Entscheid vom 2. Juni 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Einvernahme (Art. 30 BStP);
Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.45
Nebenver fahren: BP.2010.24
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs-
richteramt“) gegen A. und weitere Mitbeschuldigte eine Voruntersuchung führt
wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und weiterer Delikte;
- das Untersuchungsrichteramt mit Vorladungen vom 20. bzw. 25. Mai 2010
verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen für die Zeit zwischen dem
9. und 17. Juni 2010 zur Einvernahme vorlud (act. 1.1 bis 1.7);
- die Vorladungen sämtlichen Parteivertretern in Kopie zugestellt wurden
(act. 1.1 bis 1.7);
- aus den Akten keine gegenüber A. ergangene, beschwerdefähige Verfügung
des Untersuchungsrichteramtes hervorgeht;
- A. mit Eingabe vom 31. Mai 2010 gegen die ergangenen Vorladungen
(act. 1.1 bis 1.7) Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts führt und beantragt (act. 1):
1. Es sei der Eidg. Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung gegen A. anzu-
weisen, die auf den 9., 10., 15. und 17. Juni 20010 (sic!) angesetzten Zeugenein-
vernahmen mit B., C., D., E., F., G. und H., nicht durchzuführen,
eventualiter seien sie auf mit der Verteidigung abgesprochene Termine ab dem
25. Juni 2010 zu verschieben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu geben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- Vorladungen an Zeugen und Auskunftspersonen als solche gegenüber dem
Beschwerdeführer als Beschuldigtem keine Beschwer darstellen;
- der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2010 (act. 1) und deren Beilagen auch im
Übrigen eine beschwerdefähige Verfügung (wie beispielsweise die Ableh-
nung eines Verschiebungsgesuchs) gegenüber dem Beschwerdeführer nicht
entnommen werden kann;
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- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1
BStP als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne vorgängigen Schriften-
wechsel nicht einzutreten ist;
- selbst im Falle des Eintretens die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen
wird – abzuweisen wäre;
- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3
lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den
Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, S. 252 N. 6);
- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen
rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie-
bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396
N. 20; TPF 2008 50 S. 51; TPF 2006 318 S. 319; Entscheide des Bundes-
strafgerichts BB.2009.74 vom 31. August 2009; BB.2006.63 vom 20. Sep-
tember 2006, BB.2006.43 vom 14. September 2006, E. 5.2; BK_B 016/04
vom 27. Mai 2004, E. 3.5);
- der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz über die vorgesehenen
Einvernahmen zwei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt
wurde;
- der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahmen
hat;
- es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge-
legenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;
- der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi-
gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei-
se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi-
gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen besorgt zu sein;
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein-
haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver-
tretung zu beauftragen (TPF 2008 50 S. 52);
- der Verteidiger des Beschwerdeführers unter anderem sinngemäss geltend
macht, in der kurzen Zeit zwischen dem Eingang der Vorladungen und den
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Einvernahmen sei es angesichts des grossen Aktenumfanges nicht möglich,
das Dossier für die Einvernahmen derart aufzuarbeiten, um eine angemesse-
ne Verteidigung zu gewährleisten (act. 1, S. 4);
- der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren seit Jahren von zwei
Verteidigern vertreten wird, welche daher mit dem Dossier entsprechend ver-
traut sind und zudem jederzeit mit der Vorladung zu Einvernahmen rechnen
müssen, und es deshalb zu deren Verteidigerpflichten gehört, im Dossier à
jour zu sein;
- die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung betref-
fen, was nicht Sache der I. Beschwerdekammer als Verfahrensgericht ist;
- sich die Beschwerde damit, auch wenn darauf eingetreten werden müsste,
sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweisen würde
und abzuweisen wäre;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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