Entscheid vom 17. September 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 124 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.59
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Sachverhalt:
A. Am 3. November 2000 verfügte die Bundesanwaltschaft die vorläufige Ein-
stellung der gerichtspolizeilichen Ermittlungen betreffend das Flugzeugat-
tentat vom 21. Februar 1970 in Würenlingen. Um eine journalistisch-
publizistische Recherche über das vorgenannte Flugzeugattentat zu ma-
chen, ersuchte A., Journalist und Redaktor der Zeitschrift B., mit Schreiben
vom 30. Juni 2010 die Bundesanwaltschaft um Einsicht in ebendiese Ein-
stellungsverfügung vom 3. November 2000.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 (act. 1.1) wies die Bundesanwaltschaft das
Gesuch von A. um Herausgabe der Einstellungsverfügung vom 3. Novem-
ber 2000 mit der Begründung ab, Strafuntersuchungen seien grundsätzlich
geheim und es gelte der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Gemäss
Art. 124 BStP werde Einsicht in Akten von eingestellten Untersuchungen
nur denjenigen Personen gewährt, die ein rechtlich geschütztes, individuel-
les Interesse geltend machen können. Dritten, die am Verfahren nicht be-
teiligt sind, könne Einsicht in Akten von eingestellten Untersuchungen nur
restriktiv gestattet werden und nur soweit sie ein eigenes rechtliches Inte-
resse glaubhaft machen können. Das Gesuch von A. erfülle diese Bedin-
gungen nicht, da die allgemeine Berufung auf „ein grosses öffentliches Inte-
resse“ hierfür nicht ausreiche.
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 9. Juli 2010 (act. 1) an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin beantragt er, die
Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Juli 2010 sei aufzuheben und
die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihm Einsicht in die Einstellungs-
verfügung vom 3. November 2000 zu gewähren. Dies begründet er damit,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch Ein-
stellungsverfügungen öffentlich seien. Somit stehe ihm ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Einsicht in die Einstellungsverfügung zu. Dies vor
allem deswegen, weil er ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend
machen könne und weder ein besonderes Geheimhaltungsinteresse be-
stehe noch das gute Funktionieren der Strafjustiz gefährdet werde oder
sein Gesuch rechtsmissbräuchlich sei.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (act. 5) liess die Bundesanwaltschaft der
I. Beschwerdekammer ihre das Ersuchen von A. betreffenden Akten zu-
kommen. In tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht hält die Bundesanwalt-
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schaft an ihren bisherigen, in vorliegender Sache gemachten Ausführungen
fest und verzichtete auf eine darüber hinausgehende Stellungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist
die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP
i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Die gegen eine
Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch
eine Verfügung oder durch die Säumnis der Bundesanwaltschaft einen un-
gerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die Beschwerde vom 9. Juli 2010 richtet sich gegen die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 6. Juli 2010 (act. 1.1), mithin gegen eine Amts-
handlung, durch welche das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Ju-
ni 2010 um Akteneinsicht abgelehnt wurde. Er ist durch die Verfügung im
vorerwähnten Sinne beschwert, indem er ein konkretes Interesse an der
Einsicht in die Einstellungsverfügung dartut. Die Beschwerde ist damit
form- und fristgerecht eingereicht worden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die Abweisung des Gesuchs auf Art. 124
BStP, wonach die Einsichtnahme in Akten einer eingestellten Untersu-
chung nur zum Schutz eines rechtlichen Interesses gestattet ist. Art. 124
BStP regelt die Voraussetzungen für die Einsichtnahme in Akten einer ein-
gestellten Untersuchung. Da der Beschwerdeführer nicht Einsicht in die Ak-
ten der eingestellten Untersuchung verlangte, sondern lediglich in die Ein-
stellungsverfügung vom 3. November 2000, gehen die rechtlichen Ausfüh-
rungen der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Abweisung des Ge-
suchs an der eigentlichen Sache vorbei.
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2.2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allge-
mein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3
BV). Im Verhältnis zum Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlun-
gen und Urteilsverkündungen (Art. 30 Abs. 3 BV) stellt Art. 16 BV jedoch
nur ein subsidiäres Auffangrecht dar (BIAGGINI, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 16 BV N. 3).
2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des in-
ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sind Gerichtsverhandlungen und
Urteilsverkündigungen öffentlich. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz soll jegli-
che Form von Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz in der Rechtspfle-
ge gewährleisten und Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen (vgl. hierzu
BGE 134 I 286 E. 6.1; 133 I 106 E. 8.1; 124 IV 234 E. 3b; STEINMANN,
St. Galler Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 30 BV N. 28 und 37;
FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6
EMRK N. 187; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskon-
vention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 441). Somit besteht namentlich
bei einer Verfahrenserledigung ohne Straffolge mittels Einstellungsverfü-
gung durch eine nichtgerichtliche Behörde auch ein Einsichtsrecht von inte-
ressierten Dritten (BGE 136 I 80 E. 2.2; 134 I 286 E. 6.1 ff., jeweils mit wei-
teren Hinweisen) und dies auch dann, wenn das vorausgegangene Straf-
verfahren nicht öffentlich durchgeführt wurde (BGE 124 IV 234 E. 3c
S. 239; FROWEIN/PEUKERT, a. a. O., Art. 6 EMRK N. 196). Das Recht auf
Einsichtnahme setzt jedoch voraus, dass der Gesuchsteller ein schutzwür-
diges Informationsinteresse nachweisen kann und der beantragten Einsicht
im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes keine überwiegenden pri-
vaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 136 I 80 E. 2.2;
133 I 106 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2008 vom 20. Novem-
ber 2008, E. 4.2). Da in Bezug auf behördliche Einschränkungen des Ein-
sichtsrechts strenge Massstäbe anzulegen sind, genügt es, wenn der Ge-
suchsteller ein ernsthaftes Interesse an der Einsicht glaubhaft macht
(BGE 134 I 286 E. 5.1; 124 IV 234 E. 3d S. 239 f.; Urteil des Bundesge-
richts 1C_258/2008 vom 20. November 2008, E. 4.1). Berechtigten entge-
genstehenden privaten oder öffentlichen Interessen kann gegebenenfalls
durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen wer-
den (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 286 E. 6.3; 124 IV 234 E. 3c S. 239;
STEINMANN, a. a. O., Art. 30 BV N. 40).
2.4 Nach diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer als interessierter
Dritter grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Einstellungsverfügung
vom 3. November 2000, auch wenn die vorausgegangene Strafuntersu-
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chung nicht öffentlich war. Der Beschwerdeführer macht ein schutzwürdi-
ges Informationsinteresse dahingehend geltend, dass er als Reporter des
B. die Vorgänge rund um die Einstellung der gerichtspolizeilichen Ermitt-
lungen über das Flugzeugattentat ausleuchten möchte. Da es sich beim At-
tentat um einen der grössten in der Schweiz je verübten Terroranschläge
handelt, habe die Öffentlichkeit ein ernsthaftes und legitimes Interesse an
der Klärung der Frage, weshalb es zu einer nichtgerichtlichen Verfahrens-
erledigung ohne Straffolgen gekommen sei. Zudem sei bis heute nicht klar,
weshalb die mutmasslichen Täter trotz deren früheren Identifizierung nie
verhaftet werden konnten. Dieses vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Interesse stellt ein legitimes Interesse im Sinne der Rechtsprechung dar
(vgl. die Hinweise in E. 2.3). Gemäss der Beschwerdegegnerin wurde je-
doch die Öffentlichkeit bereits mit der Antwort des Bundesrates vom 6. Mai
2009 auf die Interpellation 09.3062 von Nationalrat Toni Bortoluzzi vom
5. März 2009 (Amtl. Bull. 2009 N 1289) ausführlich über die Hintergründe
der Verfahrenseinstellung informiert und somit bestehe diesbezüglich kein
Informationsinteresse mehr. Ob dies der Fall ist, kann hier nicht beurteilt
werden, da der I. Beschwerdekammer hierfür zu wenige Informationen vor-
liegen. Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits keine dem Gesuch entge-
genstehenden privaten oder öffentlichen Interessen geltend gemacht. Sie
hat es versäumt, eine dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechende
Interessenabwägung durchzuführen, weshalb es der I. Beschwerdekammer
unmöglich ist zu beurteilen, ob die Verweigerung der Einsichtnahme in die
Einstellungsverfügung zu Recht erfolgt ist oder nicht.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
angewiesen, das Gesuch um Akteneinsicht neu zu beurteilen. Die Be-
schwerdegegnerin hat dabei eine Interessenabwägung im Sinne der obigen
Erwägungen zu treffen. Fällt diese zugunsten des Beschwerdeführers aus,
ist sein Einsichtnahmegesuch zu bewilligen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafge-
richtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss
zurückzuerstatten. Mangels Nachweises notwendiger Kosten für das Be-
schwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu-
gesprochen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben und die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Gesuch
um Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, A. den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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