Entscheid vom 19. Mai 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdegegner
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beweisanträge (Art. 115 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2009.23
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen
mehrere Mitbeschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG), ausgehend von
einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), am 27. Oktober 2005 gegen
den Beschuldigten A. ausdehnte;
- sich das Verfahren seit dem 22. September 2006 in der Voruntersuchung be-
findet;
- die Bundesanwaltschaft am 13. Januar 2009 verschiedene Beweisanträge an
das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs-
richteramt“) stellte (act. 1.2);
- dieses mit Verfügung vom 11. März 2009 diejenigen Anträge der Bundesan-
waltschaft, die nicht als erledigt abgeschrieben wurden, abwies (act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft dagegen am 17. März 2009 Beschwerde erhob und
beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und der Untersuchungsrichter
sei anzuweisen, innert gerichtlich angemessen anzusetzender – kurzer –
Frist bestimmte Telefongespräche wie auch bestimmte Gespräche/SMS aus
italienischen Überwachungsmassnahmen nach gehörigem Hinweis des zu-
ständigen Übersetzers auf Art. 307/320 StGB als Wortprotokolle in die deut-
sche Sprache zu übersetzen und zu den Untersuchungsakten zu nehmen
sowie A. bezüglich zweier Vorfälle unter Vorhalt sämtlicher Belastungsele-
mente zu befragen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (act. 1,
S. 2);
- A. zwar im Schreiben vom 19. März 2009 auf eine formelle Beschwerdeant-
wort verzichtete, jedoch unter Hinweis auf den seiner Meinung nach unver-
hältnismässigen Untersuchungsaufwand das Anliegen äusserte, dass das
Verfahren so rasch als möglich abgeschlossen werde (act. 3);
- das Untersuchungsrichteramt in der nach bewilligter Fristerstreckung (act. 4)
am 3. April 2009 eingereichten Beschwerdeantwort mitteilte, dass es die von
der Bundesanwaltschaft gestellten Beweisanträge in die Wege leiten werde
(act. 5);
- aufgrund der in Aussicht stehenden Gegenstandslosigkeit den Parteien die
Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Kostenteilung Stellung zu nehmen (act. 9);
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- A. in seiner Eingabe vom 30. April 2009 mit Hinweis auf die lange Verfah-
rensdauer einwendete, dass antragsgemäss dem Untersuchungsrichteramt
eine kurze Frist zur Erledigung der Beweisanträge anzusetzen und die Be-
schwerde in diesem Punkt zu behandeln sei (act. 11);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2009 bezüglich der Kos-
tenerhebung auf zwei Entscheide der I. Beschwerdekammer hinwies und im
Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 12).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters die
Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP zulässig ist;
- vorliegend alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und demnach auf die
Beschwerde einzutreten ist;
- durch die Zustimmung der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin mit-
tels Beschwerde verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen, der
Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist;
- dem Einwand des Beschwerdegegners, der Antrag nach der gerichtlichen
Festsetzung einer kurzen Frist für die Erledigung der Untersuchungshandlun-
gen werde nicht von der Gegenstandslosigkeit umfasst und sei daher zu be-
handeln, entgegenzuhalten ist, dass dem Beschwerdegegner jederzeit die
Möglichkeit offen steht, in diesem Zusammenhang mit einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen;
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis
zur Gegenstandslosigkeit nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzu-
führen ist, sodass in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff.
und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren
als erledigt abzuschreiben ist (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1S. 15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
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- gemäss derselben Gesetzesbestimmung aufgrund der Sachlage vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden ist, und
zwar mit summarischer Begründung;
- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insbesondere damit begründete,
dass es sich bei den in Frage stehenden Telefongesprächen/SMS um ent-
scheidende, belastende Beweise mit konkretem Bezug zu zwei zusätzlichen,
dem Beschwerdegegner erst während der Voruntersuchung zur Last geleg-
ten Tatvorwürfen handle, und jene daher als blosse Gesprächszusammen-
fassungen in einem Polizeirapport nicht genügen, sondern zum Zwecke der
Verwertbarkeit der Form von übersetzten Wortprotokollen bedürfen würden,
was durch einen rechtlich belehrten Übersetzer erfolgen solle (act. 1, S. 4, 7,
10), im Weiteren die bezeichneten Telefongespräche sowie weitere beigezo-
gene Verfahrensakten dem Beschwerdegegner noch nicht vorgehalten wor-
den seien und gemäss dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dem Beschwerdegegner sämtliche, mithin in der
Beschwerde bezeichneten, belastenden Elemente bezüglich der beiden er-
wähnten Tatvorwürfe vorzuhalten seien und ihm Gelegenheit zu geben sei,
dazu Stellung zu nehmen (act. 1, S. 6-8, 10);
- der Argumentation der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, die beantragten
Untersuchungshandlungen in den Aufgabenbereich der Vorinstanz fallen
(vgl. Art. 113 BStP) und nicht dem Sachrichter überlassen werden sollen
(vgl. TPF 2004 55 E. 2.2 S. 58);
- die Beschwerde damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz in Bezug auf die betroffenen, abgewiesenen Beweisanträge auf-
zuheben gewesen wäre bzw. die Vorinstanz angewiesen worden wäre, diese
Untersuchungshandlungen antragsgemäss durchzuführen;
- gestützt auf die Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit die Beschwer-
deführerin obsiegt hätte;
- die Gerichtskosten aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei,
gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides –
und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei – zu verlegen
sind, sodass bei Gutheissung eines Rechtsmittels einer Partei die Gegenseite
grundsätzlich kostenpflichtig wird, sofern ihr vor Bundesstrafgericht Parteistel-
lung zukommt und nicht ein eigenes (selbständiges oder im Anschluss erho-
benes) Rechtsmittel gleichzeitig auch gutgeheissen wird (vgl. Entscheid des
Bundesstrafgerichts BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 4.1, m.w.H.);
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- daher der Beschwerdegegner als unterliegende Partei grundsätzlich die Kos-
ten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
BGG 1. Satz);
- vorliegend von der Erhebung der Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen
ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG 2. Satz);
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen
und MwSt) festzusetzen ist (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom
26. September 2006, SR.173.711.31);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem amtlichen Verteidiger die-
sen Betrag zu entrichten, der Beschwerdegegner die Entschädigung jedoch
der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten hat (Art. 38 Abs. 2 BStP e
contrario; Art. 5 desselben Reglements);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Es werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger
eine Entschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdegegner zu-
rückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Mai 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Kai Burkart
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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