Entscheid vom 13. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin 1
2. E., ehemaliger Eidgenössischer Untersuchungs-
richter
Beschwerdegegner 2
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)
Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2009.36 und BA.2009.2
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) führte gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Ver-
dachts auf Bestechen (Art. 322ter StGB), eventualiter Vorteilsgewährung
(Art. 322quater StGB), Anstiftung oder Gehilfenschaft (Art. 24 oder 25
StGB) zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), eventualiter ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). A. rügte mit
Schreiben vom 8. April 2009 an das Untersuchungsrichteramt, dass die
angesetzte Frist zur Akteneinsicht zu kurz sei. Überdies beantragte er,
dass die B. AG zu beauftragen sei, die Werte der Liegenschaft zu verifizie-
ren, und dass der Experte des Eidgenössischen Untersuchungsrichteram-
tes durch den Untersuchungsrichter zu seinem Bericht zu befragen sei,
wobei den Parteianwälten zu ermöglichen sei, diesem Fragen zu stellen
(act. 6.10). Mit Verfügung vom 14. April 2009 (act. 1.1) lehnte das Untersu-
chungsrichteramt den ersten Antrag ab und hiess den zweiten gut.
B. Mit Beschwerde vom 16. April 2009 beantragte A. bei der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):
„ 1. Die Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichters vom 14. April 2009 Ziffer 2 sei, soweit
die Aktenergänzungsanträge abgewiesen wurden, aufzuheben und der Eidg. Untersu-
chungsrichter sei anzuweisen, den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens
durch die B. AG zwecks Verifizierung der, durch die C. zu Handen der D. erhobenen
Werte der Liegenschaften gutzuheissen.
2. Dem Eidg. Untersuchungsrichter E. sei die Voruntersuchung gegen A. zu entziehen.
3. Eventuell: Dem Eidg. Untersuchungsrichter E. sei ein Verweis zu erteilen und er sei zu
ermahnen, sich gegenüber Anwalt und Angeschuldigtem korrekt zu verhalten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“
C. Die Bundesanwaltschaft schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April
2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 beantragte das Untersu-
chungsrichteramt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (act. 6).
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D. Mit Schlussverfügung vom 28. April 2009 teilte das Untersuchungsrichter-
amt mit, dass die Voruntersuchung gegen A. im Sinne von Art. 119 Abs. 3
BStP geschlossen sei und stellte der Bundesanwaltschaft im Schlussbe-
richt Antrag, gegen A. beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen
Bestechens, Art. 322ter StGB, Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreu-
er Amtsführung, Art. 24 oder 25 i.V.m. Art. 314 StGB, eventualiter zu unge-
treuer Geschäftsbesorgung, Art. 24 oder 25 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
StGB, unter Kostenfolge.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 14. April 2009 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung aufgrund
welcher dem Aktenergänzungsantrag des Beschwerdeführers nicht voll-
ständig entsprochen wurde. Andererseits enthält sie eine Aufsichtsbe-
schwerde gegen den per Ende April 2009 zufolge Pensionierung aus dem
Dienst ausgeschiedenen Untersuchungsrichter E., welcher im Beschwer-
deverfahren als Beschwerdegegner 2 einbezogen wurde.
1.2 Gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP schliesst das Untersuchungsrichteramt die
Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbericht der Bun-
desanwaltschaft zu. Das Untersuchungsrichteramt nimmt somit gemäss
dem Wortlaut des Gesetzes zwei Amtshandlungen vor, indem es die Vor-
untersuchung schliesst und einen Schlussbericht erstellt. Die Voruntersu-
chung wird mit der Schlussverfügung geschlossen. Weitergehende Wir-
kungen hat die Schlussverfügung nicht. Insofern stellt die Schlussverfü-
gung einen reinen prozessualen Schritt dar, welcher keine materiellen Wir-
kungen hat. Sie stellt - wie übrigens auch die Eröffnungsverfügung oder die
allfällige Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2 BStP) - kein Anfechtungsobjekt
dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.17 vom 12. März 2007,
E. 1.2). Die Schlussverfügung vom 28. April 2009 ist zwar mithin rechtskräf-
tig, womit allerdings eine Beschwerde gegen eine zuvor abgewiesene Ak-
tenergänzung nicht gegenstandslos geworden ist. Demgegenüber hat der
Beschwerdegegner 2 per Ende April 2009 seine Tätigkeit beim Untersu-
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chungsrichteramt beendet, weshalb sich die Aufsichtsbeschwerde als ge-
genstandslos erweist, soweit ihr Folge zu leisten wäre.
2.
2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der eidgenössischen Unter-
suchungsrichter ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der
Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde
steht den Parteien und einem jeden zu, welcher durch eine Verfügung oder
durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine
Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf
Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis
erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Die Be-
schwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der C. erhobenen Liegenschafts-
bewertungen nicht korrekt seien. Die Werte seien unhaltbar oder könnten
für die Erhebung des strafrechtlich relevanten Schadens keinen Aufschluss
geben. Da die D. der C. den Auftrag erteilt habe, die Bewertungen durchzu-
führen, handle es sich um ein Parteigutachten. Entscheidend sei jedoch ein
durch den Untersuchungsrichter anzuordnendes Gutachten, welches das
Parteigutachten zu verifizieren habe und die strafrechtlich relevanten Fra-
gen in Zusammenhang mit der Bewertung der Objekte beantworten könne
(act. 1 Art. 2).
Demgegenüber wendet die Vorinstanz ein, dass sie sich nicht direkt auf die
Werte der C. stütze, sondern diese durch ihren Finanzexperten habe abklä-
ren und beurteilen lassen (act. 6 Ziff. 2.2).
2.2.2 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge in der Voruntersu-
chung ergibt sich aus Art. 115 und 119 BStP. Hinsichtlich seines materiel-
len Gehaltes ist es insofern relativer Natur, als der Richter und daher - mu-
tatis mutandis - auch der Untersuchungsrichter nur solche Beweisbegehren
zu berücksichtigen hat, welche nach seiner Würdigung rechts- und ent-
scheiderheblich sind (TPF 2004 55 E. 2.1). Der Beschwerdeführer kann bis
zum Schluss des Beweisverfahrens und damit auch noch im Rahmen der
Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen (Art. 137 BStP).
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Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Be-
weiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweis-
erhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung
oder Einstellung des Verfahrens erforderlich sind und diese ohne Weiteres
auch noch bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder an der Haupt-
verhandlung abgenommen werden können (TPF 2004 55 E. 2.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 + 41 vom 12. November 2007, E. 4.1).
Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten seinen Antrag auf Einho-
lung eines Gutachtens durch die B. im Rahmen der Vorbereitung und der
Durchführung der Hauptverhandlung erneut stellen, falls Anklage erhoben
wird. Demnach kann nicht gesagt werden, eine allfällige Überprüfung der
Liegenschaftsberechnungen habe notwendigerweise in der Voruntersu-
chung zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Ablehnung
seines Beweisantrages kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Für
den Entscheid über Anklage oder Einstellung ist ein erneutes Gutachten in
Anbetracht des für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren
Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale
suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 693 N. 1098) jedenfalls nicht ausschlagge-
bend. Daher ist kein qualifizierter Ermessensfehler der Vorinstanz anzu-
nehmen, und der Antrag zur Liegenschaftsbewertung ist als unbegründet
abzuweisen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs geltend. Die Vorinstanz habe seinen Antrag ohne weitere Begründung
abgewiesen (act. 1 Art. 5).
Dagegen bringt die Vorinstanz vor, sie habe den abgewiesenen Antrag des
Beschwerdeführers ausreichend begründet (act. 6 Ziff. 2.5). Die Beschwer-
degegnerin 1 schliesst sich dieser Auffassung an (act. 4).
2.3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behörden,
ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (SCHMID, Strafprozess-
recht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 71 N. 214). Die Begründung eines Ent-
scheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 m.w.H.; vgl.
auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.16 vom 24. April 2009,
- 6 -
E. 4.1; BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 4). Entgegen der Darstel-
lung des Beschwerdeführers enthält die Verfügung der Vorinstanz bezüg-
lich seiner Anträge eine Begründung. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass
der Aktenergänzungsantrag abzuweisen sei, weil sich der Finanzexperte
des Untersuchungsrichteramtes ausführlich mit dem Bericht der C. ausein-
andergesetzt und insbesondere festgestellt habe, dass die D. alle von der
C. empfohlenen und gebildeten Wertberichtigungen ohne Inanspruchnah-
me habe auflösen können (act. 1.1). Diese Begründung erfüllt die erwähn-
ten Voraussetzungen und ist somit ausreichend. Die Rüge bezüglich Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Der I. Beschwerdekammer obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die
Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersu-
chung in Bundesstrafsachen. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmit-
tel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines
bestimmten Entscheides zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete
Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinarge-
walt Gebrauch zu machen, und ist nur gegeben, wenn kein anderes ordent-
liches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Entschei-
de des Bundesstrafgerichts BA.2008.2 vom 20. Juni 2008, E. 2.1;
BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1).
Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetre-
ten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen
oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder
wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung ge-
gen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situati-
on, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In
der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Aufsichtsbehörde zu
veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären
einzuschreiten (SCHMID, a.a.O., S. 384 N. 1018, Entscheid des Bundes-
strafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E.1.2).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Grundsatz des fairen und gerechten
Verfahrens verletzt worden sei. Die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist
zur Akteneinsicht und zur Prüfung von Beweisanträgen sei zu kurz gewe-
sen (act. 1 Art. 6).
- 7 -
Demgegenüber wendet der Beschwerdegegner 2 ein, er habe dem Be-
schwerdeführer ausreichend Gelegenheit und Zeit zum Aktenstudium ein-
geräumt. Der Beschwerdeführer habe Fristverlängerungen beantragt, bevor
er überhaupt den Versuch unternommen habe, die Akten einzusehen. Die-
sem unverhältnismässigen Ansinnen habe er durch letztmalige Frist-
erstreckung bis am 12. April 2009 teilweise entsprochen (Act. 6 Ziff. 2.6).
3.2.2 Der Grundsatz des fairen Verfahrens besagt im Wesentlichen, dass die
staatlichen Untersuchungs- und Zwangsmittel bei der Wahrheitsfindung
korrekt und in billiger Weise, d.h. gerecht eingesetzt werden müssen, und
dass die Durchführung des Strafverfahrens auf Gerechtigkeit und Billigkeit
auszurichten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 262 N. 1).
Der Beschwerdeführer hat am 25. März 2009, mithin zwei Tage nach Frist-
ansetzung durch die Vorinstanz um eine Verlängerung der Frist von drei
Wochen, bis zum 23. April 2009 ersucht (act. 6.20). Mit Verfügung vom
26. März 2009 gewährte ihm der Beschwerdegegner 2 eine letztmalige
Fristverlängerung bis zum 12. April 2009 und hielt fest, dass die Akten nicht
versandt, aber zur Einsicht und Kopierung während der Bürozeit beim URA
Zürich zur Verfügung stehen würden (act. 6.21). Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen und infolgedessen die
ihm angesetzte Frist zur Akteneinsicht akzeptiert. Auf dem Umweg der Auf-
sichtsbeschwerde kann er nicht nachträglich rügen, die im Voruntersu-
chungsverfahren angesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Der Aufsichtsbe-
schwerde ist daher keine Folge zu geben.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschwerdegegner 2 habe
kein Verständnis gezeigt, Einvernahmetermine mit seinem Rechtsvertreter
abzustimmen. Ferner sei dieser vom Beschwerdegegner 2 wie ein Ange-
schuldigter behandelt worden und schliesslich habe sich der Beschwerde-
gegner 2 durch eine Äusserung am Telefon untragbar gemacht (act. 1
Art. 6).
Der Beschwerdegegner 2 entgegnet, der Vorwurf, er habe den Rechtsan-
walt des Beschwerdeführers wie den Angeschuldigten selbst behandelt sei
haltlos und unbegründet, und er finde nirgendwo Stütze. Bezüglich der Äu-
sserung am Telefon habe er sich lediglich erlaubt, mit einer Bemerkung auf
eine erneute Anfrage um Fristerstreckung zu reagieren (act. 6 Ziff. 2.6).
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3.3.2 Aufgrund der Ausführungen der Parteien ist lediglich erstellt, dass der Be-
schwerdegegner 2 anlässlich des Telefongesprächs vom 2. April 2009 un-
ter anderem gesagt hat, er sei kein Türke. Er machte diese Bemerkung of-
fenbar, weil er den Eindruck hatte, der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers wolle mit ihm wie auf einem türkischen Bazar um eine weitere Frist-
erstreckung feilschen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist diese
Aussage nicht ungewöhnlich. Im Rahmen einer Voruntersuchung sollte ein
Untersuchungsrichter jedoch mit seinen Aussagen zurückhaltend sein.
Trotz dieses Verhaltens kann ihm aber nicht vorgeworfen werden, es habe
ihm an der notwendigen Distanz gefehlt. Bezüglich der übrigen Vorwürfe
unterlässt der Beschwerdeführer eine eingehende Darstellung, beschränkt
sich auf allgemeine Vorwürfe. Der Beschwerdegegner 2 bestreitet, sich im
Sinne der Behauptungen des Beschwerdeführers fehlerhaft verhalten zu
haben. Der Aufsichtsbeschwerde wäre daher, soweit zufolge Ausscheidens
des Untersuchungsrichters nicht gegenstandslos geworden, keine Folge zu
geben.
4. Demnach hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses gleicher Höhe. Mangels gesetzlicher
Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verle-
gen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007,
E. 3).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde nach Art. 214 ff. BStP (BB.2009.36) wird abgewiesen.
2. Der Aufsichtsbeschwerde (BA.2009.2) wird, soweit nicht gegenstandslos
geworden, keine Folge gegeben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 14. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roger Lerf
Bundesanwaltschaft
- E., ehemaliger Eidgenössischer Untersuchungsrichter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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