Entscheid vom 3. November 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Thomas Hug, ausser-
ordentlicher Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung nach Ermittlungsverfahren
(Art. 106 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2009.65
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Sachverhalt:
A. Aufgrund der Strafanzeige von alt Bundesrat A. und Nationalrat B. vom
4. September 2008 (DIR.08.0043, Ordner I, pag. 01-01-001 ff.) wurde am
11. November 2008 gegen den stellvertretenden Bundesanwalt C. und die
Staatsanwälte des Bundes D. und E. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs-
verfahren wegen des Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320
StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und
der rechtswidrigen Vereinigung (Art. 275ter StGB) eröffnet (DIR.08.0043,
Ordner I, pag. 04-01-001). Thomas Hug wurde als ausserordentlicher
Staatsanwalt des Bundes mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens
beauftragt (DIR.08.004, Ordner I, pag. 02-02-001 f.).
Am 24. Juni 2009 verfügte der a.o. Staatsanwalt Thomas Hug gestützt auf
Art. 106 Abs. 1 BStP die Einstellung des Verfahrens gegen C., D. und E.
(act. 1.2).
B. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2009 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
In seiner Beschwerdeantwort vom 7. August 2009 schloss der a.o. Staats-
anwalt Thomas Hug auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese
überhaupt einzutreten sei (act. 8).
A. hielt in seiner Replik vom 20. August 2009 an den bereits in der Be-
schwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 10).
Die Replik wurde dem a.o. Staatsanwalt Thomas Hug am 21. August 2009
zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen einge-
gangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Geschädigte und die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen
innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 106 Abs. 1bis BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht; SR 173.710).
1.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei sowohl Geschädig-
ter als auch Opfer gemäss Art. 1 OHG und somit nach Art. 106 Abs. 1bis
BStP zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.
2.1 Partei im Bundesstrafverfahren ist u. a. der Geschädigte, wenn er privat-
rechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34
BStP). Als Geschädigter gilt diejenige Person, welche durch eine strafbare
Handlung einen unmittelbaren Nachteil in ihren rechtlich geschützten Inter-
essen erlitten hat bzw. welcher – im Falle einer versuchten strafbaren
Handlung – ein entsprechender Nachteil drohte und welche die Verurtei-
lung des Beschuldigten auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen Schadens
verlangt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.62 vom 19. Dezem-
ber 2007, E. 2.1; BB.2007.31 vom 6. August 2007, E. 2; BB.2006.128 vom
31. Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezember 2005, E. 3.1; PI-
QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel
2006, N. 508). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bun-
desstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivil-
partei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird
(TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch Entscheid des Bundes-
strafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der Ver-
zicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne weiteres den
Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht).
2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermitt-
lungsverfahrens keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht; sol-
ches wird von ihm auch nicht behauptet. Nach dem Gesagten kommt ihm
grundsätzlich keine Parteistellung als Geschädigter im Sinne von Art. 34
BStP und somit auch keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 106
Abs. 1bis BStP zu. Die vom Beschwerdeführer konstruierte Unterscheidung
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zwischen geschädigter Partei nach Art. 34 BStP und geschädigter Person
nach Art. 106 Abs. 1bis BStP findet im Gesetz keinerlei Stütze, weisen doch
beide Normen die identische Bezeichnung „Geschädigter“ auf.
2.3 Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeits-
gesetz, VG; SR 170.32) gegen den Bund Klage auf Genugtuung aufgrund
der angeblich durch C., D. und E. begangenen Persönlichkeitsverletzung
erhoben (act. 1.3). Nach Auffassung des Beschwerdeführers genügt die
Geltendmachung eines solchen Anspruchs beim Bundesgericht, um Partei-
stellung im Sinne von Art. 34 BStP zu begründen. Im Kern handle es sich
bei der geltend gemachten Klageforderung um einen privatrechtlichen An-
spruch gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR. Nur weil der Genug-
tuungsanspruch aus staatspolitischen Gründen nicht gestützt auf privat-
rechtliche Normen im Strafverfahren geltend gemacht werden könne, son-
dern beruhend auf das öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsgesetz beim
Bundesgericht eingeklagt werden müsse, dürfe vorliegend die Legitimation
zur Beschwerde nicht verneint werden. Unter dem Begriff „privatrechtliche
Ansprüche“ sei unter den gegebenen, besonderen Umständen auch die
vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht gegen die Schweizerische
Eidgenossenschaft eingeklagte Genugtuungsforderung zu subsumieren.
Bei Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren
macht ein Geschädigter von seinem Recht auf ein Adhäsionsverfahren Ge-
brauch, so dass über seine zivilrechtlichen Forderungen im Strafverfahren
selbst, im sog. Adhäsionsprozess, entschieden wird. Der Adhäsionspro-
zess ist vom Bestand des Strafprozesses abhängig und der Strafrichter
stützt sich im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen
Feststellungen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 146 f. N. 12 ff.). Der Geschädigte, der
ein Adhäsionsverfahren anstrebt, ist angewiesen auf das Zustandekommen
eines Strafverfahrens. Dagegen sind Geschädigte, die ihre zivilrechtlichen
Ansprüche anderweitig als im Rahmen eines Strafverfahrens geltend ma-
chen, nicht abhängig vom Ausgang des entsprechenden Strafprozesses.
Hieraus wird klar, weshalb Art. 34 BStP nur einem Geschädigten, der durch
die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen seinen Willen zur
Durchführung eines Adhäsionsverfahrens bekundet, die Parteistellung ein-
räumt und ihm damit gewisse Mitwirkungsrechte im Strafverfahren zukom-
men lässt. Da im vorliegenden Fall der Anspruch des Beschwerdeführers
aufgrund seines öffentlichrechtlichen Charakters nicht adhäsionsweise im
Strafverfahren geltend gemacht wurde bzw. nicht geltend gemacht werden
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kann, ist die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs auch nicht vom Aus-
gang des Strafverfahrens abhängig. Das Bundesgericht wird ohne Rück-
sicht auf das Strafverfahren über die Genugtuungsforderung urteilen
(Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG). Insofern erleidet der Beschwerdeführer keiner-
lei Nachteil aus dem fehlenden Zusammenhang zum Ermittlungsverfahren,
auf das er sich in seiner Klage vom 15. Mai 2009 zu Recht auch nicht be-
ruft. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, den Begriff „Geltendmachung
privatrechtlicher Ansprüche“ gemäss Art. 34 BStP auf Verfahren ausser-
halb des Bundesstrafverfahrens auszuweiten und so dem Beschwerdefüh-
rer die Parteistellung im Strafprozess einzuräumen.
2.4 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass nach Art. 106 Abs. 1bis
BStP auch das Opfer nach Art. 1 Abs. 1 OHG zur Beschwerde berechtigt
sei und gemäss OHG für die Opfereigenschaft keine Geltendmachung von
privatrechtlichen Ansprüchen verlangt werde. Demnach sei auch für die
Beschwerdelegitimation des Geschädigten nach Art. 106 Abs. 1bis BStP
keine Parteistellung nach Art. 34 BStP notwendig. Der Beschwerdeführer
verkennt hierbei, dass Geschädigte und Opfer von Gesetzes wegen nicht
gleichgestellt sind. Dies geht insbesondere aus Art. 120 Abs. 4 BStP her-
vor, wonach gegen die Einstellung des Verfahrens sowohl der Geschädigte
als auch das Opfer Beschwerde führen können, wobei aber dem Opfer die-
ses Recht explizit zugestanden wird, unabhängig davon, ob es Zivilansprü-
che geltend macht.
2.5 Da der Beschwerdeführer im Bundesstrafverfahren keine privatrechtlichen
Ansprüche geltend gemacht hat, ist er nicht Partei im Sinne von Art. 34
BStP und deshalb auch nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 106
Abs. 1bis BStP zur Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen legi-
timiert. Zu prüfen bleibt, ob er die Stellung eines Opfers nach Art. 1 Abs. 1
OHG innehat und deshalb nach Art. 106 Abs. 1bis BStP zur Beschwerde le-
gitimiert ist.
3.
3.1 Da der Opferbegriff durch die Totalrevision des OHG mit Inkrafttreten der
neuen Bestimmungen per 1. Januar 2009 nicht verändert wurde (Botschaft
vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hil-
fe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 S. 7203), erübrigt sich vorliegend die
Frage nach dem anwendbaren Recht hinsichtlich der Definition des Opfers.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner kör-
perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist.
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3.2 Mit Integrität ist der Zustand des Opfers vor der Straftat gemeint. Eine Be-
einträchtigung der Integrität liegt somit vor, wenn sich der körperliche, psy-
chische und/oder sexuelle Zustand des Opfers durch die angebliche Straf-
tat nachteilig verändert hat (ZEHNTNER, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kom-
mentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 2 OHG N. 28). Not-
wendig ist, dass die Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, eine blo-
sse Gefährdung genügt nicht (BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 98). Auch gibt nicht
jede banale oder kurzfristig vorübergehende Beeinträchtigung der Integrität
Anlass zur Anerkennung der Opferqualität. Die Beeinträchtigung muss
nach objektiver Sicht eine gewisse Intensität aufweisen (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008, ZEHNTNER, a.a.O., Art. 2 OHG
N. 37).
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er durch die angeblich versuchte Nö-
tigung (u. a.) durch C., D. und E., viele schlaflose Nächte hatte. Seine psy-
chische Integrität sei dadurch stark beeinträchtigt worden.
Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bestätigung
vom 7. Juli 2009 (act. 4.1) stand der Beschwerdeführer im Oktober 2007 in
ärztlicher Behandlung. „Wegen Schlafstörung und anderer Symptome mit
erheblicher Beeinträchtigung seines Wohlbefindens“ habe ihm das rezept-
pflichtige, starke Beruhigungsmittel Rohypnol abgegeben werden müssen.
Die vorliegende ärztliche Bescheinigung spricht sich nicht aus zur Tragwei-
te der Schlafstörungen. Die anderen Symptome, welche eine erhebliche
Beeinträchtigung des Wohlbefindens nach sich gezogen hätten, werden
überhaupt nicht benennt. Ob angesichts dieses pauschal verfassten Be-
fundes von einer für die Opferqualität im Sinne des Art. 1 OHG erheblichen
Beeinträchtigung der physischen oder der psychischen Integrität ausge-
gangen werden muss, kann aufgrund der folgenden Erwägung offen gelas-
sen werden.
3.3 Die Beeinträchtigung muss eine unmittelbare sein, d.h. sie muss direkt auf
die Straftat zurückzuführen sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
S. 143 N. 4a). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist seine schwere
Schlafstörung unmittelbare Folge des (schon nach kurzer Zeit aufgefloge-
nen) angeblichen Nötigungsversuchs durch C., D. und E. Insbesondere das
Bewirken der Zuordnung eines unabhängigen Rechtsexperten durch den
Bundesrat sowie die Veröffentlichung der wahrheitswidrigen Informationen
über die F.-Dokumente am 5. September 2007 hätten ihn unter enormen
Druck gesetzt.
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Selbst wenn für die letztgenannten Handlungen C., D. und E. mitverant-
wortlich gemacht werden könnten, so endeten die angeblichen Nötigungs-
handlungen spätestens am 5. September 2007. Der Nötigungserfolg konn-
te gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige durch
die Vorlage der originalen F.-Dokumente durch B. am 6. September 2007
abgewendet werden, wodurch das Lügengebäude in sich zusammenge-
brochen (DIR.08.0043, Ordner I, pag. 01-01-018, N. 36) bzw. der Komplott-
verdacht widerlegt worden sei (DIR.08.0043, Ordner I, pag. 01-01-025, N.
5). Es erscheint diesbezüglich unwahrscheinlich, dass die spätestens An-
fang September 2007 beendeten angeblichen Nötigungshandlungen von
C., D. und E., deren Erfolg zudem vereitelt wurde, die Schlafstörungen des
Beschwerdeführers im Monat Oktober 2007 unmittelbar herbeigeführt ha-
ben. Bei einer solchen Zeitspanne zwischen angeblichen Strafhandlungen
und deren Folge kann ohne entsprechenden Nachweis nicht von einer un-
mittelbaren Folge gesprochen werden. Die genannte ärztliche Bestätigung
äussert sich denn auch mit keinem Wort zur (möglichen) Ursache der ge-
nannten Leiden. Die Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung ist deshalb zu
verneinen; dem Beschwerdeführer kommt somit keine Opferstellung im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu.
4. Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der zur Beschwer-
deerhebung erforderlichen Legitimation. Eine solche kann auch nicht über
eine von ihm geltend gemachte mögliche Befangenheit des a.o. Staatsan-
waltes Thomas Hug konstruiert werden, zumal sich die entsprechenden
Vorwürfe als haltlos erweisen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre-
ten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 9. November 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Walter Hagger
- Thomas Hug., ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes
- C.
- D.
- E.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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