Entscheid vom 17. November 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2009.64
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gegen A. und Unbekannt wird ein Strafverfahren wegen bandenmässig
qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) geführt, welches
sich im Stadium der Voruntersuchung befindet. Mit Schreiben vom 20. Mai
2009 setzte der stellvertretende Eidgenössische Untersuchungsrichter
(nachfolgend „Untersuchungsrichter“) den Parteien gestützt auf Art. 119
BStP Frist bis am 10. Juni 2009 zur Stellung von Beweisergänzungsanträ-
gen. Innert erstreckter Frist beantragte A. am 22. Juni 2009 unter anderem
den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Ramos und
VE-18 (act. 2, Ziff. 2). Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit
Verfügung vom 24. Juni 2009 abgewiesen (act. 1.1).
B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 30. Juni 2009 Beschwerde bei der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen
(act. 1):
1. Die Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 24. Juni 2009 sei aufzuhe-
ben und es seien bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft sämtliche
Aktennotizen, Besprechungsprotokolle, Rapporte u.ä. über die Kontakte, Anweisun-
gen, Informationen etc. betreffend „Ramos“ und VE-18 beizuziehen, soweit sie sich auf
A. beziehen. Ebenfalls beizuziehen seien sämtliche Unterlagen, die Aufschluss geben
über Abmachungen (schriftliche und/oder mündliche) zwischen der Bundeskriminalpo-
lizei bzw. der Bundesanwaltschaft und „Ramos“, insbesondere – aber nicht nur – hin-
sichtlich finanzieller Entschädigungen und allfälliger Erfolgsbeteiligungen. Und
schliesslich seien sämtliche Unterlagen, die über die von „Ramos“ geforderten Leis-
tungen (materieller und immaterieller Art) Aufschluss geben, beizuziehen, unabhängig
davon, ob seitens der Behörden diesen Forderungen nachgekommen wurde oder
nicht.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es
sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
In der Beschwerdeschrift monierte A. zudem, dass bestimmte paginierte
Akten, welche er anlässlich der Akteneinsicht vom 28. Januar 2008 noch im
damaligen Ordner 31 vorgefunden hatte, in den heutigen Untersuchungs-
akten nicht mehr vorhanden seien, und listete diese auf (act. 1, S. 6). Dem-
entsprechend wurden die Bundesanwaltschaft und der Untersuchungsrich-
ter in der Einladung zur Beschwerdeantwort gebeten, sich in den allfälligen
Beschwerdeantworten ebenfalls zu einem Beizug dieser von A. bezeichne-
ten Akten zu äussern (act. 5).
- 3 -
Am 29. Juli 2009 reichte der Untersuchungsrichter der I. Beschwerdekam-
mer zwei versiegelte Ordner („Ordner Untersuchung“ und „Nicht für die Ge-
richtsakten bestimmt“) ein, welche unter anderem die von A. erwähnten,
paginierten Akten enthalten.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2009 schloss der Untersuchungsrich-
ter auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Er lehnte auch den
Beizug der fraglichen Akten ab (act. 7).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
5. August 2009, die Unterlagen aus Ordner 31 (pag. 31 001 ff.) seien zu
den Verfahrensakten zu erkennen, die übrigen Anträge des Beschwerde-
führers seien abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 9).
C. Innert erstreckter Frist (act. 13) reichte A. am 3. September 2009 die Be-
schwerdereplik ein. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest und beantragte zusätzlich Folgendes (act. 14):
Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die vom Eidg. Untersuchungsrichteramt mit der
Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2009 dem Bundesstrafgericht zugestellten zwei (versiegel-
ten) Bundesordner zu gewähren.
Anschliessend wurden die Bundesanwaltschaft und der Untersuchungsrich-
ter eingeladen, sich in einer allfälligen Beschwerdeduplik zu den Vorbrin-
gen, insbesondere dem neuen Antrag, und den Akten in der Beschwerde-
replik zu äussern (act. 15).
Der Untersuchungsrichter beantragte in der Beschwerdeduplik vom 9. Sep-
tember 2009 wiederum, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Zudem sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die zwei versiegelten
Bundesordner zu verweigern (act. 16).
Mit Beschwerdeduplik vom 16. September 2009 hielt die Bundesanwalt-
schaft an ihren Anträgen fest. Zur beantragten Akteneinsicht betreffend die
zwei versiegelten Bundesordner äusserte sie sich nicht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht,
SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der
durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters
einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die
Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerich-
tet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
24. Juni 2009, mithin gegen eine Amtshandlung, mit welcher der seitens
des Beschwerdeführers beantragte Beizug von Akten abgewiesen wurde
(act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Be-
schwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Bestimmungen in Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der I. Be-
schwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im
Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach ei-
genem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige
oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen
an die Stelle desjenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm da-
mit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei
Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die I. Beschwerdekam-
mer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen –
nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze des zulässi-
gen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005
145 E. 2.1 S. 146; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom
27. April 2005, E. 2; BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 2.1, jeweils
m.w.H.).
2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Akten-
beizuges und thematisiert das Ausscheiden bestimmter Dokumente aus
den Verfahrensakten. Sie betrifft somit keine Zwangsmassnahmen. Glei-
ches gilt für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag
- 5 -
um Akteneinsicht, welcher gemäss der Vorinstanz abzuweisen sei
(vgl. BGE 120 IV 342 E. 1a S. 343 f.; Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004
vom 9. Juli 2004 E. 2; 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. August 2004
E. 2.2; 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.2; 1S.14/2005 vom 25. April
2005 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli
2005, E. 2.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 145]). Die Kognition der
I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und
damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Er-
messensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.
3.
3.1 Vorliegend wurden als polizeiliche Instrumente der verdeckten Ermittlung
insbesondere vor, aber auch nach Eröffnung des Strafverfahrens eine Ver-
trauensperson (Ramos) und ausschliesslich nach der Verfahrenseröffnung
ein verdeckter Ermittler eingesetzt.
3.2 Vorabklärungen als Primärintervention sind in der BStP (und in den meis-
ten kantonalen Strafprozessgesetzen) nicht vorgesehen. Sie haben sich
aus der Praxis heraus entwickelt und dienen in einzelnen Fällen dazu, vor
der formellen Einleitung eines Strafverfahrens abzuklären, ob für dessen
Eröffnung überhaupt hinreichende Verdachtsgründe gegeben sind. Es wer-
den polizeiliche Abklärungen getroffen mit dem Ziel, den Anfangsverdacht
zu konkretisieren. In umfangreichen und komplizierten Fällen kann allen-
falls erst nach zeitraubenden Abklärungen entschieden werden, ob der Tat-
verdacht für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht. Die Vorabklä-
rungen sind ein Instrument, das der Strafverfolgungsbehörde (vor allem im
Bereich der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens) er-
möglichen kann, ohne Formalismus und Aufwand sofort zu handeln, um in
einer noch unsicheren Lage erste Kenntnisse zu erlangen, welche eine
Entscheidung über die Eröffnung oder Nicht-Eröffnung eines Strafverfah-
rens ermöglichen. Wird im Anschluss an Vorabklärungen eine Untersu-
chung eröffnet, so muss das Ergebnis der Vorabklärungen dem Betroffe-
nen nicht mitgeteilt werden, weil die Akten in die Untersuchung miteinbezo-
gen werden und vom Betroffenen in diesem Verfahren eingesehen werden
können (zum Ganzen vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 376-379 N. 1-7), unter Vorbehalt
nachfolgender Einschränkungen.
3.3 Nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit bzw. der Dokumentations-
pflicht im Strafverfahren bildet es Aufgabe der Behörden, die Akten so zu
führen, dass alle prozessualen Vorgänge ersichtlich sind; Geheimakten gibt
- 6 -
es grundsätzlich nicht. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Ge-
genstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und
Beweisführungsrecht der Partei. Das umfassende Akteneinsichtsrecht er-
fordert, dass alle prozessrelevanten Verfahrensvorgänge aktenkundig ge-
macht, d.h. in der Regel schriftlich festgehalten werden und hernach Be-
standteil des Dossiers bilden. Zu den Akten ist grundsätzlich alles zu neh-
men, was zur Sache gehört. Das Dossier muss (unter Vorbehalt überwie-
gender Geheimhaltungsinteressen) alles enthalten, was im Hinblick auf die
verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Straf-
zumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 256/257 N. 14-14a, m.w.H.; OBERHOLZER,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 945). Nicht vom
Erfordernis der Aktenkundigkeit werden die Unterlagen und Pläne der ope-
rativen Tätigkeit der Polizei erfasst (z.B. Einsatzdispositive und Sicherheits-
und Überwachungskonzepte etc.). Die Polizei ist nicht verpflichtet, alle De-
tails ihrer Ermittlungshandlungen offen zu legen. Ihre Arbeitsunterlagen und
taktischen Massnahmen müssen nicht zwingend in den Akten erscheinen
(vgl. TPF 2005 119 E. 2.2 S. 121; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
S. 256/257 N. 15, m.w.H.; OBERHOLZER, a.a.O., N. 945; PIQUEREZ, Traité
de procédure pénale suisse, 2ème éd., Genève/Zurich/Bâle 2006, n° 335;
weitere Hinweise im Aufsichtszwischenbericht „Ramos“ [act. 1.3], S. 9,
Ziff. 4.2). Zudem können sich insbesondere im Rahmen der verdeckten
Ermittlung entsprechende Geheimhaltungsinteressen ergeben.
3.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Aktenbeizug zu Recht
wegen überwiegenden Geheimhaltungsinteressen oder fehlender Relevanz
für das Verfahren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, oder ob sie da-
bei den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von
Ramos und damit auch die Beurteilung, ob die Eröffnung des gerichtspoli-
zeilichen Ermittlungsverfahrens sowie die in der Folge angeordneten
Zwangsmassnahmen rechtmässig erfolgten, könne nicht alleine gestützt
auf den nichts sagenden Antrag der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend
„BKP“) vom 19. Juli 2003 vorgenommen werden. Dafür sei der Beizug der
gesamten Akten, die über den Einsatz von Ramos (soweit sie sich auf den
Beschwerdeführer beziehen) vorhanden seien, zwingend. Der Beizug die-
ser Akten sei ebenfalls für die Beurteilung der Rolle von Ramos, welchen
die Verteidigung für einen agent provocateur halte, unabdingbar (act. 1,
S. 8, 10; act. 14, S. 2/3, 7).
- 7 -
4.2 Als Vertrauensperson gilt eine Privatperson, die unter der Leitung der Poli-
zei aufgrund eines bestimmten Auftrages und klaren Weisungen handelt.
Sie ist meistens dem kriminellen Umfeld zuzurechnen, ohne notwendiger-
weise Straftäter zu sein und hat daher oft bereits das Vertrauen der Täter-
seite. Die Aussagen einer Vertrauensperson dienen der Polizei primär als
Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungshandlungen zur Beschaffung
von gerichtsverwertbaren Beweisen (Antwort des Bundesrates vom
28. Februar 2007 zur Interpellation 06.3767 „Rechtsgrundlage für den Ein-
satz so genannter Vertrauenspersonen“, www.parlament.ch). Die Tätigkeit
der Vertrauensperson basiert regelmässig auf einer Vertraulichkeitszusage.
Diese Polizeiakten müssen grundsätzlich nicht in den Untersuchungsakten
enthalten sein. Müsste in jedem Fall der Einsatz einer Vertrauensperson
und die dazugehörigen Akten offen gelegt werden, würde die Arbeit mit ei-
ner Vertrauensperson verunmöglicht werden. Jedenfalls müssen die poli-
zeilichen Akten betreffend eine Vertrauensperson nicht offen gelegt werden
und die Anonymität kann gewahrt bleiben, wenn deren Informationen nicht
als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden. Dies ergibt
sich daraus, dass im Vergleich auf das Zeugnis eines anonym bleibenden
V-Mannes dann nicht abgestellt werden darf, wenn dessen belastende
Aussagen das einzige oder überwiegend ausschlaggebende Beweismittel
darstellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 303 N. 37; BGE 125 I
127 E. 10a S. 157). Bereits im Aufsichtszwischenbericht der I. Beschwer-
dekammer als fachliche Aufsichtsbehörde vom 18. September 2006 wurde
festgehalten, dass die von Ramos eingeholten Informationen im Verfahren
des Beschwerdeführers nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet wurden
(act. 1.3, S. 10). Daran hat sich bis heute nichts geändert, denn gemäss
der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe für den
verdeckten Ermittler insgesamt EUR 834'000.-- von dessen Konto bei der
Bank B. AG an ein von ihm verwaltetes Konto einer Offshore-Gesellschaft
in Z. und dann unverzüglich an drei vom verdeckten Ermittler bezeichnete
Konten in Deutschland weiter vergütet, obwohl ihm der verdeckte Ermittler
gesagt habe, dieses Geld stamme aus Drogenhandel. Die übrigen Vorwür-
fe gegen den Beschwerdeführer würden – so die Vorinstanz – Geldtransak-
tionen für den Konzern C. betreffen, mit denen weder Ramos noch der ver-
deckte Ermittler etwas zu tun hätten (act. 7, S. 4/5). Im Zusammenhang mit
der Vertrauensperson wird dem Beschwerdeführer also kein strafbares
Verhalten vorgeworfen. Entsprechend müssen die Akten zur Vertrauens-
person als solche nicht in den Verfahrensakten enthalten sein.
4.3 Die von der Vertrauensperson beigebrachten Informationen sind – auch
gemäss der Vorinstanz (act. 1.1, S. 2) – schriftlich in Form eines Teils des
Berichts der BKP vom 19. Juli 2003 (ohne Quellenangabe) in den Verfah-
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rensakten vorhanden (act. 1.14 und 7.1). Gemäss Aufsichtszwischenbe-
richt war die Glaubwürdigkeit der Vertrauensperson von der BKP überprüft
worden (act. 1.3, S. 6, 13). Die Anhaltspunkte der Vertrauensperson sind
zusammengefasst in den Bericht eingeflossen, mit welchem die BKP An-
trag auf Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens stellte.
Auf der Grundlage dieses BKP-Berichts eröffnete die Beschwerdegegnerin
am 24. Juli 2003 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (act. 7.2). Es
liegt im Ermessen des Staatsanwalts des Bundes, darüber zu entscheiden,
ob ein hinreichender Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesge-
richtsbarkeit unterstehen, vorliegt, und entsprechend die Eröffnung eines
gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens anzuordnen (Art. 101 Abs. 1
BStP). Zudem wurde nach entsprechender Prüfung im Aufsichtszwischen-
bericht bereits festgestellt, dass die Verfahrenseröffnung aufgrund der von
Ramos gelieferten Informationen rechtmässig war (act. 1.3, S. 13). Im Wei-
teren wurde der entsprechende Tatverdacht anschliessend – ebenfalls auf
der Grundlage des BKP-Berichts vom 19. Juli 2003 (act. 16, S. 2) – gericht-
lich überprüft und bejaht, als die Überwachung des Fernmeldeverkehrs des
Beschwerdeführers am 28. Juli 2003 vom Präsidenten der Anklagekammer
des Bundesgerichts genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer hat gegen
diese Überwachung, die ihm von der Vorinstanz am 20. Mai 2009 noch
formell eröffnet wurde, sein Beschwerderecht gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF
nicht ausgeübt (act. 16, S. 2). Insgesamt sind die von der Vertrauensper-
son beigebrachten Informationen zweckgemäss lediglich als Indizien für
weitere Ermittlungshandlungen verwendet worden. Die darauf folgenden
Untersuchungshandlungen basierten auf deren Ergebnissen, also auf Er-
kenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren selbst (act. 1.1, S. 2/3).
Bezüglich der angeblichen Rolle der Vertrauensperson als agent provoca-
teur ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde ein provozierendes Verhal-
ten von Ramos in ihrem Bericht verneinte (act. 1.3, S. 12/13). Die von der
Verteidigung angegebenen TK-Protokolle von Gesprächen zwischen Ra-
mos und dem Beschwerdeführer vom 4. bis 7. und 11. August 2003
(act. 14, S. 5; act. 16.1) und die mutmasslichen vier Treffen (act. 14, S. 6)
erscheinen insofern nachvollziehbar, als es in der Vorbereitungs- bzw. In-
tegrationsphase darum geht, dass der verdeckte Ermittler sich möglichst
unauffällig in einen Kreis einzuführen versucht, in dem eine oder mehrere
Personen verdächtigt werden. Die Einführung des verdeckten Ermittlers
durch die bereits integrierte Vertrauensperson erscheint dabei nicht unge-
wöhnlich. Die fraglichen TK-Protokolle befinden sich ohnehin bei den Ver-
fahrensakten. Abgesehen davon ist letztlich aber wiederum entscheidend,
dass dem Beschwerdeführer keine strafbare Handlung im Zusammenhang
mit der Vertrauensperson vorgeworfen wird.
- 9 -
4.4 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers sind nach dem Ge-
sagten die Akten zur Vertrauensperson – wie sie der Beschwerdeführer in
der Beschwerde umschreibt – aufgrund von überwiegenden Geheimhal-
tungsinteressen wie auch aus mangelnder Relevanz nicht zu den Verfah-
rensakten beizuziehen. Die Vorinstanz hat daher ihr Ermessen nicht über-
schritten.
Ungeachtet dessen ist dem Antrag des Beschwerdeführers aus einem an-
deren Grund in beschränktem Umfang zu entsprechen. Unabhängig von
den vorangehenden Ausführungen zur Parteiöffentlichkeit ist für die Akten
betreffend die Vertrauensperson mit pag. 31 001 bis 31 094 aus nachfol-
genden Gründen eine Ausnahme zu machen: Aufgrund der Ausgangslage,
dass die besagten Akten unbestrittenermassen zu den Verfahrensakten
gehörten, worauf die Paginierung schliessen lässt, sie vom Beschwerde-
führer bzw. dessen Verteidiger im Rahmen der gewährten Akteneinsicht
vom 28. Januar 2008 bereits eingesehen wurden (vgl. auch TPF 2005 119
E. 2.2 S. 122) und offensichtlich ohne Wissen und Beschwerdemöglichkeit
bzw. Einverständnis des Beschwerdeführers wieder ausgeschieden wurden
(zum Ganzen siehe E. 7), sind die Akten mit den Paginanummern 31 001
bis 31 094 zu den Verfahrensakten zu nehmen, zumal der Beschwerdefüh-
rer bereits über einen grossen Teil in Kopie verfügt. Demnach ist der An-
trag des Beschwerdeführers auf umfassenden Beizug der Akten zur Ver-
trauensperson, wenn auch aus anderen Gründen, teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss dem Beschwerdeführer seien ebenfalls sämtliche Unterlagen
betreffend den verdeckten Ermittler beizuziehen, da dieser von Ramos
beim Beschwerdeführer eingeführt worden sei und im Glauben, die ihm von
Ramos mitgeteilten Informationen träfen zu, zu den Treffen mit dem Be-
schwerdeführer gegangen sei. Für die Beurteilung der Einsatzberichte und
der Aussagen des verdeckten Ermittlers sei es von Bedeutung, mit wel-
chem „Vorwissen“ bzw. welchen Erwartungen der verdeckte Ermittler zu
den Treffen mit dem Beschwerdeführer gegangen sei. Der Einsatz des ver-
deckten Ermittlers, welcher nach Auffassung der Verteidigung agent provo-
cateur gewesen sei, müsse abschliessend beurteilt werden können (act. 1,
S. 9/10; act. 14, S. 7).
5.2 Zur Zeit, als im vorliegenden Fall der Einsatz des verdeckten Ermittlers an-
geordnet wurde, war für das Instrument der verdeckten Ermittlung, von
welchem in der Schweiz schon seit einigen Jahrzehnten Gebrauch ge-
macht worden war, auf Bundesebene keine Regelung vorhanden. Einzig in
- 10 -
vier Kantonen bestanden entsprechende Regelungen. Die Strafgerichte
hatten zwar die Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen – unter gewissen Ein-
schränkungen – auch ohne gesetzliche Grundlage im Grundsatz bejaht,
doch gelangte man bezüglich dieses stets umstrittenen Grundsatzes immer
mehr zur Ansicht, dass eine umfassende bundesrechtliche Gesetzesgrund-
lage erforderlich sei (WOHLERS, Das Bundesgesetz über die verdeckte Er-
mittlung (BVE) – Taugliches Instrument zur effizienten und effektiven Be-
kämpfung der Organisierten Kriminalität?, ZSr 124/2005 I, S. 219 ff.,
219 f.). Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit bestätigt
(BGE 112 Ia 18 E. 3). Seit dem 1. Januar 2005 besteht mit dem Bundesge-
setz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE, SR 312.8) und
der Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung
(VVE, SR 312.81) erstmalig eine gesetzliche Regelung auf der Ebene des
Bundes. Es ist daher sinnvoll, zur Beurteilung des vorliegenden Antrags auf
umfassenden Beizug der Akten zum verdeckten Ermittler auch den Ver-
gleich zu ziehen zu den praxisgemässen Grundsätzen, welche vom Ge-
setzgeber im BVE und VVE normiert wurden.
5.3 In casu hatte die Beschwerdegegnerin nach Eröffnung des gerichtspolizei-
lichen Ermittlungsverfahrens im Jahre 2003 den Einsatz des verdeckten
Ermittlers (VE-18) angeordnet. Dieser stand unter der Leitung einer Füh-
rungsperson der BKP, über welche auch der Kontakt zwischen der Be-
schwerdegegnerin und dem verdeckten Ermittler erfolgte. Bestandteil der
Verfahrensakten wurden lediglich die VE-Einsatzberichte, zumindest einer
vom 7. August 2003 (act. 16.2) und ein anderer vom 14. August 2003
(act. 16.3). Abgesehen von solchen schriftlichen Angaben des verdeckten
Ermittlers wurden in Bezug auf die Ermittlungsmethoden desselben über-
wiegende Geheimhaltungsinteressen anerkannt (vgl. BGE 112 Ia 18 E. 5;
CORBOZ, L’agent infiltré, ZStrR 111 [1993], S. 307 ff., 327). Heute ist bei ei-
nem Einsatz eines verdeckten Ermittlers explizit vorgesehen, dass die poli-
zeiliche Führungsperson die diesbezüglichen Akten (Instruktion, Berichter-
stattung etc.) getrennt von den Verfahrensakten führt (vgl. Art. 9 Abs. 2
BVE, Art. 2 VVE). Im Falle der Notwendigkeit der Erkenntnisse des ver-
deckten Ermittlers für die Beweisführung wird lediglich ein polizeilicher
Amtsbericht in die Verfahrensakten integriert (vgl. Art. 12 Abs. 2 BVE). Die
Parteiöffentlichkeit darüber hinaus gehender Akten zum Einsatz des ver-
deckten Ermittlers ist somit nicht vorgesehen. Der Vergleich ergibt, dass
die damalige Praxis zum Umfang der Verfahrensakten der heutigen gesetz-
lichen Regelung der aus überwiegenden Geheimhaltungsinteressen einge-
schränkten Parteiöffentlichkeit entspricht. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen
demnach nicht überschritten, weshalb der Antrag auf umfassenden Beizug
der Akten zum verdeckten Ermittler abzuweisen ist. Mit Blick auf die Vor-
- 11 -
bringen des Beschwerdeführers kann der verdeckte Ermittler – wie unter
anderem bereits erfolgt – unter entsprechenden Schutzmassnahmen als
Zeuge einvernommen werden, insbesondere für die Prüfung, ob er sich im
Rahmen des ihm Erlaubten gehalten hat (vgl. WOHLERS, a.a.O., S. 234,
239). Darüber wird allenfalls der Sachrichter zu entscheiden haben.
6.
6.1 Die im Rahmen der Beschwerdereplik beantragte Akteneinsicht in die zwei,
dem Bundesstrafgericht eingereichten Bundesordner wird dem Beschwer-
deführer von der Vorinstanz verweigert, weil die Akten nicht zu den Ge-
richtsakten gehören würden (act. 16, S. 4). Die Beschwerdegegnerin äus-
sert sich in der Duplik lediglich dahingehend, dass sie an ihren Anträgen
festhalte und damit am Antrag, die Akten seien aus dem damaligen Ord-
ner 31 (pag. 31 001 ff.) zu den Verfahrensakten zu erkennen; sie äussert
sich jedoch nicht zur beantragten Akteneinsicht als solcher bzw. zu den
damit verbundenen, restlichen Akten in den zwei Ordnern (act. 17).
6.2 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger
und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit da-
durch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldig-
ten allenfalls unter Aufsicht. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich
um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 BV handelt, ist somit nicht absolut (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 256 ff. N. 12, 18; PIQUEREZ, a.a.O., n° 336; SCHMID, Strafpro-
zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 87 ff. N. 261, 266; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006, E. 3.1, m.w.H.). Die
Tragweite des Akteneinsichtsrechts muss von Fall zu Fall festgelegt wer-
den, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Um-
stände des konkreten Falles (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258
N. 18; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161, m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge-
richts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3 [auszugsweise publiziert in
TPF 2005 119]; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 3.1 [auszugsweise publi-
ziert in TPF 2005 145]; BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 4.2).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich
zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., Fn. 677
zu n° 336; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni
2005, E. 2.3 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 119]). Eine solche ist un-
ter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. ent-
sprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde
- 12 -
gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden las-
sen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklä-
rung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (SCHMID, a.a.O.,
S. 247 N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der
Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Ein-
vernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind
nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18;
PIQUEREZ, a.a.O., Fn. 677 zu n° 336). Eine weitere Gefährdung des Unter-
suchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei
gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann
sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehör-
den gewählten Untersuchungstaktik liegen (Entscheide des Bundesstrafge-
richts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 3.1 [auszugsweise publiziert in
TPF 2005 145]; BB.2005.132 vom 8. Februar 2006, E. 3.1 [auszugsweise
publiziert in TPF 2006 240]). In zeitlicher Hinsicht kann sich auch das Ver-
halten des Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens auf die Gewäh-
rung der Akteneinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfäng-
lich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können (TPF 2006 240
E. 3.2 S. 242 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2005.89 vom 28. November 2005, E. 4.3.2 zum Vergleich). Auch der
Akteninhalt kann zu einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts führen,
wenn höherwertige private oder öffentliche Interessen vorliegen (HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 20; PIQUEREZ, a.a.O., n° 336;
SCHMID, a.a.O., S. 87 f. N. 263; BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., 113 Ia 257
E. 4a S. 262, je m.w.H.). Schliesslich können ebenso praktische Gründe ei-
ner sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die
Behörde beigezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu ana-
lysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007,
S. 199 ff. mit Verweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14
vom 25. März 2005, E. 2.2). Der Strafverfolgungsbehörde steht also ein er-
heblicher Ermessensspielraum zu.
6.3 Es ist folgerichtig, dass die anerkannten Verfahrensakten früher oder spä-
ter der Akteneinsicht des Beschuldigten offen stehen müssen. Soweit Ak-
ten aus den Verfahrensakten ausgeschieden werden sollen, ist – sofern
keine schützenswerten Interessen dagegen sprechen – zuvor Einsicht und
damit das rechtliche Gehör zu gewähren. Doch das Akteneinsichtsrecht als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann
indessen nicht nur auf die eingeordneten (paginierten) Verfahrensakten be-
schränkt werden, sondern muss, sofern weitere, für das Verfahren relevan-
te Akten bestehen, auch diese umfassen. Ansonsten könnten mittels ent-
- 13 -
sprechender Zuteilung be- sowie entlastende Dokumente dem Aktenein-
sichtsrecht des Beschuldigten vorenthalten werden und dieses Recht damit
beschnitten werden. Die Akteneinsicht findet ihre Begrenzung einzig an
den vorgenannten Ausnahmen (E. 6.2). Auch trotz allfälliger Akteneinsicht
können solche weiteren Strafverfahrensakten nicht als Beweismittel ver-
wendet werden, solange sie nicht zu den Verfahrensakten erkannt wurden,
doch besteht nach Akteneinsicht wenigstens die Möglichkeit, einen ent-
sprechenden Antrag um Aktenbeizug zu stellen. Das Argument der Vorin-
stanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abzuweisen,
weil die beiden Ordner nicht zu den Gerichtsakten gehören würden, greift
daher zu kurz. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ihr Ermessen überschrit-
ten.
6.4 Der Antrag um Akteneinsicht ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen
teilweise gutzuheissen. Nebst den bereits erwähnten Akten aus Ordner 31
(pag. 31 001 bis 31 094), welche gemäss Erwägung 4.4 zu den Verfah-
rensakten beizuziehen sind, besteht nach Durchsicht der beiden Ordner in
Bezug auf den überwiegenden Umfang kein schützenswertes Interesse,
welches einer Akteneinsicht entgegenstehen würde. Bei den nachfolgend
aufgeführten Aktenstücken ist die Akteneinsicht aufgrund höherwertiger In-
teressen einzuschränken oder zu verweigern:
Ordner „Untersuchung“, Faszikel 2:
- E-Mail D. an E. vom 5. Juni 2006: private E-Mail-Adresse von E. ist ab-
zudecken.
Ordner „Nicht für die Gerichtsakten bestimmt“:
Faszikel 1:
- Besprechungsnotiz URA / F. vom 5. Juli 2005 zur Besprechung vom
4. Juli 2005, 11.00 Uhr – 11.45 Uhr, betr. Presseberichte zwischen
URA / E., F. und BKP / G., H.: keine Akteneinsicht aufgrund höherwerti-
ger Interessen Dritter.
- Aktennotiz URA / F. vom 6. Juli 2005: keine Akteneinsicht aufgrund hö-
herwertiger Interessen Dritter.
- Besprechungsnotiz URA / F. vom 17. November 2005 zur Besprechung
vom 11. November 2005, 14.10 Uhr – 15.15 Uhr zwischen URA / E., I.,
F. und BA / J., K.: keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem
anderen Verfahren.
Faszikel 2:
- 2 E-Mails BA / L. an M. vom 12. Juli 2005, von L. an E. zur Kenntnis wei-
tergeleitet: private E-Mail-Adresse von E. ist abzudecken.
- 14 -
- E-Mail URA / I. an URA / E., cc. F. vom 27. September 2005: keine Ak-
teneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.
- E-Mail URA / E. an BA / K., cc. URA / I., F. (kein Datum): keine Akten-
einsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.
- E-Mail an URA / E. vom 23. Oktober 2006: keine Akteneinsicht augrund
höherwertiger Interessen Dritter.
Faszikel 3:
- Telefax-Dringend (inkl. Beilagen) an BKP vom 14. Mai 2005: keine Ak-
teneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.
Faszikel 4:
- Brief BStGer / BK / N. an BA / O. und URA / P. vom 23. August 2005:
keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.
Der zuständige Untersuchungsrichter hat dem Beschwerdeführer bzw. sei-
nem Verteidiger die Akteneinsicht gemäss den vorangehenden Ausführun-
gen zu gewähren und er wird im Anschluss daran über allfällige Anträge
betreffend Beizug zu den Verfahrensakten zu entscheiden haben.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass er bzw. sein
Verteidiger am 28. Januar 2008 beim Untersuchungsrichteramt in Bern Ein-
sicht in die Akten nahm, unter anderem in einen Ordner 31. Im Vertrauen
darauf, dass dem Rechtsstaat verpflichtete Mitglieder schweizerischer
Strafverfolgungsbehörden die Intaktheit von Untersuchungsakten respektie-
ren, habe er im Rahmen dieser Akteneinsicht darauf verzichtet, sämtliche
Untersuchungsakten zu kopieren, bzw. wäre es ihm auch nicht möglich
gewesen. Er habe jedoch einige paginierte Akten aus obgenanntem Ordner
kopiert (beinahe sämtliche Dokumente von pag. 31 030 bis pag. 31 094,
aufgelistet in act. 1, S. 6). Gemäss seinen Feststellungen sind diese Unter-
lagen in den heutigen Akten nicht mehr vorhanden. Der Verteidiger bringt
daher vor, dass er keinen Überblick darüber habe, ob und welche Akten
zusätzlich zu den angeführten Dokumenten aus dem Dossier entfernt wur-
den. Es lasse sich zum heutigen Zeitpunkt auch noch nicht abschliessend
beurteilen, ob die mehrfache Um- und Neupaginierung der Akten (auch)
der gezielten Vertuschung von Manipulationen an den Untersuchungsakten
diente. Entscheidend sei vorliegend, dass es sich um bereits paginierte Ak-
ten handle, die dem Verfahrensdossier wieder entnommen worden seien,
womit die Integrität der Verfahrensakten eindeutig verletzt worden sei. Es
ergebe sich jedenfalls der dringende Tatverdacht der Unterdrückung von
Urkunden (Art. 254 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Da-
her ersucht der Verteidiger die I. Beschwerdekammer, die notwendigen
- 15 -
Schritte einzuleiten und den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wahrung
seiner Parteirechte darüber zu orientieren (act. 1, S. 7; act. 14, S. 11).
7.2 Untersuchungsrichter Q. führt in der eigens zur Aktenhaltung erstellten Ak-
tennotiz vom 3. Juli 2009 aus, dass ihm auf Nachfrage nach den Kosten-
rechnungen beim Eidg. Untersuchungsrichteramt Bern (nachfolgend URA
Bern) Anfang Juni 2009 drei Ordner zugestellt wurden: ein Ordner mit den
paginierten Rubriken 20 bis 24 (inkl. Kostenrechnungen) und die beiden
besagten Ordner mit den Rücken „Ordner Untersuchung“ und „Nicht für die
Gerichtsakten bestimmt“. Davon ausgehend, dass diese beiden Ordner
nicht für die Gerichtsakten bestimmt und damit nicht zitierfähig seien,
schaute er diese nicht detailliert an. Auf deren sofortige Vernichtung ver-
zichtete er, da er die Ersuchen um Aktenergänzung abwarten wollte. Doch
vor der Vernichtung hätte er ohnehin noch Rücksprache mit dem Bundes-
strafgericht nehmen wollen. Erst anlässlich der Beschwerde bzw. der darin
angezweifelten Aktenintegrität in Bezug auf gewisse paginierte Akten führte
Untersuchungsrichter Q. eine Überprüfung durch und bemerkte dann, dass
sich die Rubrik mit den paginierten Akten 31 001 bis 31 094 im Ordner
„Nicht für die Gerichtsakten bestimmt“ befanden. Anschliessend versiegelte
der Untersuchungsrichter die zwei besagten Ordner (act. 3.1; act. 7, S. 2)
und übermittelte diese schliesslich der I. Beschwerdekammer mit Eingabe
vom 29. Juli 2009 (act. 8), nachdem diese ihn aufgefordert hatte, den Ord-
ner mit den in der Beschwerde genannten Aktenstücken einzureichen
(act. 5).
7.3 Die Übergabe der Verfahrensakten an Untersuchungsrichter Q. erfolgte im
November 2008. Er ging dabei verständlicherweise davon aus, die gesam-
ten Akten erhalten zu haben (act. 7, S. 1, lit. a). Erst anlässlich der geschil-
derten Nachfrage nach den Kostenrechnungen erhielt der Untersuchungs-
richter die beiden Ordner im Juni 2009 vom URA Bern, welche unter ande-
rem die paginierten Akten enthielten. Diese beiden Ordner waren vom vor-
maligen Eidg. Untersuchungsrichter E. separat von den Verfahrensakten
geführt worden, was von einem Mitarbeiter des URA Bern bestätigt wurde
(act. 7, S. 1/2, lit. b). Die mehrfache Um- und Neupaginierung rührt nach
Angaben von Untersuchungsrichter Q. möglicherweise daher, dass die Ak-
ten zuerst nach einem von Untersuchungsrichter E. benützten System er-
fasst und paginiert wurden und etwa Anfang 2008 die ganze Aktenordnung
neu zusammengestellt und die Akten nach dem bei der Bundesanwalt-
schaft geltenden, einheitlichen System neu paginiert wurden. Daher tragen
die meisten Akten zwei Aktennummern. Die Akten pag. 31 001 bis 31 094
wurden offensichtlich nicht in die aktuelle Aktenordnung übernommen.
Daraus ist abzuleiten, dass sowohl die Entstehung dieser beiden Ordner,
- 16 -
die Um- bzw. Neupaginierung der Akten wie auch das Ausscheiden der
pag. 31 001 bis 31 094 aus den Verfahrensakten unter der Leitung des
ehemaligen Untersuchungsrichters E. erfolgten. Untersuchungsrichter Q.
kann daher weder eine Manipulation der Untersuchungsakten noch deren
Vertuschung vorgeworfen werden. Dies gilt auch für die Zeitspanne nach
Erhalt der beiden Ordner, spricht doch der Umstand, dass Untersuchungs-
richter Q. vor deren Vernichtung noch Rücksprache mit dem Bundesstraf-
gericht genommen hätte und dadurch auch der Beschwerdeführer spätes-
tens zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hätte, gegen einen Ver-
dacht des Unterdrückens von Urkunden (Art. 254 StGB) bzw. des Amts-
missbrauchs (Art. 312 StGB).
7.4 Der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht könnte allenfalls die
Amtsführung des ehemaligen Untersuchungsrichters E. betreffen. Dieser ist
im Juli 2008 aus dem Amt ausgeschieden. Die I. Beschwerdekammer sieht
daher keine Veranlassung, sich damit noch näher auseinander zu setzen.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Bundesanwaltschaft eine all-
fällige Anzeige zu erstatten.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund
des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese ist auf Fr. 1'500.--
festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
zu verrechnen. Der Beschwerdegegnerin dürfen in der Regel keine Ge-
richtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
BGG).
8.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines
teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen. Die re-
duzierte Entschädigung ist auf Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) fest-
zusetzen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Be-
schwerdegegnerin wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro-
chen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
- 17 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Akten aus dem früheren Ordner 31 mit den Paginanummern 31 001 bis
31 094 sind zu den Verfahrensakten beizuziehen.
3. Die Akteneinsicht in die beiden Ordner mit den Rücken „Ordner Untersu-
chung“ und „Nicht für die Gerichtsakten bestimmt“ ist mit folgenden Ein-
schränkungen zu gewähren:
Ordner „Untersuchung“, Faszikel 2:
- E-Mail D. an E. vom 5. Juni 2006: private E-Mail-Adresse von E. ist abzu-
decken.
Ordner „Nicht für die Gerichtsakten bestimmt“:
Faszikel 1:
- Besprechungsnotiz URA / F. vom 5. Juli 2005 zur Besprechung vom
4. Juli 2005, 11.00 Uhr – 11.45 Uhr, zwischen URA / E., F. und BKP / G.,
H.: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.
- Aktennotiz URA / F. vom 6. Juli 2005: keine Akteneinsicht aufgrund hö-
herwertiger Interessen Dritter.
- Besprechungsnotiz URA / F. vom 17. November 2005 zur Besprechung
vom 11. November 2005, 14.10 Uhr – 15.15 Uhr zwischen URA / E., I., F.
und BA / J., K.: keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem an-
deren Verfahren.
Faszikel 2:
- 2 E-Mails BA / L. an M. vom 12. Juli 2005, von L. an E. zur Kenntnis wei-
tergeleitet: private E-Mail-Adresse von E. ist abzudecken.
- E-Mail URA / I. an URA / E., cc. F. vom 27. September 2005: keine Ak-
teneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.
- E-Mail URA / E. an BA / K., cc. URA / I., F. (kein Datum): keine Aktenein-
sicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.
- E-Mail an URA / E. vom 23. Oktober 2006: keine Akteneinsicht augrund
höherwertiger Interessen Dritter.
Faszikel 3:
- Telefax-Dringend (inkl. Beilagen) an BKP vom 14. Mai 2005: keine Akten-
einsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.
Faszikel 4:
- Brief BStGer / BK / N. an BA / O. und URA / P. vom 23. August 2005: kei-
ne Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.
- 18 -
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer im reduzierten Umfang von Fr. 1’500.-- (inkl. Aus-
lagen und MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 17. November 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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