Entscheid vom 1. September 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.51
Nebenver fahren: BP.2010.26, (BP.2010.25)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unter-
stützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der Erpres-
sung (Art. 156 StGB). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die Bundesan-
waltschaft am 15. April 2009 ein internationales Rechtshilfeersuchen in
Strafsachen an die Türkei (act. 4.2), worauf deren Justizministerium mit
Schreiben vom 22. Mai 2009 für die Gewährung der Rechtshilfe in Bezug
auf A. konkrete Hinweise auf die Beteiligung an bzw. Unterstützung einer
kriminellen Organisation sowie auf Verbindungen zur Türkei forderte
(act. 4.3). In der Folge unternahm die Bundesanwaltschaft bezüglich des
Rechtshilfeersuchens vorerst keine weiteren Schritte, sondern führte die
Ermittlungen gegen A. anderweitig fort.
B. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 teilte die Bundesanwaltschaft A. bzw. sei-
nem Verteidiger die Absicht mit, das Rechtshilfeersuchen an die Türkei
vom 15. April 2009 zu erneuern bzw. zu ergänzen (act. 4.4). Dieser ersuch-
te daraufhin die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Mai 2010 um
Verzicht auf die Erneuerung bzw. Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
bzw. – im Falle des Festhaltens am Rechtshilfeersuchen – um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung (act. 4.5, S. 2). Die Bundesanwaltschaft lehnte
den beantragten Verzicht auf ein neues bzw. ergänzendes Rechtshilfeer-
suchen an die Türkei mit Verfügung vom 4. Juni 2010 ab (act. 1.1).
C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 14. Juni 2010 Be-
schwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt
folgende Rechtsbegehren (act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juni 2010 aufzuheben.
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, auf eine Kontaktaufnahme mit den türki-
schen Behörden zu verzichten.
Eventuell: Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die schweizerische Vertretung in
der Türkei um Amtshilfe zu ersuchen und auf diesem Weg strafrechtliche Informatio-
nen über den Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Bundesanwalt-
schaft sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis zum Entscheid
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über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit den türkischen Behör-
den keinen Kontakt im Rahmen des geplanten Rechtshilfeersuchens aufzunehmen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht auf
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als amtli-
cher Anwalt beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft -
D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 hiess der Präsident der I. Beschwerde-
kammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut (BP.2010.25, act. 2).
E. Am 28. Juni 2010 reichte A. aufforderungsgemäss das Formular betreffend
unentgeltliche Rechtspflege ein (BP.2010.26, act. 3-3.2).
F. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Ju-
li 2010 auf Abweisung der in Ziff. 1 und 2 der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers
(act. 4).
In der innert erstreckter Frist (act. 6) eingereichten Beschwerdereplik vom
27. Juli 2010 hält A. an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 7).
Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2010 zur
Kenntnis gebracht (act. 8).
G. Am 31. Juli 2010 erfolgte seitens von A. noch eine unaufgeforderte Einga-
be (act. 9).
H. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist
die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Unter den Begriff
der Amtshandlung fallen hierbei alle Akte, welche die Strafuntersuchung
vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten
berühren (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.20 vom 20. Ju-
ni 2008, E. 1.2). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu,
der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis der Bundesanwaltschaft
einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die
Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Ta-
gen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis er-
halten hat, schriftlich bei der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216
und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung, mit welcher die Be-
schwerdegegnerin den beantragten Verzicht auf erneute bzw. ergänzende
Rechtshilfe mit der Türkei abwies und damit die gewünschten Informatio-
nen über den Beschwerdeführer mittels eines weiteren Rechtshilfeersu-
chens an die türkischen Behörden einholen wird. Der Beschwerdeführer
macht in diesem Zusammenhang geltend, das erneute Rechtshilfeersu-
chen an die türkischen Behörden würde bei diesen den Eindruck erwecken,
er gehöre zur Organisation B. oder unterstütze diese, wodurch er sowie
seine in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen an Leib und Leben
gefährdet würden (act. 1, S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sei-
tens der Beschwerdegegnerin am 15. April 2009 bereits ein Rechtshilfeer-
suchen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwer-
deführer wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Orga-
nisation und Erpressung an die Türkei gestellt wurde, mithin dieser Ver-
dacht gegen den Beschwerdeführer – auch wenn nicht explizit im Zusam-
menhang mit der Organisation B. – den türkischen Behörden bereits be-
kannt ist, was nicht rückgängig gemacht werden kann. Dies bestätigt im
Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst, welcher angibt, dass die türki-
schen Sicherheitskräfte ihn bereits aufgrund des ersten Rechtshilfeersu-
chens verdächtigen würden, einer verbotenen politischen Gruppe anzuge-
hören (act. 1, S. 6). Der Nachteil, welchen der Beschwerdeführer hinsicht-
lich des erneuten Rechtshilfeersuchens in einer Verstärkung seiner Ge-
fährdungssituation sowie derjenigen seiner Familienangehörigen in der
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Türkei sieht (act. 1, S. 4, 6, 8), ist in Anbetracht der vorgenannten Umstän-
de zumindest fraglich. Aus der Abweisung des Verzichts kann der Be-
schwerdeführer als Partei im Strafverfahren aber einen Nachteil erleiden,
falls sich anstelle der Rechtshilfe die Amtshilfe als mildere Massnahme er-
weisen sollte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.18 vom
10. August 2010, E. 1.2, teilweise publiziert in TPF 2009 130). Zwar bean-
tragt der Beschwerdeführer die Amtshilfe erst im Beschwerdeverfahren,
mithin besteht darüber noch kein Entscheid der Beschwerdegegnerin, je-
doch kann das Einschlagen des Rechtshilfeweges seitens der Beschwer-
degegnerin implizit als deren Verzicht auf die Amtshilfe angesehen werden.
Zudem ist zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soll-
ten diese als berechtigt anerkannt werden, nach erfolgtem Rechtshilfeersu-
chen keine Wirkung mehr entfalten könnten. Die Frage der Beschwer ist
daher eher zu bejahen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da die
im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1
BGG) eingereichte Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgende
E. 3 – 5).
2. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers würden die türkischen
Behörden gegenüber Personen, die der B.-Unterstützung verdächtigt wer-
den, weiterhin Menschenrechtsverletzungen begehen bzw. sich der Folter
bedienen. Das beabsichtigte neue Rechtshilfeersuchen führe zu einer aus-
serordentlichen (zusätzlichen) Gefährdung seiner selbst und seiner Familie
in der Türkei. Denn aufgrund des Rechtshilfeersuchens und der darin ent-
haltenen, weiteren detaillierten Informationen aus den Verfahrensakten
würden die türkischen Sicherheitsbehörden ihn definitiv als B.-Mitglied oder
B.-Unterstützer ansehen und ihn bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei
umgehend in Gewahrsam nehmen und foltern. Zudem käme es zu einer
Verfolgung der gesamten Familie durch die türkischen Sicherheitsbehör-
den, wobei diese gegen seine in der Türkei wohnhaften Familienangehöri-
gen Repressalien wie grundlose Hausdurchsuchungen, Mitnahme auf Poli-
zei- und Gendarmerieposten, Entführungen, Beschimpfungen, Schläge,
Folter etc. ausüben würden (act. 1, S. 6, 8). Um ihn und seine Familie in
der Türkei nicht unnötigerweise zu gefährden, könne die Beschwerdegeg-
nerin im Sinne einer milderen Massnahme die ihn betreffenden, strafrecht-
lichen Informationen auch mittels Amtshilfe über die schweizerische Vertre-
tung in Z. oder unter Beizug des Bundesamtes für Migration erhältlich ma-
chen (act. 1, S. 2, 8; act. 7, S. 5).
- 6 -
3. Konkret will die Beschwerdegegnerin auf dem Rechtshilfeweg Abklärungen
hinsichtlich 25 Telefonnummern von Unternehmen und Privatpersonen be-
züglich deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie poli-
zeiliche und andere sachdienliche Erkenntnisse zu den erwähnten Telefon-
nummern, deren Abonnenten oder Benutzern und zum Beschwerdeführer
selbst einholen (act. 4.2, S. 3). Zusätzlich sollen insbesondere eine Auflis-
tung von verübten Gewaltverbrechen, welche der Organisation B. bzw. ih-
ren Nachfolge- und Unterorganisationen zugerechnet werden, sowie sach-
dienliche Hinweise und Hintergrundinformationen zu denselben erhältlich
gemacht werden (act. 4, S. 3). In dem Sinn scheint die vom Beschwerde-
führer vorgeschlagene Art der Amtshilfe für das Strafverfahren nicht taug-
lich. Gemäss Art. 104 Abs. 1 BStP leitet die Bundesanwaltschaft die Ermitt-
lungen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Dabei nehmen sie
und die gerichtliche Polizei die zur Feststellung der Täterschaft und des
wesentlichen Sachverhalts sowie zur Sicherung der Tatspuren und Bewei-
se erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebba-
ren weiteren Massnahmen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Insoweit erweist sich die
Verfügung der Beschwerdegegnerin, nicht auf die Rechtshilfe zu verzich-
ten, als zulässig (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.18
vom 10. August 2009, E. 3.1, teilweise publiziert in TPF 2009 130).
Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwecks Beweiserhebung
gilt zwischen der Schweiz und der Türkei insbesondere das Europäische
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EUeR, SR 0.351.1)1. Subsidiär finden das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfe-
gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11) auf die Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
Anwendung. Der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit dem schweizeri-
schen Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen richtet sich nach den
genannten Rechtsgrundlagen.
4.
4.1 In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich vorliegend
die Frage, ob die Rechtshilfe und damit der implizite Verzicht auf die Amts-
hilfe auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. Das gesamte
Staatshandeln, damit auch das Handeln der Strafverfolgungsbehörden, ist
1 Von der Türkei am 24. Juni 1969 ratifiziert und am 22. September 1969 in Kraft gesetzt; von
der Schweiz am 20. Dezember 1966 ratifiziert und am 20. März 1967 in Kraft gesetzt.
- 7 -
an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV).
Dieser umfasst gemäss Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ er-
füllt sein müssen: Die staatliche Massnahme muss zur Verfolgung eines öf-
fentlichen Interesses geeignet, dafür erforderlich und im engeren Sinn ver-
hältnismässig sein (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem
Interesse) (EHRENZELLER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV N. 36-39; HÄFE-
LIN/MÜLLER [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gal-
len 2006, N. 581, 586-621; HÄFELIN/HALLER [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 320-323; BGE 126 I 112 E. 5b,
124 I 40 E. 3e; 117 Ia 472 E. 3g). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist je-
doch kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein allge-
meiner Verfassungsgrundsatz. Eine Verletzung der Verhältnismässigkeit
kann unter anderem im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend ge-
macht werden (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., N. 364, 583-585; TSCHAN-
NEN/ZIMMER-LI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 112;
BGE 123 I 1 E. 10, m.w.H.; zum Ganzen: TPF 2009 130 E. 4.1), wie vorlie-
gend der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 BV. Der Beschwerdeführer
bezieht sich dabei insbesondere auf die Gefahr der Verletzung der körperli-
chen Unversehrtheit und der Folter.
4.2 Für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen ist im Sinne der
vorgenannten gesetzlichen Grundlagen (EUeR, IRSG, IRSV) die Rechtshil-
fe vorgesehen. Diese ist also ein taugliches Mittel, um die gewünschten
Beweise im Ausland zum Zwecke der inländischen Strafverfolgung bzw.
der Wahrheitsfindung im Strafprozess einzuholen und liegt damit im öffent-
lichen Interesse (TPF 2009 130 E. 4.2).
4.3 Im geplanten Rechtshilfeersuchen soll die Türkei nicht nur um die Übermitt-
lung von strafrechtlichen Informationen über den Beschwerdeführer, son-
dern auch um Abklärungen im Zusammenhang mit türkischen Rufnummern
sowie die Übermittlung polizeilicher Informationen zu denselben, deren
Abonnenten oder Benutzern und hinsichtlich der Organisation B. bzw. ihren
Nachfolge- und Unterorganisationen gebeten werden (act. 4, S. 3; act. 4.2,
S. 3). Solche Massnahmen sprengen zweifellos den Rahmen der Amtshilfe,
liegen in der Kompetenz der jeweiligen türkischen Strafverfolgungsbehör-
den und können nicht vom Bundesamt für Migration oder der schweizeri-
schen Botschaft in der Türkei durchgeführt werden. Das Bundesamt für
Migration, welches – wie der Beschwerdeführer richtig festgehalten hat –
für das Asylverfahren zuständig ist (Art. 6a AsylG), kann im Rahmen zu-
sätzlicher Abklärungen lediglich bei den schweizerischen Vertretungen
Auskünfte einholen (Art. 41 Abs. 1 AsylG), und auch dies nur zum Zweck,
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die Flüchtlingseigenschaft, die Schutzbedürftigkeit und das Vorliegen von
Asylausschlussgründen oder Gründen gegen die Wegweisung abzuklären
(Art. 38 – 40 AsylG). Auch für das Eidgenössische Departement für aus-
wärtige Angelegenheiten (EDA) bzw. die schweizerische Botschaft in der
Türkei sind keine entsprechenden Kompetenzen, insbesondere keine
Zwangsmassnahmekompetenzen, vorgesehen (vgl. Organisationsverord-
nung vom 29. März 2000 für das Eidgenössische Departement für auswär-
tige Angelegenheiten [OV-EDA, SR 172.211.1]). Die vorgeschlagene
Amtshilfe erweist sich also nicht als taugliches, milderes Mittel, welches
gleichermassen wie die Rechtshilfe geeignet ist, die genannten Beweismit-
tel für das Strafverfahren zu erheben (TPF 2009 130 E. 4.3). Auch wenn
der Beschwerdeführer pauschal die fraglichen türkischen Rufnummern sei-
nen dort wohnhaften Verwandten zuweist und es seiner Meinung nach
nicht erforderlich sei, Informationen über die Strukturen und das Personal
der Organisation B. bzw. deren Nachfolgeorganisationen von der Türkei zu
verlangen, da diese auch im Internet zu finden seien und von der Türkei
ohnehin nur unwahre und damit wertlose Informationen geliefert würden
(act. 7, S. 2/3, 5), liegt es – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1) – in der Kom-
petenz bzw. der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, gerichtsverwertba-
re Beweise, welche sie als notwendig erachtet, einzuholen, wobei die Beur-
teilung der Beweislage letztlich dem Sachrichter vorbehalten bleibt.
4.4 Im Hinblick auf das beabsichtigte Rechtshilfeersuchen ergibt sich schon
dadurch keine individuell konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, dass er
sich in der Schweiz befindet und nicht im zu ersuchenden Staat. Seine Ab-
wesenheit schützt ihn vor dem von ihm befürchteten Risiko schwerer
Grundrechtsverletzungen. Die Rechtshilfe erweist sich als dem Beschwer-
deführer zumutbar, d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, da das Er-
suchen an die türkischen Behörden demnach zu keinerlei Beeinträchtigun-
gen seiner persönlichen Freiheit führt, auch nicht deren unantastbaren
Kerngehalts (vgl. EHRENZELLER, a.a.O., Art. 5 BV N. 40; HÄFELIN/HALLER,
a.a.O., N. 324-326). Seine Vorbringen betreffend einer Gefährdung in der
Türkei kann der Beschwerdeführer im hängigen Asylverfahren geltend ma-
chen (TPF 2009 130 E. 4.4).
Die vom Beschwerdeführer als weitere Folge des geplanten Rechtshilfeer-
suchens geltend gemachte Verstärkung der mutmasslichen Gefährdungssi-
tuation seiner in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen erscheint, wie
schon in der Erwägung 1.2 ausgeführt, in Anbetracht des bereits am
15. April 2009 erfolgten, ersten Rechtshilfesuchens an die Türkei zweifel-
haft. Zudem bestehen die bisherigen, den eingereichten Akten zu entneh-
menden „Beeinträchtigungen“ der Familienangehörigen in der Verbringung
- 9 -
derselben auf den Polizei- bzw. Gendarmerieposten, den Befragungen, der
Durchsuchung und Observationen deren Häuser und Wohnungen, dem
Auftauchen der Polizei am Arbeitsort und bei der Wohnung sowie der Auf-
forderung, zur Polizeidirektion mitzugehen, oder darin, ein leeres Blatt un-
terzeichnen zu müssen (act. 1, S. 3; act. 1.2; act. 1.4; act. 4.5, S. 2); sie
beinhalten jedoch keine Folter und auch keine Beeinträchtigung der körper-
lichen Unversehrtheit. Mithin begründen diese vorgebrachten „Behelligun-
gen“ hinsichtlich der Familienangehörigen weder eine konkrete Gefährdung
ihrer körperlichen Unversehrtheit noch die konkrete Gefahr von Folter. Ab-
gesehen davon sind die Familienangehörigen im vorliegenden Verfahren
ohnehin nicht Beschwerdeführer und es ist auch keine gesetzliche Grund-
lage ersichtlich, nach welcher sich der Beschwerdeführer auf eine Drittge-
fährdung berufen könnte (vgl. TPF 2009 130 E. 4.4).
5. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Par-
teientschädigung befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.2 In Anbetracht der bestehenden Rechtsprechung zu einem hinsichtlich der
Vorbringen sowie der Sach- und Rechtslage identischen Fall wie dem vor-
liegenden (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.18 vom
10. August 2009, teilweise publiziert in TPF 2009 130), welche der Be-
schwerdeführer bzw. sein Verteidiger nachweislich konsultiert hat
(vgl. act. 1, S. 2), war die Aussichtslosigkeit der Beschwerde für den Be-
schwerdeführer im Voraus erkennbar. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (BP.2010.26, act. 1, S. 2, 9/10) ist demnach ab-
zuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die (unnötigen) Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden
Entscheid sowie die Verfügung vom 16. Juni 2010 betreffend aufschieben-
de Wirkung (BP.2010.25) ist auf Fr. 1'700.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2
- 10 -
BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Ismet Bardakci
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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