Entscheid vom 7. Juli 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Abtrennung (Art. 214 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2010.29, BB.2010.30, BB.2010.31
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Bundes seit dem Jahre 2004 gegen die
drei Beschwerdeführer sowie gegen einen weiteren Mitbeschuldigten eine
Strafuntersuchung führen insbesondere wegen des Verdachts der Wider-
handlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das
Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militä-
risch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkon-
trollgesetz, GKG; SR 946.202), wobei sich das Verfahren momentan im
Stadium der Voruntersuchung bei der Vorinstanz befindet;
- den Beschwerdeführern zur Hauptsache vorgeworfen wird, mit der Liefe-
rung von technischem Gerät (vor allem Gasultrazentrifugen) illegale Atom-
programme, insbesondere das libysche, unterstützt zu haben, welches
nach der Konfiskation der Ladung eines für Libyen bestimmten Frachtschif-
fes im Oktober 2003 gestoppt wurde;
- die Beschwerdeführer im Verlaufe der gegen sie geführten Untersuchung
zu ihrer Entlastung vorbrachten, sie hätten mit dem US-Geheimdienst CIA
zusammengearbeitet, wodurch das Atomprogramm der Libyer habe aufge-
deckt und gestoppt werden können;
- den Akten zufolge die Beschwerdeführer bzw. deren Gesellschaften in die-
sem Zusammenhang Zahlungen von namhaften Beträgen erhalten haben
sollen;
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2010 anordnete, der Sachbe-
reich betreffend Zahlungen der D. Inc. an die Beschuldigten werde vom
Hauptverfahren abgetrennt und die einschlägigen Akten seien an die Bun-
desanwaltschaft zu übermitteln zur Prüfung einer selbständigen Einziehung
der Vermögenswerte (BB.2010.29, act. 1.1);
- die drei Beschwerdeführer hiergegen allesamt am 28. April 2010 mit Be-
schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten
und sinngemäss u. a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlan-
gen (BB.2010.29-31, jeweils act. 1);
- die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2010 die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerden beantragt, soweit darauf einzutreten sei
(BB.2010.29, act. 6), währenddem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe
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vom 9. Juni 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden schliesst
(BB.2010.29, act. 8);
- gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters die Beschwerde nach
den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zusteht, der durch eine Ver-
fügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen unge-
rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP);
- die Trennung von Verfahren für die Parteien zu ungerechtfertigten Nachtei-
len führen kann, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist (vgl. diesbe-
züglich bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.51 vom
5. August 2009, E. 1.2; BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 1.2);
- die vorliegenden Beschwerden gegen die Abtrennung eines Sachverhalts-
komplexes keine Zwangsmassnahme betreffen, weshalb sich die Kognition
der I. Beschwerdekammer auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich
des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber-
schreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 2.2);
- bei Trennung von Verfahren gerade bei Vorliegen subjektiver Konnexität
Zurückhaltung geboten ist, eine Trennung u. a. nur dann zulässig erscheint,
wenn die eine Tat wegen eines (vorübergehenden) Prozesshindernisses
nicht beurteilt werden kann und im anderen Fall die Verjährung droht (vgl.
zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.9
vom 24. Mai 2006, E. 3.1 m.w.H.);
- der angefochtenen Verfügung keine ausdrücklich genannten Gründe für die
vorgenommene Trennung entnommen werden können, sondern lediglich
am Rande die Verjährungsfrist für die Einziehung strafrechtlich erlangter
Vermögenswerte thematisiert wird (BB.2010.29, act. 1.1, Ziff. 13);
- eine solche Verjährung jedoch noch nicht unmittelbar droht (vgl. hierzu die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in BB.2010.29, act. 8, Ziff. 2), zu-
mal offenbar der Abschluss der gesamten Voruntersuchung ohnehin be-
vorsteht, nachdem die Frist zur Stellung von Anträgen im Sinne von
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Art. 119 Abs. 1 BStP am 19. März 2010 abgelaufen ist (BB.2010.29,
act. 1.1, Ziff. 20);
- selbst im Falle einer unmittelbar drohenden Verjährung es in erster Linie
Sache der Beschwerdegegnerin als ermittelnde und anklagende Behörde
wäre, sich bezüglich eines eventuellen Verstosses gegen Art. 301 StGB
bzw. der aus diesem – wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht ver-
folgten – Delikt resultierenden Vermögensvorteile Gedanken über eine
selbstständige Einziehung zu machen;
- aufgrund des der Beschwerdegegnerin zustehenden Akteneinsichtsrechts
(Art. 116 BStP) diese auch Zugang zu den sich in diesem Zusammenhang
im Hauptdossier der Vorinstanz befindlichen Unterlagen hat;
- die Akten betreffend der Zahlungen durch die D. Inc. an die Beschuldigten
aus diesem Hauptdossier jedoch nicht entfernt werden dürfen, da diese in
erster Linie Teil der Untersuchungsakten bezüglich der im Vordergrund
stehenden Widerhandlungen gegen das KMG und gegen das GKG bilden;
- die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach dem Gesagten das ihr
zustehende Ermessen überschritten hat, weshalb diese unter Gutheissung
der Beschwerden aufzuheben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben werden
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG), weshalb den Beschwer-
deführern die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten
sind;
- die Vorinstanz den Beschwerdeführern für das vorliegende Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten hat
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements
vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);
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und erkennt:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
den Beschwerdeführern die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.--
zurückzuerstatten.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren je
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und
MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 7. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Volkart
- Rechtsanwalt Roman Bögli
- Rechtsanwalt Jakob Rhyner
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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