Entscheid vom 25. März 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Boson-
net,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Gesuchsgegner
Gegenstand Erläuterung
(Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2009.22
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie mit Entscheiden vom 13. März 2009 zwei Entsiegelungsgesuche der
Gesuchstellerin gutgeheissen hat und diese ermächtigte, die am 20. Januar
2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger der jeweili-
gen Gesuchsgegnerschaft zu entsiegeln und zu durchsuchen (TPF
BE.2009.3 und BE.2009.4 jeweils vom 13. März 2009);
- sie in der Begründung ihrer Entscheide u. a. festhielt, dass es an der Ge-
suchstellerin sein werde, nach erfolgter Durchsuchung mittels beschwerde-
fähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere und Datenträger sie be-
schlagnahmeweise zu den Akten nehmen wolle (mit Hinweis auf TPF
BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);
- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. März 2009 an die I. Beschwerde-
kammer gelangte, hierbei auf die bereits erfolgten Hausdurchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehle vom 20. Januar 2009 hinwies und diesbezüg-
lich um Erläuterung ersuchte, wie die oben erwähnte Erwägung betreffend
Erlass einer Beschlagnahmeverfügung nach erfolgter Durchsuchung zu
verstehen sei (act. 1);
- für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der I. Be-
schwerdekammer die Art. 121 – 129 BGG sinngemäss gelten (Art. 31
Abs. 1 SGG);
- die I. Beschwerdekammer auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von
Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das
Dispositiv eines ihrer Entscheide unklar, unvollständig oder zweideutig ist,
seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Wider-
spruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 31
Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG);
- die Gesuchstellerin demgegenüber die Erläuterung von zwei Erwägungen
verlangt und geltend macht, dass auch Erwägungen einer Erläuterung zu-
gänglich seien, wenn sich wie vorliegend, erst aus den Erwägungen die
Tragweite des Dispositivs ergebe (mit Hinweis auf VOCK in Spühler/Dolge/
Vock, Bundesgerichtsgesetz Kurzkommentar, Zürich 2006, Art. 129 BGG
N. 2);
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- vorliegend nicht gesagt werden kann, dass sich erst aus den genannten
Erwägungen die Tragweite des Dispositivs ergibt und sich damit die Erläu-
terung im konkreten Fall als unzulässig erweist;
- immerhin angefügt werden kann, dass die Rechtsprechung der
I. Beschwerdekammer zu dem von der Gesuchstellerin angesprochenen
Verhältnis zwischen Hausdurchsuchung, Sicherstellung von Papieren, de-
ren Durchsuchung und anschliessend allenfalls erfolgender Beschlagnah-
me beispielsweise in TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1 konsultiert werden kann;
- sich gestützt darauf die vorliegend auf Seiten der Gesuchstellerin beste-
hende Unklarheit ausräumen lässt;
- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch um Erläuterung ist nicht einzutreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 25. März 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
- Rechtsanwalt Adrian Blättler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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