Entscheid vom 6. Mai 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A. LTD. IN LIQ., vertreten durch Rechtsanwalt Mi-
chael Kloter,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.121
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft gegen B. und weitere Mitbe-
schuldigte, darunter auch C. und D., wegen des Verdachts des gewerbs-
mässigen Betrugs und weiterer Delikte geführten gerichtspolizeilichen Er-
mittlungsverfahrens wurde auf dem Rechtshilfeweg unter anderem das
Konto Nr. 1 bei der Bank E. Ltd., lautend auf A. Ltd., in Z., im November
2004 beschlagnahmt (vgl. zum Ganzen Akten BA, Rubrik 18.108). Sowohl
C. als auch D. amteten im Zeitpunkt der Errichtung der A. Ltd. im Jahre
2002 als „Directors“ der A. Ltd. (act. 19.1), hatten also zumindest teilweise
die Kontrolle über deren Vermögenswerte und vollzogen bzw. veranlassten
deren Platzierung. Der strafrechtliche Vorwurf seitens der Bundesanwalt-
schaft lautet dahingehend, die Vermögenswerte der A. Ltd. seien bewusst
(zumindest seitens C. und D.) dazu verwendet worden, ein betrügerisches
Umlageverfahren zu betreiben. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme am
12. November 2004 (act. 1.2, pag. 18-108-033) war C. nach wie vor „Direc-
tor“ der A. Ltd. (act. 19.1) und hatte damit als Beschuldigter nach wie vor
zumindest teilweise die Kontrolle über die Vermögenswerte der A. Ltd. Als
einzige Aktionärin und damit Eigentümerin der A. Ltd. ergibt sich aus den
Akten die F. SA (act. 1.2, pag. 18-108-134-0112). In der Folge wurde die
A. Ltd. in die Liquidation übergeführt, und der heutige Rechtsvertreter der
A. Ltd. als deren Liquidator eingesetzt. Mit Schreiben vom 14. Septem-
ber 2010 – mithin nach entsprechender vorgängiger Korrespondenz sowohl
mit der Bundesanwaltschaft als auch mit dem Eidgenössischen Untersu-
chungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) – beantragte
dieser Liquidator beim zuständigen Untersuchungsrichter den Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung betreffend der Freigabe der Vermögenswer-
te der A. Ltd. (act. 1.3). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde die
Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der A. Ltd. durch den Un-
tersuchungsrichter gutgeheissen (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 23. De-
zember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Dem Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung entsprach der Präsident der I. Beschwerdekammer
superprovisorisch mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 (act. 2).
Währenddem das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 28. De-
zember 2010 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4), beantragt
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die A. Ltd. in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011, die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zulasten der Staatskasse (act. 10).
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die A. Ltd. halten im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13 und
19). Die Beschwerdeduplik der A. Ltd. wurde der Bundesanwaltschaft am
1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess-
ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1
StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu
beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde rich-
tet sich daher nach altem Recht.
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter-
suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der
Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht;
AS 2006 4459, 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem
jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen unge-
rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde
gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift-
lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung
Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu-
chungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die
Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts
obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai
2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte,
die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der
Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er-
langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen ma-
teriellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von
Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein-
zuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizeri-
schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/
JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB
N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor
(TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek-
tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95;
TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen
Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be-
stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinrei-
chende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus,
dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr-
scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Ver-
laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit
anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren
fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB
N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au-
gust 2010, E. 2.2-2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1-2.3;
BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1-2.2; BB.2008.50 vom 8. Okto-
ber 2008, E. 3.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und An-
gemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbe-
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züglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fäl-
lung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sach-
richter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes,
AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1 und 4.2 m.w.H.).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2;
PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba-
sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341
N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes-
strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79
vom 2. Dezember 2008, E. 3-3.2; jeweils m.w.H.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den beschlagnahmten Vermö-
genswerten handle es sich um Gelder, welche von den Beschuldigten
(wohl C. und D.) bewusst in ein betrügerisches Umlageverfahren unter der
Regie von B. eingeschleust worden seien. Als die Situation sich im Jahre
2004 verdüsterte, hätten die Beschuldigten versucht, zumindest einen Teil
der in das betrügerische Umlagesystem investierten Gelder der Beschwer-
degegnerin in den gewöhnlichen Finanzkreislauf zu integrieren (act. 1, S. 4
ff. inkl. Beilagen). Dies sei dadurch bewerkstelligt worden, dass ein Konto
bei der Bank E. Ltd. eröffnet und die Gelder in die G. investiert worden sei-
en. Bis im Oktober 2004 seien die Gelder von der G. auf das Konto der Be-
schwerdegegnerin bei der Bank E. Ltd. zurückgeflossen, wo sie anschlies-
send beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits trägt in
ihren Rechtsschriften vor, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf
ihrem Konto handle es sich um Gelder gutgläubiger Investoren, welche als
einzige daran wirtschaftlich berechtigt seien. Die Gelder seien den Investo-
ren auszubezahlen, gleich wie es bei anderen Investoren geschehen sei,
die in das inkriminierte Umlageverfahren bzw. nachher in die G. investiert
hätten (act. 10, S. 3, und act. 19, S. 3 und 9).
2.2.1 Aus den Beilagen zur Beschwerdeschrift (insbesondere act. 1.5 bis 1.9) er-
gibt sich, dass die Gelder der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht in
Anlagen gemäss der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie investiert,
sondern in Form von zumindest bezüglich des Verwendungszwecks un-
spezifizierten Darlehen („notes“ sind Schuldanerkennungen) vorerst an die
Gruppe H. und später an die G. verliehen wurden. Die Gruppe H., d.h. also
die Beschuldigten B. et al., darunter auch C. und D., hatten deshalb die
Möglichkeit, die Gelder zur Bedienung anderer Einlagen im inkriminierten
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Umlageverfahren zu benutzen, zumindest solange die Beträge bei der
Gruppe H. lagen. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin
bestritten, jedoch nicht überzeugend widerlegt. Für den vorliegenden Ent-
scheid ist deshalb davon auszugehen, dass der hinreichende Verdacht be-
steht, dass die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin für eine be-
stimmte Zeit zur Alimentierung des angeblich kriminellen Umlageverfahrens
der Gruppe H. Verwendung fanden.
2.2.2 Das Hauptargument der Beschwerdegegnerin zielt darauf ab, die ebenfalls
unbestrittene Verschiebung der Gelder in die G. bzw. auf ihr Konto bei der
Bank E. Ltd. als Rückführung der Gelder an die gutgläubigen Investoren
darzustellen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die
Beschlagnahme nicht gerechtfertigt, denn es handle sich bei den Geldern
weder um Tatgewinn noch um solche, die zur Veranlassung oder Beloh-
nung einer Straftat bestimmt waren (act. 19, S. 12 ff.). Die Beschwerdefüh-
rerin bringt dagegen vor, die Gelder der Beschwerdegegnerin hätten dazu
gedient, „das mutmasslich betrügerische Umlageverfahren der Gruppe H.
zu betreiben und durch Auszahlungen, die aus frischem Geld alimentiert
wurden, am Leben zu erhalten“. Das Guthaben der Beschwerdegegnerin
bei der Bank E. Ltd. sei deshalb „kontaminiert und das Ergebnis dieses de-
liktischen Verhaltens“ (act. 1, S. 6, und act. 13, S. 3 f.). Wie oben stehend
festgehalten wurde, unterliegen bzw. unterlagen die zur Frage stehenden
Gelder im Zeitpunkt der inkriminierten Transaktionen, aber auch noch im
Zeitpunkt der Beschlagnahme des Kontos der Beschwerdegegnerin bei der
Bank E. Ltd. der Kontrolle von Personen, welche im Strafverfahren be-
schuldigt werden, insbesondere C., und nicht der Kontrolle der gutgläubi-
gen Investoren, wie es die Beschwerdegegnerin insinuiert. Damit können
diese Gelder zumindest im weiteren Sinne als mutmasslicher Verbre-
chenserlös von C. und der übrigen Beschuldigten gemäss Art. 70 Abs. 1
StGB qualifiziert werden, und zwar auch noch im heutigen Zeitpunkt. Eine
Freigabe des beschlagnahmten Kontos würde nämlich nicht zur Verfü-
gungsmacht der gutgläubigen Investoren über die zur Frage stehenden
Gelder führen, sondern derjenigen der Beschwerdegegnerin, welche ihrer-
seits wohl als Vehikel im mutmasslich betrügerischen Umlageverfahren zu
betrachten ist, nicht aber als gutgläubige Dritte. Zu beachten ist dabei, dass
die Gelder bereits in dem Moment Verbrechenserlös darstellten, in wel-
chem sie unter die Kontrolle des verbrecherischen Systems gerieten, also
mit der Einzahlung an die F. SA bzw. die Überführung in die Beschwerde-
gegnerin, und solange sie dieser Kontrolle unterstellt blieben bzw. bleiben.
Erst mit der formellen Rückführung, konkret also mit der Einzahlung auf ein
Konto eines gutgläubigen Finanzinstituts im Namen eines gutgläubigen In-
vestors, ist eine Beschlagnahme ungerechtfertigt, und zwar gestützt auf
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Art. 70 Abs. 2 StGB. Damit lässt sich auch dem offenbar für die Vorinstanz
zentralen Argument begegnen, die Verweigerung der Aufhebung der Be-
schlagnahme ziehe eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit den-
jenigen Investoren nach sich, die nur oder zumindest vorerst in das Umla-
gesystem, und nachher in die G. investiert hätten (act. 1.1, S. 3): es ist sehr
wohl möglich, dass Rückzahlungen aus der Gruppe H. und der G. direkt an
gutgläubige Investoren erfolgten, deren Gelder aufgrund dieser Gutgläu-
bigkeit nicht beschlagnahmt wurden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt
es sich, wie dargestellt wurde, nicht um eine solche gutgläubige Investorin.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderun-
gen an den Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes
und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit weiterhin als zulässig zu
erachten; dies alles im Bewusstsein, dass im vorliegenden Verfahrenssta-
dium eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten-
der Umstände noch nicht erfolgen kann und noch nicht zu erfolgen hat, weil
dem Sachrichter nicht vorzugreifen ist. Gerechtfertigt ist die Aufrechterhal-
tung der Beschlagnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung
an den Vermögenswerten bzw. der über diese bestehende effektive Kon-
trolle im Zeitpunkt der Beschlagnahme. Hinzuweisen ist darauf, dass die
Frage der Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ver-
letzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zweiter Satzteil, welche sich be-
reits im Untersuchungsstadium stellen kann (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71
StGB N 42 ff.), nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und
deshalb auch vorliegend nicht zu prüfen war.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2010 aufzuheben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 5, 8 und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des eidgenössischen
Untersuchungsrichteramtes vom 21. Dezember 2010 wird aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Bellinzona, 6. Mai 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Michael Kloter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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