Entscheid vom 13. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin 1
2. E., ehemaliger Eidgenössischer Untersuchungs-
richter
Beschwerdegegner 2
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand
Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)
Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2009.37 und BA.2009.3
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) führte gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Ver-
dachts auf sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), eventualiter Vor-
teilsannahme (Art. 322sexies StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314
StGB), eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
und 3 StGB). A. rügte mit Schreiben vom 9. April 2009 an das Untersu-
chungsrichteramt, dass die Kürzung seines Fristerstreckungsgesuchs schi-
kanös sei, und dass die letztmalige Fristerstreckung eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs bedeute. Überdies beantragte er, dass ein unabhängi-
ger Immobilienschätzer zu beauftragen sei, die von der B. erhobenen Wer-
te der Liegenschaft zu verifizieren. Insbesondere sei ein Augenschein mit
den Parteianwälten durchzuführen. Zudem sei C. als Zeuge zu befragen
(act. 1.4). Mit Verfügung vom 14. April 2009 (act. 1.5) lehnte das Untersu-
chungsrichteramt den ersten Antrag ab und hiess den zweiten gut.
B. Mit Beschwerde vom 20. April 2009 beantragte A. bei der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):
„Im Beschwerdeverfahren
1. Die Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichters vom 14. April 2009 Ziff. 3 sei, soweit
die Aktenergänzungsanträge abgewiesen wurden, aufzuheben und der Eidg. Untersu-
chungsrichter sei anzuweisen, den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens
durch einen unabhängigen und erfahrenen Immobilienschätzer zwecks Verifizierung
der durch die B. zuhanden der D. erhobenen Werte der Liegenschaften gutzuheissen.
Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren mit Ablehnungsantrag
2. Dem Eidg. Untersuchungsrichter E. sei die Voruntersuchung gegen Herrn A. zu ent-
ziehen.
3. Eventuell sei dem Eidg. Untersuchungsrichter E. ein Verweis zu erteilen, und er sei zu
ermahnen, sich gegenüber Anwalt und Angeschuldigtem korrekt zu verhalten.
Zum Verfahren
4. Der Beschwerde und der Aufsichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len.
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“
C. Im Schreiben vom 21. April 2009 hat der Präsident der I. Beschwerdekam-
mer das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (act. 2).
D. Die Bundesanwaltschaft schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2009
auf Abweisung der Beschwerde (act. 7).
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 beantragte das Untersu-
chungsrichteramt was folgt (act. 6):
„1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Beschwerdeantrag 1
vollumfänglich abzuweisen.
2. Auf die Aufsichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Beschwerde-
anträge 2 und 3 vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.“
E. Mit Schlussverfügung vom 28. April 2009 teilte das Untersuchungsrichter-
amt mit, dass die Voruntersuchung gegen A. im Sinne von Art. 119 Abs. 3
BStP geschlossen sei und stellte der Bundesanwaltschaft im Schlussbe-
richt Antrag, gegen A. beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen
sich bestechen lassens, Art. 322quater StGB, mehrfacher ungetreuer
Amtsführung, Art. 314 StGB, eventualiter mehrfacher ungetreuer Ge-
schäftsbesorgung, Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, unter Kostenfolge.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 14. April 2009 (act. 1.5), mithin gegen eine Amtshandlung aufgrund
welcher dem Aktenergänzungsantrag des Beschwerdeführers nicht voll-
ständig entsprochen wurde. Andererseits enthält sie eine Aufsichtsbe-
schwerde gegen den per Ende April 2009 zufolge Pensionierung aus dem
Dienst ausgeschiedenen Untersuchungsrichter E., welcher im Beschwer-
deverfahren als Beschwerdegegner 2 einbezogen wurde.
1.2 Gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP schliesst das Untersuchungsrichteramt die
Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbericht der Bun-
desanwaltschaft zu. Das Untersuchungsrichteramt nimmt somit gemäss
dem Wortlaut des Gesetzes zwei Amtshandlungen vor, indem es die Vor-
untersuchung schliesst und einen Schlussbericht erstellt. Die Voruntersu-
chung wird mit der Schlussverfügung geschlossen. Weitergehende Wir-
kungen hat die Schlussverfügung nicht. Insofern stellt die Schlussverfü-
gung einen reinen prozessualen Schritt dar, welcher keine materiellen Wir-
kungen hat. Sie stellt - wie übrigens auch die Eröffnungsverfügung oder die
allfällige Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2 BStP) - kein Anfechtungsobjekt
dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.17 vom 12. März 2007,
E. 1.2). Die Schlussverfügung vom 28. April 2009 ist zwar mithin rechtskräf-
tig, womit allerdings eine Beschwerde gegen eine zuvor abgewiesene Ak-
tenergänzung nicht gegenstandslos geworden ist. Demgegenüber hat der
Beschwerdegegner 2 per Ende April 2009 seine Tätigkeit beim Untersu-
chungsrichteramt beendet, weshalb sich die Aufsichtsbeschwerde als ge-
genstandslos erweist, soweit ihr Folge zu leisten wäre.
2.
2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der eidgenössischen Unter-
suchungsrichter ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der
Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde
steht den Parteien und einem jeden zu, welcher durch eine Verfügung oder
durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine
Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf
Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis
erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Der Beschwerdeführer ist durch
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die angefochtene Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Die Be-
schwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der B. erhobenen Liegenschafts-
bewertungen nicht korrekt seien. Die D. habe der B. den Auftrag erteilt die
Bewertungen durchzuführen, weshalb es sich um ein Parteigutachten und
nicht um ein untersuchungsrichterlich angeordnetes Gutachten handle.
Entgegen den Aussagen des Untersuchungsrichters habe der Finanzexper-
te in seinem Bericht teilweise die Liegenschaftsbewertungen der B. heran-
gezogen. Ferner habe die B. die Liegenschaftsbewertungen ohne Besichti-
gung der Objekte vorgenommen, was für die Erhebung des strafrechtlich
relevanten Schadens nicht ausreiche (act. 1 S. 3 f.).
Demgegenüber wendet die Vorinstanz ein, dass sie ein Gutachten ange-
ordnet habe; ein solches liege in Form des Berichtes des Finanzexperten
der Vorinstanz vom 27. März 2009 vor. Es treffe zudem nicht zu, dass der
Finanzexperte von Werten der B. ausgehe, vielmehr habe er die entspre-
chenden Schlüsse selber gezogen, wobei er sich an die von der B. empfoh-
lenen Rückstellungen gehalten habe (act. 6 S. 3).
2.2.2 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge in der Voruntersu-
chung ergibt sich aus Art. 115 und 119 BStP. Hinsichtlich seines materiel-
len Gehaltes ist es insofern relativer Natur, als der Richter und daher - mu-
tatis mutandis - auch der Untersuchungsrichter nur solche Beweisbegehren
zu berücksichtigen hat, welche nach seiner Würdigung rechts- und ent-
scheiderheblich sind (TPF 2004 55 E. 2.1). Der Beschwerdeführer kann bis
zum Schluss des Beweisverfahrens und damit auch noch im Rahmen der
Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen (Art. 137 BStP).
Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Be-
weiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweis-
erhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung
oder Einstellung des Verfahrens erforderlich sind und diese ohne Weiteres
auch noch bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder an der Haupt-
verhandlung abgenommen werden können (TPF 2004 55 E. 2.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 + 41 vom 12. November 2007, E. 4.1).
Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten seinen Antrag auf Einho-
lung eines Gutachtens durch einen unabhängigen und erfahrenen Immobi-
lienschätzer im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung der
Hauptverhandlung erneut stellen, falls Anklage erhoben wird. Demnach
kann nicht gesagt werden, eine allfällige Überprüfung der Liegenschaftsbe-
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rechnungen habe notwendigerweise in der Voruntersuchung zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Ablehnung seines Beweisantra-
ges kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Für den Entscheid über
Anklage oder Einstellung ist ein erneutes Gutachten in Anbetracht des für
den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl.,
Zürich 2006, S. 693 N. 1098) jedenfalls nicht ausschlaggebend. Daher ist
kein qualifizierter Ermessensfehler der Vorinstanz anzunehmen, und der
Antrag zur Liegenschaftsbewertung ist als unbegründet abzuweisen.
3.
3.1 Der I. Beschwerdekammer obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die
Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersu-
chung in Bundesstrafsachen. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmit-
tel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines
bestimmten Entscheides zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete
Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinarge-
walt Gebrauch zu machen, und ist nur gegeben, wenn kein anderes ordent-
liches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Entschei-
de des Bundesstrafgerichts BA.2008.2 vom 20. Juni 2008, E. 2.1;
BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1).
Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetre-
ten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen
oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder
wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung ge-
gen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situati-
on, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In
der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Aufsichtsbehörde zu
veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären
einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 384
N. 1018, Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007,
E.1.2).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner 2 den Grundsatz
des fairen und gerechten Verfahrens verletzt habe. Die ihm angesetzte
Frist zur Akteneinsicht und zum Stellen von Beweisanträgen sei zu kurz
und schikanös gewesen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs be-
deute (act. 1 S. 6 f.).
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Bezüglich der Aufsichtsbeschwerde wendet der Beschwerdegegner 2 all-
gemein ein, dass gegen Amtshandlungen, welche im Verlauf der Vorunter-
suchung unternommen worden seien, das ordentliche Rechtsmittel der Be-
schwerde gemäss Art. 214 BStP hätte ergriffen werden können. Da der
Beschwerdeführer kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen habe, sei auf die
Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten (act. 6 S. 4).
Bezüglich der angesetzten Fristen wendet der Beschwerdegegner 2 ein, er
habe dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit und Zeit zum Ak-
tenstudium eingeräumt. Anlässlich der vier Einvernahmen des Beschwer-
deführers in der Voruntersuchung hätten die Akten zur Einsicht offen ge-
standen. Ausserdem sei das vom Beschwerdeführer gestellte Fristverlän-
gerungsgesuch aufgrund von Feiertagen faktisch gar nicht gekürzt worden,
und während seiner Akteneinsicht am 7. April 2009 habe der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers nicht erwähnt, dass die Fristerstreckung unge-
nügend oder gar schikanös sei (act. 6 S. 4 f.).
3.2.2 Der Grundsatz des fairen Verfahrens besagt im Wesentlichen, dass die
staatlichen Untersuchungs- und Zwangsmittel bei der Wahrheitsfindung
korrekt und in billiger Weise, d.h. gerecht eingesetzt werden müssen, und
dass die Durchführung des Strafverfahrens auf Gerechtigkeit und Billigkeit
auszurichten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 262 N. 1).
Wie dies der Beschwerdegegner 2 zutreffend ausführt, hat der Beschwer-
deführer gegen die Verfügung betreffend Fristerstreckung kein Rechtsmittel
ergriffen und infolgedessen die ihm angesetzte Frist zur Akteneinsicht und
zum Stellen von Beweisanträgen akzeptiert. Auf dem Umweg der Auf-
sichtsbeschwerde kann er nicht nachträglich rügen, die im Voruntersu-
chungsverfahren angesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Der Aufsichtsbe-
schwerde ist daher keine Folge zu geben.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschwerdegegner 2 habe es
sich zur Gewohnheit gemacht, Termine nicht mit den Parteianwälten abzu-
sprechen. Ferner seien dessen Befragungen teilweise tendenziös gewesen
und sein Auftreten arrogant. Antworten des Beschwerdeführers seien mit
zynischem Lächeln und schnoddrigen Bemerkungen kommentiert worden.
Ausserdem sei der Beschwerdegegner 2 voreingenommen, was sich aus
dessen Bemerkung gegenüber dem Beschwerdeführer, „er sei immerhin
ein gerade so guter Christ wie der Angeschuldigte, da er nicht seine Mit-
menschen bedrohe, so wie dies der Angeschuldigte getan habe“ gezeigt
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habe. Er lasse die notwendige Distanz in der Voruntersuchung missen und
bemühe sich nicht, auch entlastende Momente für den Beschwerdeführer
zu suchen (act. 1 S. 6 f.).
Der Beschwerdegegner 2 entgegnet, er habe Termine ohne Absprache erst
angesetzt, nachdem sich Umtriebe bei der Vereinbarung des ersten Ein-
vernahmetermins ergeben hätten. Die Mindest-Vorladungsfrist von fünf Ta-
gen sei dabei immer eingehalten worden. Die Vorwürfe der nicht korrekten
Führung der Voruntersuchung seien haltlos. Mit der Gutheissung des er-
sten Beweisantrages vom 14. April 2009 und des Auftrags an den Finanz-
experten des URA sei der Beschwerdegegner 2 auch entlastenden Tatsa-
chen nachgegangen (act. 6 S. 7).
3.3.2 Aufgrund der Ausführungen der Parteien ist lediglich erstellt, dass der Be-
schwerdegegner 2 im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 19. März
2009 Folgendes gesagt hat: „Jedenfalls bin ich ein mindestens so guter
Christ wie Sie, indem ich meinen Mitmenschen nicht zu Lebzeiten schon
drohe wie Sie“. Er machte diese Bemerkung, weil ihm der Beschwerdefüh-
rer vorgängig gesagt haben soll: „Ich bin sicher, dass Sie das Leben für
das, was Sie getan haben, bald bestraft.“ Der Beschwerdegegner 2 macht
geltend, er habe sich mit dieser Aussage gegen eine der unzähligen verba-
len Attacken des Beschwerdeführers, welche unter anderem aus dem Ein-
vernahmeprotokoll vom 19. März 2009 (act. 6.16) ersichtlich seien, ange-
messen zur Wehr gesetzt.
Es erscheint glaubwürdig, dass der Untersuchungsrichter mit seiner Aus-
sage auf eine Äusserung des Beschwerdeführers reagiert hat. Eine solche
Reaktion ist nicht zu beanstanden und es kann ihm nicht vorgeworfen wer-
den, es habe ihm an der notwendigen Distanz gefehlt. Bezüglich der übri-
gen Vorwürfe unterlässt der Beschwerdeführer eine eingehende Darstel-
lung, beschränkt sich auf allgemeine Vorwürfe. Der Beschwerdegegner 2
bestreitet, sich im Sinne der Behauptungen des Beschwerdeführers fehler-
haft verhalten zu haben. Der Aufsichtsbeschwerde wäre daher, soweit zu-
folge Ausscheidens des Untersuchungsrichters nicht gegenstandslos ge-
worden, keine Folge zu geben.
4. Demnach hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des
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geleisteten Kostenvorschusses gleicher Höhe. Mangels gesetzlicher
Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verle-
gen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007,
E. 3).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde nach Art. 214 ff. BStP (BB.2009.37) wird abgewiesen.
2. Der Aufsichtsbeschwerde (BA.2009.3) wird, soweit nicht gegenstandslos
geworden, keine Folge gegeben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 14. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Cyrill Egli
- Bundesanwaltschaft
- E., ehemaliger Eidgenössischer Untersuchungsrichter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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