Entscheid vom 31. März 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
1. A.,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volk-
art,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Roman
Bögli,
4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhy-
ner,
Beschwerdegegner
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.11
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Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beweisanträge (Art. 115 BStP)
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) führt gegen A., B., C. und D. eine Voruntersuchung we-
gen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG;
SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über
die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi-
litärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer
Delikte. Mit Eingabe vom 7. September 2009 stellte die Bundesanwalt-
schaft beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von verschiedenen An-
trägen (act. 1.2). U. a. beantragte sie, es sei durch das Untersuchungsrich-
teramt oder in dessen Auftrag ein/e Dossier/Liste zu erstellen, aus dem
sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den
E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger, etc.) ersichtlich und belegt sei-
en (Antrag Ziff. 3). Weiter ersuchte sie das Untersuchungsrichteramt um
rechtshilfeweise Edition sämtlicher verfügbarer Dokumente betreffend die
Bestellung und Lieferung von zwei G.-Präzisionsmaschinen durch C. bzw.
der Firma in Malaysia, für die C. arbeitete, in Japan (Antrag Ziff. 4). Das
Untersuchungsrichteramt wies – nebst anderen – diese beiden Anträge mit
Verfügung vom 1. März 2010 ab (act. 1.1; Ziff. 9 und 10).
B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft am 8. März 2010 mit Be-
schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragte die Aufhebung der Ziff. 9 und 10 der angefochtenen Verfügung sowie
die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, die von der Bundesan-
waltschaft mit Eingabe vom 7. September 2009 beantragten Ermittlungs-
handlungen (vgl. dort Ziff. 3 und 4) unverzüglich vorzunehmen, unter Kos-
tenfolge (act. 1).
In ihren jeweiligen Eingaben vom 22. März 2010 verzichteten B., C. und
das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
(act. 5, 6 und 7). Die ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Beschwer-
deantwort eingeladenen A. und D. liessen sich innerhalb der ihnen anbe-
raumten Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter-
suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der
Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht;
SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der
durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine
Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be-
schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der
I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung
Partei (Art. 34 BStP). Die generelle Beschwer der Beschwerdeführerin bei
Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktiona-
len Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die
Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234
E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags
ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung
beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her-
aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand-
lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an-
dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge-
tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge-
machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der
BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien
nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue
Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführe-
rin ihre Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen
der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Haupt-
verhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie-
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der gutzumachender Nachteil entsteht der Beschwerdeführerin aus der Ab-
lehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die
Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezember
2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04
vom 21. Oktober 2004, E. 3.2).
Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113
BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem
Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe-
ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel
für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er
nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der
Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem
Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann
zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die
Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese
ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an
der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des
Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine
Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist
(z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem
Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei-
tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor-
bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver-
handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter)
Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet
(Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1;
BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember
2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2).
2.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe
der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean-
tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge-
henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über-
prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich-
kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser
Konstellation ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegen-
heiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den
genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige
Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer
muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit ein-
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gereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beur-
teilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer
summarisch (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur
Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER,
Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).
2.3 Hinsichtlich der beantragten Erstellung eines Dossiers bzw. einer Liste, aus
denen sämtliche mutmasslich illegalen Exporte im Zusammenhang mit den
E./F.-Geschäften (Güter, Preis, Empfänger etc.) ersichtlich und belegt sei-
en, führte die Vorinstanz zur Abweisung des – im Übrigen ohne weitere
Begründung gestellten – Antrages der Beschwerdeführerin aus, dass sich
derartige Listen bereits in den Akten befänden (act. 1.1, Ziff. 9, mit Hinweis
auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei an die Beschwerdeführerin vom
30. Mai 2006; act. 1.3). Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Be-
schwerde zwar den Bestand einer solchen Liste, führt diesbezüglich jedoch
aus, diese entspreche inhaltlich keinesfalls ihrem Antrag. Die Liste enthalte
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht und sei unpräzise (act. 1, Ziff. I-
II.1). Nicht zu entnehmen ist der Beschwerde jedoch, inwiefern die Liste
konkret mangelhaft sein soll bzw. inwiefern sie den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht wiedergebe. Der Liste selber können nebst weiteren In-
formationen auf jeden Fall die Art der gelieferten Ware, der Preis sowie der
jeweilige Empfänger entnommen werden (act. 1.3). Dem Antrag der Be-
schwerdeführerin wie auch der Beschwerde kann nicht entnommen wer-
den, was die Vorinstanz darüber hinaus konkret unternehmen soll. Ebenso
wenig äussert sich die Beschwerdeführerin konkret und unter Hinweis auf
den Beweisgegenstand darüber, inwieweit eine weitergehende Beweiser-
hebung von Relevanz sein soll.
2.4 Hinsichtlich der beantragten Rechtshilfe führte die Beschwerdeführerin in
ihrem ursprünglichen Antrag aus, eine der beiden durch den Beschwerde-
gegner 3 im Namen des Arbeitgebers bestellten Maschinen sei in Libyen
sichergestellt worden. Mutmasslich habe dieser die Lieferung der einen
Maschine nach Libyen veranlasst. Zudem werfe dieses Geschäft im Lichte
der Aussagen des Beschwerdegegners 3 Widersprüche auf. Die Bestellung
der genannten Maschinen, deren Lieferung und Verwendung sowie die
Umleitung oder der Wiederverkauf der einen Maschine nach Libyen müsse
im Strafverfahren dokumentiert sein (act. 1.2, Ziff. 4). Die Vorinstanz wies
den entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung ab, die Bestellung
bzw. Lieferung der beiden Präzisionsmessgeräte bzw. – maschinen an die
Firma H. und an F. in Dubai werde durch den Beschwerdegegner 3 nicht
bestritten. Die beantragte Rechtshilfe könnte dessen entsprechende Aus-
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führungen zwar bestätigen, womit sich aber beweismässig nichts gewinnen
lasse. Im Übrigen erachtet die Vorinstanz die entsprechende Beweiserhe-
bung als unverhältnismässig bzw. gar irrelevant (act. 1.1, Ziff. 10). Die Be-
schwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die hierzu protokollierten
Aussagen des Beschwerdegegners 3 einerseits äusserst unbestimmt sei-
en. Andererseits stelle der Kauf von Präzisionsmaschinen zur Kontrolle der
Bestandteile einer Gasultrazentrifuge (GUZ) zur Anreicherung von waffen-
fähigem Uran sowie weiteren Maschinen zur Vermessung der Molekular-
pumpe und Bestimmung der Oberflächenrauigkeit aller GUZ-Bestandteile
mutmasslich eine Gesetzeswidrigkeit gemäss Art. 34 KMG dar, welche von
Amtes wegen abzuklären und zu verfolgen sei (act. 1, Ziff. III.2). Die vorlie-
genden Akten stützen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach hinsicht-
lich des Erwerbs der fraglichen beiden Maschinen bereits klare Aussagen
des Beschwerdegegners 3 vorliegen. Diesbezüglich ist vor allem auch zu
beachten, dass die Liste, in welcher das Geschäft erwähnt ist, und die da-
zugehörenden Informationen unbestrittenermassen vom Beschwerdegeg-
ner 3 selbst stammen. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihren Aus-
führungen auch diesbezüglich, konkret und unter Hinweis auf den genau
beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Be-
weiserhebung von Relevanz sein soll. Die weiteren Argumente der Vorin-
stanz zur Begründung der Abweisung dieser Beweiserhebung, wonach die
Dokumentation zur Lieferung keinerlei Rückschlüsse auf das Wissen und
somit auf den Vorsatz der Beschuldigten zulasse sowie dass diese hin-
sichtlich allfälliger Verstösse gegen das GKG ohnehin nicht von Relevanz
seien, sind selbst angesichts des der Vorinstanz aufgrund der Aufwändig-
keit der Beweiserhebung bei der Behandlung von vorliegenden Parteian-
trägen eventuell zuzugestehenden, weniger weit gehenden Ermessens
(vgl. oben E. 2.1) ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Auf den Zuspruch von
Entschädigungen wird verzichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
bis 3 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 31. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- A.
- Rechtsanwalt Peter Volkart
- Rechtsanwalt Roman Bögli
- Rechtsanwalt Jakob Rhyner
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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