Entscheid vom 8. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
SCHWEIZERISCHER BUNDESRAT, 3003 Bern,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2009.66
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der gegen A., B., C. und D. geführten Voruntersuchung
(VU.2008.3) forderte der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfol-
gend „UR“) den Schweizerischen Bundesrat (nachfolgend „Bundesrat“) mit
Verfügung vom 2. Juli 2009 auf, die sich in dessen Obhut befindlichen Ko-
pien von Verfahrensakten herauszugeben bzw. jederzeit zugänglich zu
machen (act. 1.1).
B. In seinem Schreiben vom 6. Juli 2009 an den UR hielt der Bundesrat fest,
er habe bereits am 24. Juni 2009 bezüglich der „bei der Bundesanwalt-
schaft aufgefundenen NPT-relevanten Akten“ gestützt auf sein „verfas-
sungsunmittelbares Verordnungs- und Verfügungsrecht gemäss den Arti-
keln 184 und 185 BV“ einen endgültigen Beschluss gefasst, gegen welchen
kein Rechtsmittel bestehe. Über das Schicksal der in Frage stehenden Un-
terlagen sei deshalb bereits abschliessend entschieden, weshalb die Be-
schlagnahmeanordnung ins Leere stosse (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 leitete der UR das Schreiben des Bundesra-
tes vom 6. Juli 2009 an die I. Beschwerdekammer weiter. Mit dem Hinweis,
der Bundesrat widersetze sich offenbar der Beschlagnahmeverfügung und
gebe dazu eine juristische Begründung an, erwog der UR, das Schreiben
des Bundesrates könnte als Beschwerde angesehen werden (act. 1).
D. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wurde auf die Einholung von
Stellungnahmen verzichtet (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario). Soweit rele-
vant sind zusätzliche Sachverhaltselemente den nachfolgenden Erwägun-
gen zu entnehmen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Überlegungen der Vorinstanz bezüglich der Qualifikation der Eingabe
des Bundesrates vom 6. Juli 2009 (act. 1.2) als Beschwerde sind nachvoll-
ziehbar. Die Weigerung, einer Aufforderung nachzukommen, in Verbindung
mit einer rechtlichen Begründung für diese Weigerung kann gesamthaft als
Beschwerdeerhebung betrachtet werden, zumal der Bundesrat seine Äu-
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sserungen innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen hat. Das Schreiben
des Bundesrates an die Vorinstanz ist daher als mögliche Beschwerde zu
prüfen.
2. Zum besseren Verständnis des Vorgehens der Verfahrensbeteiligten ist als
Erstes zu klären, welchen rechtlichen Charakter die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 2. Juli 2009 hat, und in welchem Stadium sich das Beschlag-
nahmeverfahren heute befindet.
2.1 Die vorinstanzliche Verfügung (act. 1.1) hält unter Ziffer 1 fest, die zur Fra-
ge stehenden Aktenkopien würden „beschlagnahmt“: sie seien dem Unter-
suchungsrichter „herauszugeben bzw. jederzeit zugänglich zu machen“.
Die Verfügung ist ausserdem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Der Bundesrat seinerseits bezeichnet die vorinstanzliche Verfügung als
„Beschlagnahmeanordnung“ (act. 1.2, S. 2).
2.2 Gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf-
rechtspflege (BStP; SR 312.0) verfügt die Untersuchungsbehörde beim
Sammeln der notwendigen Beweismittel über ein weites Ermessen. Ist der
Untersuchungszweck nicht gefährdet, so kann insbesondere bei der Be-
schlagnahme von Unterlagen auf Zwangsmittel verzichtet und der Inhaber
der Unterlagen vorerst aufgefordert werden, diese herauszugeben. Im Ge-
gensatz zum noch nicht in Kraft getretenen Art. 265 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) ist
die der Beschlagnahme vorausgehende Herausgabeaufforderung in der
BStP nicht ausdrücklich geregelt (TPF 2005 190 E. 3.1); sie ergibt sich je-
doch aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und aus dem Grundsatz in
maiore minus.
2.3 Die Herausgabeaufforderung ist, für sich alleine betrachtet, keine Zwangs-
massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006
E. 1.3), sondern lediglich Surrogat von Zwangsmitteln (TPF 2006 218).
2.4 Der Inhaber von zu beschlagnahmenden Unterlagen hat das Recht, gegen
deren Durchsuchung Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zu
deren Versiegelung führt, jedoch den physischen Übergang der Unterlagen
an die Untersuchungsbehörde nicht hindert (TPF 2006 218).
2.5 Verweigert der Inhaber von Unterlagen deren Herausgabe, so sind diese
unter Inanspruchnahme prozessualer Zwangsmittel (Hausdurchsuchung
etc.) unverzüglich sicherzustellen. Einer eventuell gegen die Herausgabe-
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aufforderung erhobenen Beschwerde wird im Normalfall keine aufschie-
bende Wirkung gewährt, zumindest nicht in dem Sinne, als die physische
Kontrollübernahme durch die Untersuchungsbehörde dadurch verhindert
werden soll.
2.6 Vorliegend ist die vorinstanzliche Verfügung als Herausgabeaufforderung
im obigen Sinne zu betrachten. Der Weigerung des Bundesrates, die Un-
terlagen herauszugeben, ist mit ordentlichen Zwangsmitteln zu begegnen,
wobei diese Weigerung als Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP
zu betrachten ist und die Unterlagen zu versiegeln sind (siehe unter E. 3
nachstehend).
3. Der Bundesrat verweist in seiner Eingabe vom 6. Juli 2009 (act. 1.2) pau-
schal und ohne weitere konkrete Angaben zu den „eingetretenen oder un-
mittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder
der inneren oder äusseren Sicherheit“ (Art. 185 Abs. 3 BV) auf das verfas-
sungsunmittelbare Notverordnungsrecht gemäss den Artikeln 184 und 185
BV. Offenbar wurden die zur Frage stehenden Unterlagen vom Bundesrat
gestützt auf die NPT-Abkommen als proliferationsrelevant eingestuft, was
insbesondere deren Geheimhaltung nach sich zieht. Strafprozessual legiti-
miert diese Situation den Bundesrat jedoch nicht zur Verweigerung der
Herausgabe, sondern er kann gestützt auf die sinngemäss geltend ge-
machten Geheimhaltungsinteressen Einsprache gemäss Art. 69 Abs. 3
BStP erheben und damit die Versiegelung verlangen.
4. Die Eingabe des Bundesrates vom 6. Juli 2009 (act. 1.2) ist nach dem Ge-
sagten nicht als Beschwerde entgegen zu nehmen; sie ist der Vorinstanz
im Original zurückzugeben. Die Vorinstanz hat, soweit sich der Bundesrat
weiterhin einer Herausgabe widersetzen sollte, nötigenfalls mit Zwangsmit-
teln die Unterlagen zu beschaffen. Den vom Bundesrat geltend gemachten
Geheimhaltungsinteressen ist durch Siegelung der Unterlagen Rechnung
zu tragen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Eingabe des Bundesrates vom 6. Juli 2009 an den Eidgenössischen Un-
tersuchungsrichter wird nicht als Beschwerde entgegen genommen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 9. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesrat, 3003 Bern
- Bundesanwaltschaft, Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes, Postfach,
3003 Bern
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Andreas Müller, Eidg. Untersu-
chungsrichter, Taubenstrasse 16, 3003 Bern (unter Beilage des Originals
von act. 1.2)
- Rechtsanwalt Roman Bögli, Toggenburgerstrasse 31, 9532 Rickenbach b.
Wil
- Rechtsanwalt Peter Volkart, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gal-
len
- Rechtsanwalt Jakob Rhyner, St. Gallerstrasse 5, Postfach 945, 9471 Buchs
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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