Entscheid vom 9. August 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.47
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- A. in Z. / NW einen Sprengkurs veranstaltete, an welchem Angehörige ver-
schiedener Polizeikorps der Schweiz teilnahmen bzw. mitwirkten;
- es anlässlich der Abschlussprüfung vom 25. April 2009 zu einer unbeabsich-
tigten Detonation von Sprengkapseln kam, wodurch einer der Teilnehmer ge-
tötet und weitere Teilnehmer sowie Instruktoren teilweise schwer verletzt
wurden;
- die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen den Kursdirektor sowie den Materialverantwortli-
chen wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 225 StGB),
fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger schwerer Körperverlet-
zung (Art. 125 Abs. 2 StGB) führt;
- A. am 4. Mai 2010 bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Akten des
Ermittlungsverfahrens ersuchte (act. 1.14), was diese mit Verfügung vom
1. Juni 2010 vorläufig abwies (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 7. Juni 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vollständigen
Akteneinsicht und eventualiter die unter Vorbehalt der Gefährdung des Un-
tersuchungszwecks beschränkte Akteneinsicht beantragt, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft nach der Einladung zur Beschwerdeantwort am
21. Juni 2010 die Zustellung der Beschwerdeverfahrensakten sowie eine
Fristerstreckung beantragte (act. 3), was am 22. Juni 2010 bewilligt wurde
(act. 4);
- aufgrund der von A. bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten die
Bundesanwaltschaft diesen mit Schreiben vom 5. Juli 2010 als Geschädigten
im Ermittlungsverfahren anerkannte und ihm als solchen Akteneinsicht ge-
währte (act. 5.1);
- die Bundesanwaltschaft in der innert erstreckter Frist eingereichten Be-
schwerdeantwort vom 5. Juli 2010 beantragt, das Beschwerdeverfahren sei
als gegenstandslos zu erklären und die dadurch verursachten Kosten seien
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 5);
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- A. in der Stellungnahme zur Kostenteilung vom 13. Juli 2010 die Anträge
stellt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben und ihm sei von der Bun-
desanwaltschaft eine Entschädigung von Fr. 2'550.-- (exkl. MwSt) zu entrich-
ten (act. 6);
- die vorgenannte Stellungnahme der Bundesanwaltschaft am 20. Juli 2010 zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zusteht, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis der Bundesanwaltschaft einen ungerechtfertig-
ten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP);
- durch die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer, welcher als Ver-
anstalter des Sprengkurses voraussichtlich und insbesondere für den vorge-
brachten Sachschaden einstehen wird, der vom Straftatbestand des Art. 225
StGB ebenfalls geschützt wird (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri-
sches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen,
6. Aufl., Bern 2008), die Akteneinsicht zumindest vorübergehend verweigert
wurde, womit dieser beschwert und zur Beschwerde legitimiert ist;
- ebenfalls die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist;
- durch die seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte Anerkennung des Be-
schwerdeführers als Geschädigter und damit als Partei im gerichtspolizeili-
chen Ermittlungsverfahren sowie die darauf gestützte Gewährung der vollum-
fänglichen Akteneinsicht (act. 5.1) der Rechtsstreit gegenstandslos geworden
ist;
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis
zur Gegenstandslosigkeit nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
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über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzu-
führen ist, sodass in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff.
und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) bei Gegenstandslosigkeit das
Verfahren als erledigt abzuschreiben ist (zur Anwendbarkeit des BZP vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1S. 15/2005 vom 24. Mai 2005, E. 2.2);
- gemäss derselben Gesetzesbestimmung aufgrund der Sachlage vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden ist, und
zwar mit summarischer Begründung;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbrachte, er sei von
mehreren Seiten hinsichtlich allfälliger Haftpflicht- bzw. Regressforderungen
u.a. zur Ausstellung von Verjährungseinredeverzichten aufgefordert und mit
konkreten Zivilforderungen sowie Forderungen für Sachschäden an einem
Gebäude konfrontiert worden (act. 1, Ziff. 12; act. 1.5-1.12); es bestehe das
Risiko, dass er für Schäden einzustehen habe, die durch ein strafrechtliches
Verhalten bzw. Verschulden von Dritten entstanden seien, wobei er diesfalls
auf die betreffenden Schadenverursacher, mithin die Beschuldigten, Regress
nehmen wolle; er sei daher in Bezug auf den eingangs erwähnten Vorfall als
Geschädigter zu betrachten (act. 1, Ziff. 20-24) und habe als solcher, und
überdies auch als Dritter (act. 1, Ziff. 25-28), ein Recht sowie ein schutzwür-
diges Interesse auf Akteneinsicht;
- die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP dem
Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten ge-
währt, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird;
- dies gleichermassen für den Geschädigten im Sinne von Art. 34 BStP, wel-
chem aufgrund seiner Parteistellung ebenfalls ein Einsichtsrecht zusteht (PI-
QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006,
N. 336; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 264),
sowie für einen (nicht von einer Zwangsmassnahme) betroffenen Dritten gilt,
soweit dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft
macht (Urteil des Bundesgerichts 1P. 330/2004 vom 3. Februar 2005, E. 3.2;
TPF 2008 52 E. 2 S. 55, wobei der betroffene Dritte zu „les autres interve-
nants potentiels à la procédure pénale“ gehört; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 253;
demgegenüber Drittpersonen, die von einer Zwangsmassnahme betroffen
sind: Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009,
E. 3.1, m.w.H.);
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- die bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten (act. 1.5-1.12) (noch)
keinen Schaden seitens des Beschwerdeführers nachweisen;
- es damit dem Beschwerdeführer gestützt auf seine beschriebene Situation
sowie die eingereichten Belege an einem durch die mutmasslich strafbare
Handlung erlittenen, unmittelbaren Nachteil fehlt und er folglich nicht als Ge-
schädigter anerkannt werden kann (TPF 2009 173 E. 2.1; TPF 2008 185 E. 2;
BGE 117 Ia 135 E. 2a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 141 ff. N. 1 und 3, je m.w.H.);
- der Beschwerdeführer ein reines Vermögensinteresse geltend macht, wobei
es – wie erwähnt – aufgrund der vorhandenen Akten bereits am Nachweis ei-
nes effektiven Schadens seinerseits mangelt, und er daher auch als Dritter
kein genügendes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen ver-
mag;
- im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, welche umfassende Aktenkenntnis
hat, die I. Beschwerdekammer einzig gestützt auf die ihr vorliegenden Unter-
lagen die Einsicht in die Akten des laufenden Strafverfahrens demnach eher
abgelehnt hätte;
- die Beschwerde deshalb abzuweisen gewesen wäre;
- gestützt auf die Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit somit die Be-
schwerdegegnerin obsiegt hätte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 245
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- dementsprechend dem Beschwerdeführer entgegen seinem Antrag keine
Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68
Abs. 1 BGG);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Weber
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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