Entscheid vom 10. August 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A.,
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2009.18
(Nebenverfahren: BP.2009.14, BP.2009.15)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung ei-
ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der Finanzierung des Terro-
rismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB) und der Nö-
tigung (Art. 181 StGB). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2009
stellte sein Verteidiger unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zusätzlichen
Gefährdung den Antrag, es sei in Anbetracht des hängigen Asylgesuchs in
der Schweiz von einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden ab-
zusehen und es seien die notwendigen Abklärungen via Botschaft (in ana-
loger Vorgehensweise wie beim Bundesamt für Migration) zu tätigen. Die
Bundesanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Februar
2009 ab, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 1.1).
B. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 17. Februar 2009 Be-
schwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol-
genden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16.02.2009 aufzuheben.
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, auf eine Kontaktnahme mit den
türkischen Behörden zu verzichten.
3. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, stattdessen das Bundesamt für
Migration sowie die schweizerische Vertretung in der Türkei um Amtshilfe zu
ersuchen und auf diesem Weg in Erfahrung zu bringen, was die türkischen
Behörden dem Beschwerdeführer vorwerfen und welche Verfahren gegen ihn
allenfalls offen sind.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, indem der
Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum Entscheid der I. Beschwerde-
kammer ausgesetzt wird.
5. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Bundesanwaltschaft um-
gehend anzuweisen, auf die beabsichtigte Kontaktnahme im Rahmen eines
Rechtshilfeverfahrens zu verzichten, bis über die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung entschieden werden konnte.
6. Es sei in bis dato nicht offen gelegte Untersuchungsakten Einsicht zu gewäh-
ren, soweit diese für die Beurteilung dieser Beschwerde wesentlich sind.
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C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 erteilte der Präsident der I. Be-
schwerdekammer bzw. dessen Vertreter der Beschwerde vom 17. Februar
2009 (act. 1) die aufschiebende Wirkung (BP.2009.14).
D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 ergänzte A. seine Beschwerde und be-
antragte zusätzlich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die
Bundeskasse zu nehmen und er sei für die Aufwendungen des amtlichen
Verteidigers von der Bundesanwaltschaft zu entschädigen. Zudem ersuch-
te er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4).
E. Am 3. bzw. 5. März 2009 stellten A. bzw. die Bundesanwaltschaft der
I. Beschwerdekammer ihren gegenseitigen Schriftenwechsel vom 25. Feb-
ruar, 3. und 5. März 2009 zur Kenntnis zu (act. 5 – 5.2; act. 6 und 6.1).
F. Die I. Beschwerdekammer gewährte A. mit Entscheid vom 30. April 2009
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
(BP.2009.15).
G. Nach gewährter Fristerstreckung (act. 9) reichte die Bundesanwaltschaft
ihre Beschwerdeantwort am 20. Mai 2009 ein und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie
sämtlicher anderweitig gestellten Anträge, sofern nicht bereits beurteilt, un-
ter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 10).
H. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort mitsamt Beilagen (act. 11) erfolg-
te seitens von A. am 29. Mai 2009 noch eine unaufgeforderte Stellungnah-
me (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so-
weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Be-
schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die I. Be-
schwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und
einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung, mit welcher die Be-
schwerdegegnerin die beantragte Amtshilfe an das Bundesamt für Migrati-
on und die schweizerische Vertretung in der Türkei sowie den Verzicht auf
Rechtshilfe mit den türkischen Behörden abwies, woraus folgt, dass die
Beschwerdegegnerin die gewünschten Informationen über den Beschwer-
deführer nicht per Amtshilfe, sondern mittels eines Rechtshilfeersuchens an
die türkischen Behörden einholen wird. Aus der Abweisung der Amtshilfe,
welche der Beschwerdeführer als seiner Meinung nach mildere Massnah-
me anstelle der Rechtshilfe beantragt hatte, kann der Beschwerdeführer als
Partei im Strafverfahren einen Nachteil erleiden (Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006 E. 1.2, in welchem auf
die Beschwerde gegen ein Strafübernahmebegehren mangels eines Nach-
teils nicht eingetreten wurde, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleich-
bar). Zudem ist zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers,
sollten diese als berechtigt anerkannt werden, nach erfolgtem Rechtshilfe-
ersuchen keine Wirkung mehr entfalten könnten. Die Frage der Beschwer
ist daher eher zu bejahen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da
die im Übrigen fristgerechte Beschwerde (inklusive deren Ergänzung) oh-
nehin abzuweisen ist.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das beabsichtigte Rechtshilfeersu-
chen an die türkischen Behörden, welches Informationen über ihn erhältlich
machen soll, unverhältnismässig sei. Mittels Beizug des Bundesamtes für
Migration bzw. des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele-
genheiten (EDA), um mit den erprobten und in langjähriger Praxis erfolgrei-
chen Botschaftsabklärungen Gewissheit über die sich stellenden Fragen zu
erhalten, bestehe für die Strafuntersuchung ein milderes, weniger ein-
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schneidendes Mittel. Die türkischen Behörden würden in Fällen vermuteter
Unterstützung von B. notorisch Menschenrechtsverletzungen begehen. Für
den Beschwerdeführer, welcher im hängigen Asylverfahren eine politisch
motivierte Verfolgung durch den türkischen Staat geltend mache, führe ein
Rechtshilfeersuchen bzw. der direkte Beizug der türkischen Justizbehörden
zu einer zusätzlichen Gefährdung, sollte er in die Türkei zurückgeführt wer-
den. Er bezieht sich dabei insbesondere auf die Gefahr unmenschlicher
Behandlungsmethoden und Folter. Dieselbe Gefährdung entstehe auch für
offenbar noch in der Türkei lebende Familienangehörige (act. 1, S. 4/5). Ein
Rechtshilfeersuchen an die Türkei, in dessen Rahmen die türkischen Be-
hörden zwangsläufig sensitive Daten über die Fluchtgründe und die politi-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren würden, verletze indes-
sen Art. 97 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Da-
nach dürften Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge-
geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen
gefährdet würden, und über ein Asylgesuch dürften keine Angaben ge-
macht werden (Abs. 1). Diese Bestimmung sei für alle Behörden verbind-
lich (act. 4, S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin strebt die Einholung von gerichtsverwertbaren In-
formationen und Unterlagen sowie Abklärungen bezüglich des Beschwer-
deführers wie auch der Organisation B. und deren Nachfolgeorganisationen
aus der Türkei auf dem Rechtshilfeweg an (act. 6, S. 2; act. 10, S. 4). In
dem Sinn erscheint die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Art der
Amtshilfe für das Strafverfahren nicht tauglich. Gemäss Art. 104 Abs. 1
BStP leitet der Bundesanwalt die Ermittlungen des gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens. Dabei nehmen er und die gerichtliche Polizei die zur
Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie zur
Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlun-
gen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen (Art. 101
Abs. 2 BStP). Insoweit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegne-
rin, nicht auf die Rechtshilfe zu verzichten, als zulässig.
Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwecks Beweiserhebung
gilt zwischen der Schweiz und der Türkei insbesondere das Europäische
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
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(EUeR, SR 0.351.1)1. Subsidiär finden das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)
auf die Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit Anwendung.
Der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit dem schweizerischen Ersu-
chen um Zusammenarbeit in Strafsachen richtet sich nach den genannten
Rechtsgrundlagen.
4.
4.1 In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich vorliegend
die Frage, ob der Verzicht auf Amtshilfe zu Gunsten der Rechtshilfe auch
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. Das gesamte Staatshan-
deln, damit auch das Handeln der Strafverfolgungsbehörden, ist an den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser
umfasst gemäss Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein
müssen: Die staatliche Massnahme muss zur Verfolgung eines öffentlichen
Interesses geeignet, dafür erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäs-
sig sein (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse)
(EHRENZELLER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV N. 36-39; HÄFELIN/MÜLLER
[Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006,
N. 581, 586-621; HÄFELIN/HALLER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 320-323; BGE 126 I 112 E. 5b, 124 I 40
E. 3e; 117 Ia 472 E. 3g). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch kein
selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein allgemeiner Ver-
fassungsgrundsatz. Eine Verletzung der Verhältnismässigkeit kann unter
anderem im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht wer-
den (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., N. 364, 583-585; TSCHANNEN/ZIMMER-
LI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 112; BGE 123 I 1
E. 10, m.w.H.), wie vorliegend der persönlichen Freiheit (insbesondere un-
menschliche Behandlungsmethoden, Folter) gemäss Art. 10 BV (ebenfalls
Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II).
4.2 Für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen ist im Sinne der
vorgenannten gesetzlichen Grundlagen (EUeR, IRSG, IRSV) die Rechtshil-
fe vorgesehen. Diese ist also ein taugliches Mittel, um die gewünschten
Beweise im Ausland zum Zwecke der inländischen Strafverfolgung bzw.
1 Von der Türkei am 24. Juni 1969 ratifiziert und am 22. September 1969 in Kraft gesetzt; von
der Schweiz am 20. Dezember 1966 ratifiziert und am 20. März 1967 in Kraft gesetzt.
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der Wahrheitsfindung im Strafprozess einzuholen und liegt damit im öffent-
lichen Interesse.
4.3 Im geplanten Rechtshilfeersuchen soll die Türkei nicht nur um die Einho-
lung von Informationen, sondern auch um die Edition von Unterlagen
(Strafregisterauszug, Polizei- und Gerichtsakten, Bankunterlagen etc.) bis
hin zu Abklärungen im Zusammenhang mit türkischen Rufnummern gebe-
ten werden (act. 6, S. 2; act. 10, S. 4). Solche Massnahmen sprengen
zweifellos den Rahmen der Amtshilfe, liegen in der Kompetenz der jeweili-
gen türkischen Strafverfolgungsbehörden und können nicht vom Bundes-
amt für Migration oder der schweizerischen Botschaft in der Türkei durch-
geführt werden. Das Bundesamt für Migration, welches für das Asylverfah-
ren zuständig ist (Art. 6a AsylG), kann im Rahmen zusätzlicher Abklärun-
gen lediglich bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen
(Art. 41 Abs. 1 AsylG), und auch dies nur zum Zweck, die Flüchtlingseigen-
schaft, die Schutzbedürftigkeit und das Vorliegen von Asylausschlussgrün-
den oder Gründen gegen die Wegweisung abzuklären (Art. 38-40 AsylG).
Auch für das EDA bzw. die schweizerische Botschaft in der Türkei sind kei-
ne entsprechenden Kompetenzen, insbesondere keine Zwangsmassnah-
mekompetenzen, vorgesehen (vgl. Organisationsverordnung vom 29. März
2000 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
[OV-EDA, SR 172.211.1]). Die vorgeschlagene Amtshilfe erweist sich also
nicht als taugliches, milderes Mittel, welches gleichermassen wie die
Rechtshilfe geeignet ist, die genannten Beweismittel für das Strafverfahren
zu erheben.
4.4 Im Hinblick auf das beabsichtigte Rechtshilfeersuchen ergibt sich schon
dadurch keine individuell konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, dass er
sich in der Schweiz befindet und nicht im Staat, der ersucht werden soll.
Seine Abwesenheit schützt ihn vor dem von ihm befürchteten Risiko von
schweren Grundrechtsverletzungen. Die Rechtshilfe erweist sich als dem
Beschwerdeführer zumutbar, d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, da
das Ersuchen an die türkischen Behörden demnach zu keinerlei Beein-
trächtigungen seiner persönlichen Freiheit führt, auch nicht deren unan-
tastbaren Kerngehalts (vgl. EHRENZELLER, a.a.O., Art. 5 BV N. 40; HÄFE-
LIN/HALLER, a.a.O., N. 324-326). Seine Vorbringen betreffend einer Gefähr-
dung in der Türkei kann der Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend
machen.
Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass das Rechtshilfeersuchen an
die türkischen Behörden ebenfalls eine Gefährdung für Familienangehörige
des Beschwerdeführers, welche „offenbar“ noch in der Türkei leben, bewir-
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ken würde (act. 1, S. 4). Geringfügige, ergänzende Angaben sind diesbe-
züglich einzig einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu entnehmen
(act. 10.7, S. 22, Z. 23-33). Abgesehen davon, dass keine konkrete Ge-
fährdung dargelegt wird, ist ohnehin keine gesetzliche Grundlage ersicht-
lich, nach welcher sich der Beschwerdeführer auf eine Drittgefährdung be-
rufen könnte.
4.5 Im Übrigen ist auch die geltend gemachte Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips durch die Berufung auf Art. 97 AsylG vorliegend unbe-
helflich. Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung, die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen und de-
ren Rückkehr (Art. 1 AsylG). Art. 97 AsylG, welcher die Bekanntgabe von
Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat regelt und sich an alle
Behörden des Bundes und der Kantone richtet, die Personendaten von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen bearbei-
ten (Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II S. 100 zu Art. 92 Abs. 1, heute Art. 97;
Art. 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von
Personendaten [Asylverordnung 3, AsylV 3; SR 142.314]), schliesst jedoch
nach der systematischen Auslegung die Strafverfolgungsbehörden aus.
Denn danach kann Art. 97 AsylG nur auf die in Art. 1 AsylG erwähnten Ver-
fahren bzw. die mit diesen Verfahren betrauten Behörden in Bund und Kan-
tonen anwendbar sein. Im Weiteren ist Art. 97 AsylG eine spezialgesetzli-
che Regelung, welche auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) basiert und damit datenschutz-
rechtlichen Charakters ist (BBl 1996 II S. 100). Das Datenschutzgesetz fin-
det jedoch gerade auf Strafverfahren nach BStP und auf internationale
Rechtshilfeverfahren in Strafsachen keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit. c
DSG; Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Daten-
schutz [DSG], BBl 1988 II S. 443, 498, 508). Gleiches muss auch für die
auf diesem Gesetz beruhende Regelung in Art. 97 AsylG gelten. Letztge-
nannte Bestimmung ist mit anderen Worten auf das laufende Strafverfah-
ren bzw. das anstehende Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar.
5. Ein Antrag um Akteneinsicht, wie er in der Beschwerdeschrift ebenfalls ge-
stellt wurde, ist grundsätzlich an die Beschwerdegegnerin zu richten. Erst
wenn diese eine ablehnende Verfügung erlässt, kann die Akteneinsicht mit-
tels Beschwerde vor der I. Beschwerdekammer verlangt werden. Mangels
einer derartigen Verfügung der Beschwerdegegnerin, fehlt vorliegend das
Anfechtungsobjekt. Die in diesem Beschwerdeverfahren erfolgte Eingabe
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der Beschwerdegegnerin (act. 10), welche den Hinweis auf die dazu einge-
reichten Beilagen enthält, wurde dem Beschwerdeführer mit Beilagen zu-
gestellt (act. 11). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
6. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie die Nebenverfah-
ren betreffend aufschiebende Wirkung (BP.2009.14) und unentgeltliche
Rechtspflege (BP.2009.15) ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2
BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch ist er aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.15) zumindest vor-
läufig von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 2'000.--
(inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des
Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Mangels Parteientschä-
digung ist der Verteidiger in vollem Umfang aus der Bundes-
strafgerichtskasse zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64
Abs. 2 BGG). Diese ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den Betrag
von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Art. 5 Abs. 1 desselben Reglements).
7.3 Für die aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bundesstrafge-
richtskasse übernommenen Beträge hat der Beschwerdeführer Ersatz zu
leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer
wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(BP.2009.15) vorläufig von der Bezahlung befreit. Er hat der Bundesstrafge-
richtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. Aus-
lagen und MwSt) festgesetzt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie-
sen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu bezahlen. Der Beschwer-
deführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später
dazu in der Lage ist.
Bellinzona, 10. August 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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