Entscheid vom 21. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2009.49
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Ver-
dachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organi-
sation im Sinne von Art. 260ter StGB und weiterer Delikte. Im Rahmen die-
ser Voruntersuchung stellte A. am 5. Februar 2009 beim Untersuchungs-
richteramt gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP eine Reihe von Beweisanträ-
gen (vgl. im Einzelnen act. 1, S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 wies
das Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Durchführung von Konfronta-
tionseinvernahmen sowie den Antrag auf Einholen eines Glaubwürdigkeits-
gutachtens betreffend B. im Sinne der Erwägungen ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung
der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 1. Mai 2009 und die
Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, die beantragten Beweise ab-
zunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates
(act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt liess sich am 29. Mai 2009 zur Beschwerde
vernehmen (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwer-
deantwort vom 2. Juni 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei (act. 6). A. hielt in seiner Replik vom 15. Juni
2009 vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Rep-
lik wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am
16. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter-
suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der
Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
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lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht;
SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der
durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine
Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be-
schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der
I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ-
ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge-
stellter Beweisanträge beschwert. Auf seine im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2. Hinsichtlich des auf die Konfrontationseinvernahme mit C. gerichteten Be-
weisantrags ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch die Verfü-
gung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerde-
führer frei bestimmt werden kann (Entscheide des Bundesstrafgerichts
BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2; BB.2005.30 vom
14. September 2005, E. 1.3; BK_H 125/04/a vom 22. September 2004,
E. 2.1.5; für Beschwerden im Bereich des Verwaltungsstrafrechts des Bun-
des vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 und BV.2008.5 vom
3. Juni 2008, E. 1.2). Zu diesem Beweisantrag betreffend Sachverhalts-
komplex Z. (Körperverletzung zum Nachteil des D.) äussert sich die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen mit keinem
Wort. Entsprechend muss anhand der im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung verwendeten Formulierung „im Sinne der Erwägungen“ darauf
geschlossen werden, dass dieser Antrag nicht behandelt worden ist. Sollte
die Vorinstanz aber mit der in der erwähnten Stellungnahme nachgescho-
benen Begründung, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen sei, versucht
haben, die entsprechende Frage nachträglich zum Beschwerdegegenstand
zu erheben, so ist dies angesichts der oben angeführten Grundsätze unzu-
lässig. Es kann auch mit Rücksicht auf den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör nicht angehen, dass sich die I. Beschwerde-
kammer im vorliegenden Verfahren materiell der Frage nach der Zulässig-
keit einer Abweisung des Antrages auf Konfrontationseinvernahme von C.
annimmt. Nachdem sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen
Verfügung noch überhaupt nicht zu diesem Antrag geäussert hat, ist es
auch nicht möglich, eine allenfalls darin zu erblickende Verletzung des
rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren zu heilen, da die I. Be-
schwerdekammer vorliegend nicht mit freier Kognition entscheiden kann
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(vgl. hierzu TPF 2005 177 E. 2.3). Diesbezüglich ist die Beschwerde als
solche wegen Säumnis entgegenzunehmen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, bezüglich dieses Beweisantrages ebenfalls zu verfügen. Dasselbe gilt
auch für den beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B., des
bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens (vgl. unter E. 3.3) und der
beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen (vgl. unter E. 3.4.2).
3.
3.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei er-
reicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung
der Akten beantragen können. Er entscheidet über die Anträge (Art. 119
Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits
aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmit-
telbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittel-
barkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhält-
nis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter
den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden
kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er
sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden
Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Mög-
lichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungs-
richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner
Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1
S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid
über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn
Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageer-
hebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch
noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhand-
lung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrich-
ters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung
von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen ho-
hen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie
für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch
dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der
Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung
selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittel-
barkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum
Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41
vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1;
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BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember
2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal
pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
3.2 Die Beweisanträge betreffend die Sachverhaltskomplexe „G.“ und „H.“ be-
schlagen den Ausführungen der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 (act. 5) zu-
folge die strafrechtlichen Vorwürfe der Freiheitsberaubung, der Erpressung
bzw. der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Zumindest betreffend den
Sachverhaltskomplex „H.“ ergibt sich dieser Zusammenhang aus der ange-
fochtenen Verfügung nicht ohne weiteres. Immerhin jedoch scheint es aus
Sicht der Vorinstanz bezüglich der erwähnten strafrechtlichen Vorwürfe ge-
gen den Beschwerdeführer ohnehin nicht zu einer Anklage zu kommen, so
dass entsprechende Beweisanträge weder rechts- noch entscheiderheblich
erscheinen (dies zumindest ergibt sich hinreichend klar aus der angefoch-
tenen Verfügung). Die so begründete Abweisung der Beweisanträge ist
nicht zu beanstanden, so dass sich die Beschwerde diesbezüglich als un-
begründet erweist.
3.3 Hinsichtlich der bezüglich des Sachverhaltskomplexes „B.“ gestellten Be-
weisanträge bestehen demgegenüber mehrere Unklarheiten. So äussert
sich die angefochtene Verfügung beispielsweise in keiner Weise zur bean-
tragten Edition von Mietverträgen bei der I. AG. Der Stellungnahme vom
29. Mai 2009 der Vorinstanz zur Beschwerde ist demgegenüber zu ent-
nehmen, dass diese Edition vorgenommen worden ist oder zumindest vor-
genommen werden soll (act. 5, S. 2). Die angefochtene Verfügung äussert
sich auch nicht zum beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B.
und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens. Diesbezüglich
ist erst der erwähnten Stellungnahme zu entnehmen, dass die Vorinstanz
offenbar nicht gewillt ist, diese Akten beizuziehen (act. 2, S. 2). Nachdem
sich die angefochtene Verfügung zum Aktenbeizug weder im Rahmen ihrer
Erwägungen noch im Dispositiv äussert, gilt grundsätzlich, das oben unter
E. 2 Ausgeführte. Die Vorinstanz ist anzuhalten, zum beantragten Beizug
von Akten zu verfügen.
3.4 Behandelt wurden durch die angefochtene Verfügung lediglich die im Zu-
sammenhang mit B. beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die Erstel-
lung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens betreffend B.
3.4.1 Die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines erneuten Glaubwürdig-
keitsgutachtens betreffend B. begründete die Vorinstanz damit, dass es in
der Kompetenz und im pflichtgemässen Ermessen des Sachrichters liege,
die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen zu beurteilen.
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Diese Begründung kann angesichts des grossen Ermessensspielraums,
der der Vorinstanz bei der Gutheissung bzw. Abweisung von Beweisanträ-
gen zusteht, nicht beanstandet werden. Diesbezüglich bringt der Be-
schwerdeführer zudem weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik
irgendwelche Rügen vor. Sollten sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von
B. Zweifel ergeben und deren Aussagen für das Strafverfahren von Rele-
vanz sein, so stünde es dem Sachrichter offen, diesbezüglich weitere Er-
hebungen vorzunehmen. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbe-
gründet.
3.4.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass „vorerst“ auf weitere Zeugeneinver-
nahmen im Zusammenhang mit B. verzichtet werden könne, weshalb die
entsprechenden Anträge abzuweisen seien. Zu diesem Schluss kam sie,
weil dem Beschwerdeführer der taterhebliche Sachverhalt und die ihn be-
lastenden Beweismittel noch nicht vollständig vorgehalten worden seien, so
dass ihm im Rahmen einer Befragung Gelegenheit zu geben sei, sich zu al-
len belastenden Beweismitteln zu äussern (act. 1.1, S. 3). Diese Befragung
hat gemäss Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 mittlerweile
stattgefunden (act. 5, S. 2). Der Stellungnahme ist weiter zu entnehmen,
dass über die Befragung von E. und J. nach Eingang der edierten Mietver-
träge neu zu befinden sei. Erstmals konkreter begründet wird in der Stel-
lungnahme demgegenüber, weshalb K. nicht als Zeuge zu befragen sei.
Insgesamt ergeben sich hinsichtlich der zum Sachverhaltskomplex B. be-
antragten Zeugeneinvernahmen mehrere Unklarheiten. Insbesondere ist
nicht nachvollziehbar, weshalb auf Einvernahmen „vorerst“ verzichtet wer-
den soll bzw. über solche neu zu befinden sei, die entsprechenden Anträge
aber definitiv abgewiesen wurden. In dem Umfang als sich erst der Be-
schwerdeantwort eine konkretere Begründung zur Abweisung von Beweis-
anträgen entnehmen lässt, besteht eine Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör, der im vorliegenden Verfahren, in
welchem die I. Beschwerdekammer nur mit eingeschränkter Kognition zu
entscheiden hat, nicht geheilt werden kann (TPF 2005 177 E. 2.3). Die an-
gefochtene Verfügung ist daher soweit aufzuheben, als mit ihr Anträge auf
Einvernahme von Zeugen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskom-
plex B. abgewiesen wurden (was beispielsweise hinsichtlich der ebenfalls
beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen nicht der Fall zu sein
scheint, finden die entsprechenden Anträge in der angefochtenen Verfü-
gung doch ebenfalls keinerlei ausdrückliche Erwähnung).
3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr Anträge auf Zeugen-
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einvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. abge-
wiesen worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich neu zu verfügen.
Überhaupt zu verfügen hat die Vorinstanz hinsichtlich der Beweisanträge
auf Konfrontationseinvernahme mit C., Beizug sämtlicher Strafakten betref-
fend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie
der Einvernahme von E. und F. als Zeugen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nur teilweise unterliegende
Beschwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die dem Beschwerdefüh-
rer auferlegte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245
Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zu-
rückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh-
rer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 245
Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
a. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr Anträge
auf Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhalts-
komplex B. abgewiesen worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
neu zu verfügen.
b. Die Vorinstanz wird angewiesen, hinsichtlich der Beweisanträge auf
Konfrontationseinvernahme mit C., Beizug sämtlicher Strafakten betref-
fend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie
Einvernahme von E. und F. als Zeugen zu verfügen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes-
strafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 21. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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