Entscheid vom 18. Februar 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.114
Nebenver fahren: BP.2010.71
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Sachverhalt:
A. Aufgrund von Strafanzeigen verschiedener Banken führt die Bundesan-
waltschaft gegen ehemalige und aktuelle Verantwortliche der B. AG, na-
mentlich A., C. und D. sowie gegen E., F. und G., Ehemann von A., ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs
(Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwä-
scherei (Art. 305bis StGB). In diesem Zusammenhang verfügte die Bundes-
anwaltschaft am 24. November 2010 die Beschlagnahmung des gesamten
Guthabens der Freizügigkeitspolice Nr. 1, lautend auf A., bei der H.
(act. 1.1).
B. Gegen obgenannte Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 6. Dezem-
ber 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragt Folgendes (act. 1):
„1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beschlagnahmeverfügung vom 24.11.2010
sei aufzuheben.
2. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei unter Hinweis auf Art. 245
BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG zu verzichten.
3. Die Kosten seien dem Staat zu überbinden und der Beschwerdeführerin sei eine an-
gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 (act. 2 zu Verfahren BP.2010.71) for-
derte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. auf, das For-
mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis am 17. Dezember 2010
einzureichen. Daraufhin informierte die Rechtsanwältin von A. die
I. Beschwerdekammer, A. werde trotz des entsprechenden Antrags kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sondern den Gerichtkos-
tenvorschuss bezahlen. In diesem Sinne kam A. am 16. Dezember 2010
der Einladung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses vom 13. Dezember
2010 nach (act. 2 und 3).
D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2010 beantragt die Bun-
desanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5).
Mit Beschwerdereplik vom 18. Januar 2011 zieht A. den Antrag auf Ver-
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zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses zurück, hält aber ansonsten
an ihren Anträgen fest (act. 10). In ihrer Beschwerdeduplik vom 31. Januar
2011 hält die Bundesanwaltschaft ihrerseits an ihren Anträgen fest
(act. 13), worüber A. mit Schreiben vom 2. Februar 2011 in Kenntnis ge-
setzt wurde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist am 1. Janu-
ar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmit-
tel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden,
nach bisherigem Recht beurteilt. Die angefochtene Verfügung erging am
24. November 2010, folglich ist zu deren Beurteilung das alte Recht an-
wendbar.
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist
die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP
i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde
steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder
durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214
Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so
ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts-
handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein-
zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.3 Als Inhaberin der beschlagnahmten Vermögenswerte ist die Beschwerde-
führerin durch die Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerde sowohl frist- als auch formge-
recht eingereicht worden, weswegen darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte,
die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der
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Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine
Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur
endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme ledig-
lich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische "konser-
vatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der al-
lenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115;
TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor
Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung
nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m. w. H.; BAUMANN, Basler Kommen-
tar, 2. Aufl., 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek-
tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005
84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermö-
genswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa-
ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende"
Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass
Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein-
lichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der
Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen
Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortge-
schritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB
N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au-
gust 2010, E. 2.2–2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1–2.3;
BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1, 2.2; BB.2008.50+51 vom 8. Ok-
tober 2008, E. 3.3 m. w. H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und
Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer
diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten-
der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für
die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen
Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes,
AJP 2007, S. 197 ff., 211 m. w. H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1, 4.2 m. w. H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3
BV; TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HART-
MANN, a. a. O., S. 341 N. 3).
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen-
der Verdacht vor, wonach sie deliktisches Geld erworben und zur Äufnung
von Vorsorgegeldern verwendet habe (act. 1 Ziff. 3 – 6).
2.2.1 Aufgrund von Strafanzeigen der Bank I. AG, der Banque J., der Bank K.
AG und der Banca L. SA (vgl. Beilage 1 zu act. 13) sowie der bisherigen
Ermittlungen der Beschwerdegegnerin besteht der dringende Verdacht,
Vertreter der B. AG, darunter auch die Beschwerdeführerin, hätten seit
2002 verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben sowie gefälsch-
ten Unterlagen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern veranlasst und
diese damit betrügerisch geschädigt. Das Bundesstrafgericht hat mit Bezug
auf die Beschwerdeführerin im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.5+
BH.2010.7 vom 27. April 2010 sowohl deren zentrale Rolle im Rahmen die-
ser mutmasslich betrügerischen Vorgänge, als auch einen dringenden Tat-
verdacht bejaht (vgl. E. 5.1.4 f. im genannten Entscheid). Letzterer hat sich
in der Zwischenzeit zudem weiter erhärtet: So geht beispielsweise aus den
Unterlagen der Bank I. AG sowie der B. AG in Konkurs hervor, dass zwi-
schen 2002 und 2009 insgesamt zehn Maschinen mit einem Gesamtwert
von EUR 27'542'000.-- an die M. SRL verkauft worden sein sollen. Diese
Maschinen seien im Gesamtbetrag von EUR 20'143'600.-- vorfinanziert
worden (Beilage 2 zur Einvernahme N. in Beilage 1 zu act. 5). Dahingegen
hat N., Inhaber der M. SRL, in seiner Einvernahme vom 23. November
2010 ausgeführt, keine dieser Maschinen je gekauft bzw. die entsprechen-
den Geschäfte mit der B. AG nicht getätigt zu haben (vgl. Einvernahme N.
in Beilage 1 zu act. 5, S. 11 ff.). Des Weiteren hat ein Abgleich der Umsät-
ze der O. SpA und der B. AG durch die P. GmbH, als Hilfsperson des Kon-
kursamtes Luzern, laut der Beschwerdegegnerin aufgezeigt, dass von allen
Geschäften jedenfalls ab 2004 (Beilage 2 zu act. 5, auf welche die Be-
schwerdegegnerin diesbezüglich verweist, bezieht sich auf die Jahre 2004
– 2009, nicht jedoch auf das Jahr 2002) bis heute ein fiktives Volumen von
ca. EUR 498 Mio. (bzw. rund CHF 600 Mio.; vgl. Beilage 2 zu act. 5, Tabel-
lenzeile „Scheinumsatz, Dritte, vorfinanziert“) vorfinanziert wurde (Beilage 2
zu act. 5). Aufgrund vorgenannter Beispiele bestehe laut der Beschwerde-
gegnerin der dringende Verdacht, dass die vorfinanzierten Umsätze der B.
AG fiktiv waren und dass diese Vorfinanzierungen verwendet wurden, um
andere fällige Vorfinanzierungen zurückzubezahlen, womit ein Umlagever-
fahren stattgefunden habe (act. 5, S. 3).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin zweifelt den vorgenannten Tatverdacht an, indem
sie insbesondere geltend macht, den Untersuchungsakten sei ein beste-
hendes Warenlager zu entnehmen, was sich jedoch bei fiktiven Geschäften
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erübrigen würde (act. 1, S. 4 sowie Beilagen 3 – 5 zu act. 1). Dagegen
wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, ihre Untersuchungen wür-
den Vorfinanzierungen von konkreten Verkäufen an konkrete Endabneh-
mer und nicht die Finanzierung des Warenlagers betreffen. Das Warenla-
ger bestehe gerade deshalb, weil die eingekauften Maschinen – mit weni-
gen Ausnahmen – nie an die vorfinanzierten Endabnehmer weitergeliefert,
sondern im Warenlager verblieben seien. Weil kein solcher Weiterverkauf
an den jeweiligen Endabnehmer stattgefunden habe, gehe die Beschwer-
degegnerin gestützt auf Aussagen des Mitbeschuldigen F. davon aus, dass
die betreffenden „Conferma di Ordine“ und „Zessionsnotifikationen“ sowie
die darauf angebrachten Unterschriften und Stempel der Endabnehmer mit
grösster Wahrscheinlichkeit gefälscht worden seien (act. 5, S. 3 sowie Bei-
lagen 3 – 5 zu act. 5). Das Argument der Beschwerdeführerin geht folglich
fehl.
2.2.3 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik sodann die bishe-
rigen Ermittlungsergebnisse zu ihren Gunsten in Zweifel zu ziehen ver-
sucht, verkennt sie, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
darum geht, die Tat- und Schuldfrage materiell zu beurteilen, sondern nur,
aber immerhin um die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen sie
vorliegt (vgl. E. 2.1). Die von der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Ermittlungsergebnisse begründen zum
jetzigen Zeitpunkt einen genügenden Tatverdacht. Dass der strafrechtlich
relevante Sachverhalt und namentlich die Rolle der Beschwerdeführerin
und der anderen Beschuldigten sowie allfälliger weiterer Beteiligter ange-
sichts der Komplexität des Verfahrens noch nicht abschliessend geklärt
sind, ändert daran nichts. Es wird aber Sache der Beschwerdegegnerin
sein, in ihren weiteren Ermittlungen den dem Tatvorwurf zu Grunde liegen-
den Sachverhalt genauer abzuklären, um den zum jetzigen Zeitpunkt be-
stehenden Verdacht weiter zu erhärten oder diesen zur Entlastung der Be-
schwerdeführerin zu entkräften.
2.2.4 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich der Tatverdacht in
persönlicher Hinsicht zu ihren Lasten verdichtet habe (act. 10. S. 5). Die
Aussagen von Mitbeschuldigten und Mitarbeitern der B. AG belasten die
Beschwerdeführerin jedoch schwer (vgl. hierzu auch den Haftbeschwerde-
entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.5+BH.2010.7 vom 27. Ap-
ril 2010, E. 5.1 f.). So wird die Beschwerdeführerin von ihrer Assistentin Q.,
von ihrer Mitarbeiterin R. sowie von ihrer Buchhalterin S. als Geschäftsfüh-
rerin der B. AG bezeichnet (Beilagen 5, 6 und 10 zu act. 13). Auch gaben
die Mitbeschuldigten D., C. und E. zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei
als Geschäftsführerin sowohl der B. AG als auch der T. AG tätig gewesen
- 7 -
(Beilagen 8, 9 und 12 zu act. 13). Diese Aussagen wurden von AA., Ver-
waltungsrat der T. AG, bestätigt (Beilage 11 zu act. 13).
2.2.5 Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Beschwerdegegnerin insgesamt
beizupflichten, dass sich der Verdacht, wonach mit gefälschten Dokumen-
ten Vorfinanzierungen im dreistelligen Millionenbereich erwirkt worden sein
sollen und die Beschwerdeführerin dabei eine zentrale Rolle gespielt habe,
erhärtet hat.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun-
gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes
und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als zulässig zu erachten,
weswegen die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen
sind.
3.
3.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlagnahme
halte nicht stand, da es keinen Konnex zwischen der behaupteten Straftat
und den beschlagnahmten ersparten Vorsorgegeldern der Beschwerdefüh-
rerin gäbe; die Vorsorgegelder seien nachweisbar kein deliktisches Vermö-
gen nach Art. 70 StGB. Auch liege die Möglichkeit einer Ersatzforderung
nach Art. 71 StGB vorliegend nicht vor, da diese voraussetze, dass vor-
gängig der Einziehung unterliegende Vermögenswerte im Sinne von Art. 70
StGB vorhanden und einziehbar gewesen wären, was jedoch gerade nicht
der Fall sei (act. 1 Ziff. 8 f.).
3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.2.1), besteht der Verdacht, dass die
Mehrheit der gewährten Vorfinanzierungen auf fiktiven Grundgeschäften
beruhen, wodurch die B. AG inkriminierte Vermögenswerte im dreistelligen
Millionenbereich erwirkte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn sowie
die Arbeitgeberbeiträge ausschliesslich von der B. AG erhielt, bestreitet
auch sie selber nicht. Die Beschwerdegegnerin folgert daher naheliegend-
erweise und zu Recht, dass die zur Äufnung des BVG-Guthabens der Be-
schwerdeführerin verwendeten Gelder aus der B. AG stammen, folglich
mutmasslich deliktischen Ursprungs und somit nach Art. 70 bzw. 71 StGB
einziehbar sind. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesag-
ten unbehelflich.
- 8 -
4.
4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vermögensbeschlag-
nahme sei unverhältnismässig. Dies begründet sie damit, dass sie zur
Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zur Finanzierung der Prozesskos-
ten finanzielle Mittel brauche (act. 1 Ziff. 9). Die 60-jährige Beschwerdefüh-
rerin sei in Anbetracht der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ge-
genständlichen Ermittlungsverfahren und ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt
nicht mehr gefragt und könne sich daher einzig auf den ehelichen Beistand
ihres Ehemannes abstützen. Dessen Vermögenswerte seien jedoch eben-
falls beschlagnahmt worden, wie auch die Vermögenswerte der von ihm
beherrschten juristischen Person, weshalb sie darauf angewiesen sei, vor-
zeitig ihr Vorsorgegeld der 2. Säule beziehen zu können (act. 10, S. 3).
4.1.1 Mit dem Einziehungsrecht wird dem Grundsatz „Straftaten sollen sich nicht
lohnen“ Nachachtung verschafft. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Ge-
richt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt
worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder
zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der grundsätzlich zwin-
gende Charakter der Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB kommt dar-
in zum Ausdruck, dass ihr die damit bewirkte Mittellosigkeit des Betroffenen
nicht entgegengehalten werden kann (SCHMID, Kommentar Einziehung, or-
ganisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007,
Art. 70 – 72 StGB N. 11a; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess-
rechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1148). Sind die der Einziehung unterliegen-
den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf ei-
ne Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 StGB). Diesbe-
züglich wird in der Lehre – teils ohne nähere Begründung – die Auffassung
vertreten, die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung
gemäss Art. 71 StGB habe die Schranken von Art. 92 SchKG zu beachten
(vgl. SCHMID, a. a. O., N. 120; OBERHOLZER, a. a. O., N. 1167). Ob diese
Auffassung richtig ist, kann hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn man ihr
nämlich folgen wollte, ist damit lediglich gesagt, dass mit der Einziehungs-
beschlagnahme keine Kompetenzstücke im betreibungsrechtlichen Sinne
blockiert werden dürfen. Indessen ist in Lehre und Rechtsprechung keine
Rede davon, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vermögensbe-
schlagnahme das Existenzminimum im Sinne eines regelmässigen Ein-
kommens (analog zu Art. 93 SchKG) zu belassen ist (vgl. zum Ganzen
auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Okto-
ber 2005, E. 5.2 m. w. H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil
1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 7, darauf hingewiesen, dass einer sich
aufgrund einer Beschlagnahme in einer Notlage befindenden Person bei
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Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hilfe verfassungsmässig
garantiert ist (Art. 12 BV; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2005.30 vom 14. September 2005, E. 2.6).
4.1.2 Zwar sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen ei-
ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10
SchKG unpfändbar, dies jedoch nur vor Eintritt von deren Fälligkeit. Vorlie-
gend hat die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen einen reglemen-
tarischen Anspruch auf Bezug der Vorsorgegelder ab dem 60. Altersjahr
(vgl. act. 10, S. 3), womit ihr Anspruch auf Vorsorgeleistung fällig und somit
nicht mehr unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG ist. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten einer
Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 70 bzw. einer
Ersatzforderung nach Art. 71 StGB nicht entgegen. Falls die Beschwerde-
führerin ihr Existenzminimum nicht gewährleistet sieht, ist es ihr unbenom-
men, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch
einzureichen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.41 vom
4. Oktober 2006, E. 4.4).
4.2 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Vermögens-
beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf,
als mutmasslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen
gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom
25. Oktober 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).
Zwar ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Ermitt-
lungsverfahren bereits Vermögenswerte sowohl des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin, als auch der von ihm beherrschten juristischen Person
beschlagnahmt hat (act. 1 Ziff. 9). Jedoch hat eine Verkaufsumsatzbestim-
mung durch die P. GmbH aufgezeigt, dass von allen durch die B. AG getä-
tigten Geschäften ein fiktives Volumen von ca. CHF 600 Mio. vorfinanziert
worden sein soll (vgl. oben, E. 2.2.1). Mit Blick auf den Verdacht, dass Vor-
finanzierungen im dreistelligen Millionenbereich mit gefälschten Dokumen-
ten erwirkt wurden, ist die vorliegende Beschlagnahme trotz der bereits er-
folgten Sicherstellungen verhältnismässig.
4.3 Die Beschlagnahme liegt sodann im öffentlichen Interesse. Sie ist zudem
für den angestrebten Zweck – Sicherstellung der allenfalls der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB bzw. Sicherstellung
einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB – geeignet, erforderlich und
auch notwendig. Ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorge-
- 10 -
bracht. Somit entspricht die Beschlagnahme den gesetzlichen Anforderun-
gen.
5. Angesichts des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist
dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 245 Abs. 1 BStP
i. V. m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i. V. m. Art. 73 Abs. 1 BZP).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG
i. V. m. Art. 8 sowie Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.--.
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Februar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Vroni Schwitter
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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