Entscheid vom 15. Juni 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
MINISTERO PUBBLICO DELLA CONFEDERAZIO-
NE,
Beschwerdegegner
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 67 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.46
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerdegegner gegen B. und C. ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren führt u. a. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waf-
fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54);
- er mit Durchsuchungsbefehl vom 22. April 2010 bei der Beschwerdeführe-
rin eine Hausdurchsuchung anordnete (act. 1.1), welche am 5. Mai 2010
vollzogen wurde (act. 1.2 und 1.3);
- die Beschwerdeführerin mit am 2. Juni 2010 der Post aufgegebener Einga-
be bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den
Durchsuchungsbefehl des Beschwerdegegners Beschwerde erhob (act. 1);
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Beschwerdegegners die
Beschwerde nach den Vorschriften des Art. 214 ff. BStP an die I. Be-
schwerdekammer zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert fünf Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer von ihr Kenntnis genommen hat, einzureichen ist
(Art. 217 BStP);
- die vorliegende Beschwerde ungefähr einen knappen Monat nach der in
Anwesenheit des einzigen Verwaltungsratsmitgliedes als Organvertreter
der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung und somit of-
fensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf Tagen
eingereicht worden ist;
- auch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sich darüber im
Klaren sein musste, da der ihr ausgehändigte Durchsuchungsbefehl eine
entsprechende Rechtsmittelbelehrung beinhaltet (act. 1.1);
- es im Falle von durchgeführten und abgeschlossenen Hausdurchsuchun-
gen den Betroffenen zudem ohnehin bereits am aktuellen praktischen Inte-
resse an der Beschwerdeführung mangelt (TPF 2004 34 E. 2.2);
- in materieller Hinsicht an dieser Stelle dennoch festgehalten werden kann,
dass in der BStP keine klare Verfahrensvorschrift besteht, wonach in jedem
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Fall vor Anordnung einer Hausdurchsuchung der Inhaber mutmasslich be-
weisrelevanter Dokumente zu deren Herausgabe herauszufordern ist (vgl.
hierzu ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.9 vom
16. November 2005, E. 3.1);
- sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einho-
lung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e
contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Ministero pubblico della Confederazione
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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