalts gemäss Art. 273 Abs. 1 StGB wird einge-
stellt.
2. Der Sachverhalt gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB (E-Mail-Korrespondenz des Beschuldig-
ten) und Art. 162 StGB wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 bis 3 BStP an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur
weiteren Untersuchung und Beurteilung übertragen.
3. Die Kosten (Gebühren und Barauslagen) des eingestellten Verfahrens (Art. 273 Abs. 1
StGB) im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- werden zu 2/3 dem Beschuldigten überbunden
(Fr. 11'636.--) und zu 1/3 auf die Bundeskasse genommen (Fr. 5'818.--). (…)
(…)
Gemäss dem Text der Verfügung erfolgte deren Versand am 8. Juli 2008.
B. A. erhob hiergegen am 14. Juli 2008 Beschwerde an die I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
1. Die Vereinigungsverfügung vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben;
2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
auch bezüglich Art. 273 Abs. 2 StGB sowie bezüglich Art. 162 StGB einzustellen
Eventuell: Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich Art. 273
Abs. 2 und 162 StGB nicht an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zur
weiteren Untersuchung und Beurteilung zu übertragen;
3. Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben;
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4. Es seien die gesamten Kosten des Verfahrens dem Bund oder wem rechtens aufzuerle-
gen;
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für notwendige Verteidigungskosten
im Betrag von Fr. 34'056.69 auszurichten sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- für zu
unrecht ausgestandene Untersuchungshaft;
6. Eventuell: Es sei die Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
7. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerde wurde am 16. Juli 2008 superprovisorisch die aufschie-
bende Wirkung erteilt (BP.2008.34 act. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 beantragte die Bundes-
anwaltschaft, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde-
führers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8).
Auch die B. AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August
2008 die Abweisung der Beschwerde sowie des Eventualantrags, soweit
darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
des Beschwerdeführers (act. 10).
A. hielt in seiner Replik vom 18. September 2008 vollumfänglich an seinen
mit Beschwerde vom 14. Juli 2008 gestellten Anträgen fest (act. 14).
Die Beschwerdereplik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch der
B. AG am 22. September 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 15 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand-
lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer-
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deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die
Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Amtshandlung der Be-
schwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher zur Hauptsache einzutreten. Bezüglich welcher Anträge des Be-
schwerdeführers dies jedoch nicht der Fall ist, wird in den nachfolgenden
Erwägungen ausgeführt.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vor Erlass der angefochtenen
Verfügung stets nur von der Einstellung des Verfahrens, nie jedoch von ei-
ner Überweisung an die kantonalen Behörden gestützt auf Art. 18 BStP die
Rede gewesen sei, ebenso wenig von einer Kostenauflage zulasten des
Beschwerdeführers oder der Verweigerung einer Entschädigung für die
Anwaltskosten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerdeführer im
Vorfeld der angefochtenen Verfügung nie die Gelegenheit gegeben, sich
zur beabsichtigten Verfügung zu äussern, womit dessen verfassungsrecht-
licher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.
Hinsichtlich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs für die Kosten der
Verteidigung des Beschwerdeführers stösst der obige Vorwurf zum Vorne-
herein ins Leere, da eine allfällige Entschädigung nicht mit der Einstellung
des Verfahrens, sondern erst nach formeller Einstellung im Verfahren nach
Art. 122 BStP festgesetzt wird (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April
2007 E. 1.2 mit Hinweis auf BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Im Üb-
rigen geht aus dem lediglich pauschalen Vorwurf des Beschwerdeführers
nicht hinreichend präzise hervor, inwiefern der Inhalt der nun angefochte-
nen Verfügung von dem, von welchem vorgängig „die Rede gewesen“ sein
soll, abweicht. Sofern sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den im
Schlussbericht des Untersuchungsrichteramtes gestellten Antrag auf Ein-
stellung des Verfahrens bezieht (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 24-018), ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei ihrem Entscheid, das
Verfahren nach Abschluss der Voruntersuchung einzustellen, selber Ankla-
ge zu erheben oder ausnahmsweise kantonalen Behörden zur Beurteilung
zu übertragen, nicht an einen eventuellen Antrag des Untersuchungsrich-
ters – solche Anträge sind im Übrigen in der BStP gar nicht vorgesehen –
- 5 -
gebunden ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
daher als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
das gegen ihn geführte Strafverfahren vollständig und nicht nur hinsichtlich
des Tatbestandes von Art. 273 Abs. 1 StGB einzustellen. Die Beschwerde-
gegnerin 1 ist diesbezüglich der Ansicht, auf ein solches Begehren sei nicht
einzutreten, zumal die Anweisung, ein Strafverfahren einzustellen, nicht in
die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a – h
SGG falle. Auch sei kein aufsichtsrechtliches Einschreiten gestützt auf
Art. 28 Abs. 2 SGG angezeigt.
3.2 Der Beschwerdegegnerin 1 ist darin beizupflichten, dass der Entscheid, ob
in einem bestimmten Verfahren eine Anklage oder eine Einstellung erfolgt,
dem Bundesanwalt obliegt, und auf eine Beschwerde gegen die Verweige-
rung der Einstellung höchstens in Ausnahmesituationen eingetreten wer-
den kann, beispielsweise im Falle von Säumnis oder wenn die ausseror-
dentlichen Umstände vorliegen, die im Entscheid TPF BB.2005.49 vom
19. Oktober 2005 aufgezeigt wurden.
3.3 Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Voruntersu-
chung wurde vorliegendenfalls bereits abgeschlossen. Es fiel in dieser Si-
tuation in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 1 zu entscheiden, ob
das Verfahren einzustellen oder – allenfalls nach Abtretung an eine kanto-
nale Strafverfolgungsbehörde – einem Strafgericht zur Beurteilung zu un-
terbreiten sei. Indem die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren lediglich
teilweise einstellte und für den anderen Teil des Verfahrens die Übertra-
gung an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen anordnete,
nahm sie für den nicht eingestellten Verfahrensteil einen rein prozessualen
Schritt ohne materielle Wirkungen vor. Ein solcher Verfahrensschritt stellt –
wie die Eröffnungsverfügung oder die Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2
BStP) – kein Anfechtungsobjekt dar (TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007
E. 1.2). Auf das entsprechende Begehren kann daher nicht eingetreten
werden.
4.
4.1 Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichts-
barkeit nach Art. 340 Ziff. 1 und 3 StGB (heute sinngemäss Art. 336 Abs. 1
und 3 StGB) gegeben ist, nach Abschluss der Voruntersuchung den kanto-
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nalen Behörden zur Beurteilung übertragen werden (Art. 18 Abs. 3 BStP).
Der Gesetzgeber reagierte hier auf das praktische Bedürfnis, je nach Ent-
wicklung der Voruntersuchung auf den Entscheid zur Nichtdelegation oder
zur Vereinigung in der Hand des Bundes zurückzukommen. Verschiedene
Konstellationen sind denkbar: So kann es vorkommen, dass Verfahren, die
im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfah-
rens noch von besonderer Bedeutung schienen, im Laufe der Voruntersu-
chung an Gewicht verlieren, und eine Überweisung an das Bundesstrafge-
richt sich nicht mehr rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BÄNZIGER/LEIMGRUBER,
Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001,
N. 84).
4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich
fest, dass sie den verbleibenden Sachverhaltsteil in Anwendung von Art. 18
Abs. 1 – 3 BStP zur weiteren Untersuchung und Beurteilung gesamthaft an
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen übertrage (act. 1.1
S. 4). Erst im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort lieferte die Beschwerde-
gegnerin 1 diesbezüglich eine Begründung nach und hielt überdies fest,
dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlege, weshalb die Be-
schwerdegegnerin 1 diesen verbleibenden Sachverhaltsteil nicht an den
Kanton St. Gallen zur Untersuchung und Beurteilung habe delegieren dür-
fen (act. 8 S. 2 f).
Die Beschwerdegegnerin 1 übersieht, dass der Delegation einer Strafsache
an eine kantonale Behörde nach Abschluss der Voruntersuchung von Ge-
setzes wegen Ausnahmecharakter zukommt (vgl. Art. 18 Abs. 3 BStP).
Demzufolge wäre sie auch verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer sol-
chen Ausnahme und die gestützt darauf vorgenommene Delegation zumin-
dest kurz zu begründen. Der blosse Hinweis auf die gesetzlichen Bestim-
mungen genügt hierbei nicht und lässt denn auch keine sachgerechte An-
fechtung durch den Beschwerdeführer zu. Der von der Beschwerdegegne-
rin 1 diesbezüglich an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtete Vor-
wurf ist daher verfehlt.
4.3 In materieller Hinsicht ist die – wenn auch erst im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nachgelieferte – Begründung der Beschwerdegegnerin 1
nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall schien nach Abschluss des ge-
richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bzw. bei Beginn der Voruntersu-
chung noch von besonderer Bedeutung zu sein. Nach Abschluss der Vor-
untersuchung und nach erfolgter Einstellung betreffend Auskundschaftung
eines Fabrikations-/Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 Abs. 1 StGB
hat der verbleibende Gegenstand der Untersuchung an Gewicht verloren,
- 7 -
so dass eine Anklagerhebung vor der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts nicht mehr gerechtfertigt erscheint, zumal die einschlägigen Bestim-
mungen des Strafprozessrechts des Kantons St. Gallen – im Gegensatz
zum Bundesstrafprozess – das Institut des Strafbescheids kennen, welcher
eine effizientere Erledigung des Strafverfahrens erlaubt. Die Beschwerde-
gegnerin 1 hat daher nicht nur rechtmässig gehandelt, sondern mit ihrem
Entscheid auch verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, welche Art. 18
BStP zu Grunde liegen, Rechnung getragen (vgl. TPF BB.2005.108 vom
19. Dezember 2005 E. 3).
5.
5.1 Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung
des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die
Bundeskasse die Verfahrenskosten (Art. 246bis Abs. 1 BStP). In Abwei-
chung von diesem Grundsatz können die Kosten ganz oder teilweise dem
Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig
und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP).
Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen ein-
schränkenden Bundesgerichtspraxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Ge-
sichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschrie-
bene oder ungeschriebene rechtliche Verhaltensnormen klar verstossen-
des Verhalten. Es ist dies ein Verhalten, welches eine pflichtgemäss han-
delnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens veran-
lasste, oder aber ein solches, welches in entsprechender Weise zu einer
Erschwerung eines Verfahrens führte. Es handle sich hier – so wird betont
– nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern eine zivil-
rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten
(„prozessuales Verschulden“), wobei ein objektiver Massstab anzulegen
sei. Denkbar sei auch, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbe-
stand erfülle. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht grundsätzlich
weder der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK noch nach bisheriger Betrachtungsweise dem aus Art. 4 aBV und
nunmehr Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine
Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende
werde nach wie vor als schuldig betrachtet (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2004, N. 1206; zum Ganzen auch HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel 2005, S. 564 N. 17 ff sowie TPF BK.2006.3 vom 30. August 2006 E. 2.1
jeweils m.w.H.). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten,
welche zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt hierbei kein die
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Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten
dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem
rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzun-
gen besonderer gesetzlicher Pflichten oder aber Verhaltensweisen mit ag-
gressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrich-
tung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung
eines Strafverfahrens reagieren konnte. Eine Kostenauflage wegen Er-
schwerung des Verfahrens setzt andererseits eine klare Verletzung pro-
zessualer Pflichten voraus (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1207; a.M. HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 565 N. 20).
5.2 Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die teilweise Kostenauflage an den
Beschwerdeführer damit, dass dieser objektiv i.S. vom Art. 273 Abs. 1
StGB Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse unerlaubterweise auf seine
privaten Speichermedien geladen und auch ins Ausland mitgenommen und
dort deponiert habe. Gemäss Art. 8 des Anhangs („Arbeitsrechtliche Be-
stimmungen“), eines integrierenden Bestandteils des Arbeitsvertrages des
Beschwerdeführers, sei es den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 2
untersagt, für den eigenen Gebrauch Aufzeichnungen über Fabrikations-
oder Geschäftsvorgänge zu machen oder Dokumente, die sich auf einen
Gegenstand beziehen, welcher im Sinne des Arbeitsvertrages als Fabrika-
tions- oder Geschäftsgeheimnis gilt, ganz oder teilweise zu kopieren. Der-
artige Dokumente dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Vorgesetzten
nicht aus den Geschäftsräumen entfernt werden. Sodann sei nach der dem
Beschwerdeführer ebenfalls bekannten betriebsinternen Weisung über die
private Nutzung von Informatikmitteln die ungeschützte Speicherung von
vertraulichen und geheimen Daten auf privaten Informatikmitteln nicht er-
laubt. Indem der Beschwerdeführer Daten der Beschwerdegegnerin 2 ohne
Einverständnis der Arbeitgeberin auf verschiedene private Speichermedien
herunter lud, habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und da-
durch selbstverschuldet Anlass zum vorliegenden Strafverfahren gegeben.
Der Beschwerdeführer habe seine eigenmächtige Speicherung von Be-
triebsinterna im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass seine
Art Daten zu speichern, den zitierten Richtlinien widersprochen haben mö-
ge; er bestreitet jedoch ausdrücklich, gegen das Arbeitsvertragsrecht ver-
stossen zu haben.
5.3 Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme
vom 2. Dezember 2004 geltend gemacht, dass er auf dem ihm von der Be-
schwerdegegnerin 2 zur Verfügung gestellten Notebook sowie auf seiner
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eigenen externen Festplatte Daten der Beschwerdegegnerin 2 gespeichert
habe, damit er mit diesen auch ausserhalb der Firma – so z. B. zu Hause –
arbeiten könne (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-001 ff). Er führte im Ver-
laufe des Verfahrens unter anderem auch aus, dass es erlaubt gewesen
sei, für die Arbeit benötigte Daten auf das Notebook des Geschäfts herun-
ter zu laden. Nicht gewusst bzw. nicht bedacht habe er, dass er solche Da-
ten nicht auf seine eigene Festplatte habe herunterladen dürfen (Akten BA
EAI/7/04/1318, pag. 13-0011 Zeilen 35 ff). Weiter habe er seinen Vorge-
setzten, C., über seine private Festplatte informiert und diesem auch mitge-
teilt, dass er zuhause mit dieser arbeite. Dieser habe gesagt, er finde dies
gut, und so sei sein Vorgehen für ihn eigentlich legitimiert gewesen (Ak-
ten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-0063 Zeilen 12 ff oder sinngemäss auch
pag. 13-0065 Zeilen 29 ff). Er gab zudem zu Protokoll, sich an die ihm be-
kannten Weisungen zum Arbeitsvertrag gehalten zu haben (Akten BA
EAI/7/04/1318, pag. 13-0135 Zeile 23).
Insgesamt mag der Beschwerdeführer sein Verhalten nachträglich auch als
„gegen die Buchstaben des Vertrages“ (Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 13-
0246 Zeile 80) bezeichnet haben, jedoch habe er dieses Vorgehen als von
seinem Vorgesetzten akzeptiert empfunden (Akten BA EAI/7/04/1318,
pag. 13-247 Zeile 135 ff). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren durch-
gehend sinngemäss einen Verstoss gegen seine arbeitsvertraglichen
Pflichten bestritten. Ein solcher ist auch nicht evident. Mit Blick auf Art. 8
der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (Geheimhaltungspflicht; Akten BA
EAI/7/04/1318, pag. 1-1133) ist namentlich umstritten, ob der Beschwerde-
führer „für den eigenen Gebrauch“ oder aber – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – für die Arbeit und somit im Sinne der Beschwerdegegne-
rin 2 gehandelt hat. Ebenso ist nach wie vor umstritten, ob die Mitnahme
der herunter geladenen Daten effektiv einer Bewilligung des Vorgesetzten
bedurfte oder ob eine solche vorlag. Dasselbe gilt auch für eine angebliche
Widerhandlung gegen die Weisung „Private Nutzung von Informatikmitteln“
(Akten BA EAI/7/04/1318, pag. 1-1138 ff).
In diesem Sinne ist ein qualifiziert rechtswidriger und zudem rechtsge-
nüglich nachgewiesener Sachverhalt, welcher eine Kostenauflage an den
Beschwerdeführer rechtfertigen würde, nicht dargetan. Eine Kostenauflage
erscheint daher mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, weshalb die
Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten des Verfahrens
vollständig auf die Bundeskasse zu nehmen sind.
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6. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass sich die angefochtene Ver-
fügung von Beginn weg nicht zur Frage einer allfälligen Entschädigung des
Beschwerdeführers äusserte. Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Be-
schuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren
eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile,
die er erlitten hat, auszurichten. Das Eintreten der I. Beschwerdekammer
auf ein Entschädigungsgesuch setzt hierbei voraus, dass das Strafverfah-
ren oder das Ermittlungsverfahren mittels eines formellen Einstellungsent-
scheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008,
BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2 und BK.2006.2 vom 10. März 2006
E. 1.2). Da das Strafverfahren durch die bisher lediglich teilweise Einstel-
lung noch nicht abgeschlossen und zum jetzigen Zeitpunkt daher u. a. noch
unklar ist, inwiefern die mit der Beurteilung der abgetretenen Sachverhalts-
elemente betrauten Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer für
die bisherige Untersuchung entschädigen, steht noch nicht abschliessend
fest, welcher Art und welchen Umfangs die vom Beschwerdeführer insge-
samt erlittenen Nachteile sind. Auf allfällige Entschädigungsbegehren kann
daher zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten werden.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Kosten des einge-
stellten Verfahrensteils im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- sind auf die
Bundeskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, so-
weit darauf eingetreten wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der ungefähr zur Hälfte unterlie-
gende Beschwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu
tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsge-
bühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.--
dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafge-
richtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
8.2 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdefüh-
rer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl.
MwSt.) zu leisten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi-
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gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Be-
schwerdegegnerin 2 ist mangels nachgewiesener wesentlicher Kosten kei-
ne Parteientschädigung auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Ziffer 3 der Verfü-
gung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2008 aufgehoben. Die Kosten
des eingestellten Verfahrensteils im Gesamtbetrag von Fr. 17'454.-- sind
auf die Bundeskasse zu nehmen.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie ein-
getreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.--
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl.
MwSt.) zu leisten.
Bellinzona, 13. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
- 13 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philipp Kunz
- Bundesanwaltschaft
- B. AG
- Rechtsanwälte Albert Schmid und Stephan Frei
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kant. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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