Entscheid vom 5. August 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. FOUNDATION, vertreten durch Rechtsanwältin
Isabelle Romy,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.12
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
gegen B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
StGB (act. 6.3). Im Rahmen dieses Verfahrens beschlagnahmte die Bun-
desanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2010 (act. 1.2) sämtliche fest-
stellbaren Vermögenswerte des Beschuldigten bei der Bank C. AG, für
welche dieser Inhaber, wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt
ist, namentlich die Kundenbeziehungen Nr. 1 (vormals 2) und Nr. 3 (vor-
mals 4), jeweils lautend auf die A. Foundation (nachfolgend „Foundation“)
mit B. als wirtschaftlich Berechtigtem.
B. Dagegen erhob die Foundation am 15. März 2010 bei der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der Vermögensbeschlagnahme, die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Ergänzung der
Begründung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).
Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung
wies der Präsident der I. Beschwerdekammer am 16. März 2010 ab. Be-
züglich der Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Ergänzung der Be-
schwerdebegründung wurde die Foundation auf ihr Replikrecht im Rahmen
des Schriftenwechsels verwiesen (act. 2).
C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2010 schloss die Bundesanwalt-
schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Foundati-
on hielt in ihrer Replik vom 12. Mai 2010 an ihrem ursprünglichen Be-
schwerdeantrag fest (act. 9).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 hob die Bundesanwaltschaft die am
5. März 2010 verfügte Vermögensbeschlagnahme betreffend die Konten
Nr. 1 und Nr. 3 auf (act. 12.1). In ihrer Duplik vom selben Tage beantragt
sie, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die
Kosten des Verfahrens der Foundation aufzuerlegen, ohne Ausrichtung ei-
ner Entschädigung (act. 12). Dagegen beantragt die Foundation in ihrer
Stellungnahme vom 21. Juni 2010, die Kosten der Bundesanwaltschaft
aufzuerlegen, ihr den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten und
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ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'720.-- zuzusprechen
(act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist
die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Ist die Beschwerde
gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift-
lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP). Die
Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Der Beschuldigte kann einen Entscheid allerdings
nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die
ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit
eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1).
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 15. März 2010 ge-
gen die bei ihr am 12. März 2010 eingegangene Beschlagnahmeverfügung
der Bundesanwaltschaft, mithin interveniert sie innert Frist gegen eine
Amtshandlung. Durch die Beschlagnahme zweier Konten galt die Be-
schwerdeführerin durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne im Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde grundsätzlich als beschwert. Am
4. Juni 2010 hob die Beschwerdegegnerin die Vermögensbeschlagnahme
jedoch auf, und entsprach damit dem Begehren der Beschwerdeführerin
vollumfänglich. Damit ist das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstands-
losigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
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2.
2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht mit sum-
marischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG
i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. zuletzt die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BB.2010.55 vom 21. Juli 2010; BB.2010.24 vom 1. Juni 2010; BB.2010.19
vom 18. Mai 2010; BB.2010.9 vom 30. April 2010). Bezüglich der Kosten-
verlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessausgang abzu-
stellen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494; GELZER, Basler Kommentar, 1. Aufl.,
Basel 2008, Art. 71 BGG N. 14). Die Gerichts- bzw. die Parteikosten wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 bzw.
Art. 68 Abs. 2 BGG).
2.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte,
die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der
Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er-
langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma-
teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von
Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein-
zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, a.a.O., N. 1115; TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69
StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht
vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek-
tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005
84 E. 3.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögens-
werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren,
eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der „hinreichende“ Ver-
dacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Bewei-
se und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weite-
ren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit ande-
ren Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fort-
geschritten ist“ (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB
N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer
Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine
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erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis-
ergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-
rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten
(vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211
m.w.H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2;
PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba-
sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341
N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes-
strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79
vom 2. Dezember 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.).
2.3 Ausgehend von der Sachlage, wie sie sich vor Eintreten des Erledigungs-
grundes – Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme vom 4. Juni 2010
(act. 12.1) – dargestellt hat, ist der mutmassliche Prozessausgang zu er-
wägen. Grundlage bildet in erster Linie die Beschwerdeantwort der Be-
schwerdegegnerin vom 8. April 2010, in welcher die Beschlagnahme be-
gründet wird (act. 6). Darin ist vordergründig von Geldtransfers die Rede,
welche B. betreffen. Lediglich unter Ziffer 10 und 11 der erwähnten Be-
schwerdeantwort wird Bezug auf die Beschwerdeführerin genommen. In
Ziffer 10 geht es um Zahlungen der D. Ltd. auf angebliche Konten der Be-
schwerdeführerin. Bei genauer Betrachtung der von der Beschwerdegeg-
nerin eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die Zahlungen je-
weils auf ein Konto erfolgten, welches auf B. lautete; inwieweit die Be-
schwerdeführerin in diese Zahlungen verwickelt sein soll respektive inwie-
fern die beschlagnahmten Konten mit diesen Zahlungen in Zusammenhang
stehen, wird von der Beschwerdegegnerin offen gelassen. In Ziffer 11 wird
B. vorgeworfen, er habe die Konten der Beschwerdeführerin saldiert und
der Saldo sei anschliessend auf ein neues Konto derselben Bank transfe-
riert worden, ohne dass dafür ein wirtschaftlicher Grund bestanden habe.
Inwieweit sich allein daraus der Verdacht der Geldwäscherei ergibt, bleibt
rätselhaft. Weitere Hinweise, welche einen Zusammenhang zwischen den
beschlagnahmten Konten der Beschwerdeführerin und Geldwäscherei-
handlungen bzw. zu einer entsprechenden Vortat vermuten lassen würden,
werden von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
8. April 2010 nicht genannt.
2.4 Mit der Editionsaufforderung vom 21. August 2008 erlangte die Beschwer-
degegnerin genaue Kenntnis über die Vermögensübersicht der beschlag-
nahmten Konten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006. Seither
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vermochte die Beschwerdegegnerin keine weiteren als die unter E. 2.3
dargelegten Hinweise vorzulegen, um den Verdacht des Zusammenhangs
der Konten der Beschwerdeführerin mit Geldwäschereihandlungen zu er-
härten. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von mehr als einem
Jahr ist heute ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatver-
dacht im Sinne eines Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten
Konten und mutmasslichen Geldwäschereihandlungen nicht gegeben. Auf-
grund des Gesagten wäre das Beschwerdeverfahren mutmasslich zuguns-
ten der Beschwerdeführerin ausgegangen. Als unterliegende Partei hat
somit grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Kosten sowie die Ent-
schädigung zu tragen.
3.
3.1 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausge-
wiesenen Zeitaufwand; der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.--
und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. Septem-
ber 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge-
richt; SR 173.711.31; nachfolgend „Entschädigungsreglement“). Die Spe-
sen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2
des Entschädigungsreglements). Nur wenn besondere Verhältnisse es
rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener
Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsregle-
ments).
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Arbeitsaufwand erscheint angesichts des geringen Umfangs der Akten und
eines nicht überdurchschnittlich komplexen Sachverhalts mit 80 Stunden
als sehr hoch. Zudem fehlen zu den einzelnen Aufwandsposten jegliche
Datumsangaben und es lässt sich aus ihr nur der Gesamtaufwand für ge-
wisse Arbeitskategorien herauslesen; weder in zeitlicher noch persönlicher
Hinsicht ist dieser näher spezifiziert. So ist z. B. aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdereplik vom 12. Mai 2010 sowohl von Rechtsanwältin
Isabelle Romy als auch von Rechtsanwältin E. unterschrieben wurde, da-
von auszugehen, dass beide an dieser mitgearbeitet haben, was aus der
Honorarnote aber nicht ersichtlich ist. Des Weiteren wird für Auslagen eine
Kostenpauschale von drei Prozent des geltend gemachten Aufwandes ver-
anschlagt ohne näher darzulegen, inwiefern diese aufgrund Vorliegens be-
sonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsreg-
lements gerechtfertigt wäre. Insgesamt ist es somit nicht möglich, den Auf-
wand für die Rechtsvertretung näher zu überprüfen. Ist mangels Substanti-
ierung der Kostennote eine Überprüfung des geltend gemachten Vertre-
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tungsaufwandes nicht möglich, kann die Entschädigung ermessensweise
festgelegt werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2010.1 vom
23. Juni 2010, E. 3.2.6; BK.2008.1 vom 18. Juli 2008, E. 2.3; BK.2008.7
vom 19. November 2008, E. 2.3.2). Die Entschädigung wird deshalb auf
Fr. 8'000.-- (ohne MwSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Be-
schwerdeführerin in diesem Umfang zu entschädigen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist dieser
zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be-
schwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 8'000.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 5. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V. Emanuel Hochstrasser,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Romy
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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