Entscheid vom 15. Oktober 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LTD.,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lampert,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.68
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 erstattete die Bank B. der Meldestelle für
Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei (MROS) eine Meldung im Sinne
von Art. 305ter Abs. 2 StGB hinsichtlich ihrer Geschäftsbeziehung mit der
A. Ltd. (act. 9.2). Nachdem ihr die MROS diese Meldung weitergeleitet hat-
te, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Juni 2010 gegen unbekannte
Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Ver-
dachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (act. 9.1). In ihrer Eröff-
nungsverfügung nahm die Bundesanwaltschaft bereits Bezug auf ein von
der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main an die Schweiz gerichte-
tes Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2010, in welchem u. a. die A. Ltd. ge-
nannt und verdächtigt wird, Teil eines sehr komplexen Mehrwertsteuerka-
russells zu sein (act. 9.5). Ebenfalls am 7. Juni 2010 erliess die Bundesan-
waltschaft eine Verfügung, mit welcher sie u. a. gestützt auf Art. 65 BStP
und Art. 18 IRSG die sofortige Beschlagnahme der Vermögenswerte der
A. Ltd. anordnete (act. 9.3). Nachdem die Bundesanwaltschaft die ebenfalls
am 7. Juni 2010 verhängte Mitteilungssperre aufgehoben hatte, informierte
die Bank B. am 29. Juni 2010 die A. Ltd. über die ihr Konto betreffende
Vermögenssperre (act. 12.1). Bezug nehmend auf ein entsprechendes Ge-
such um Akteneinsicht teilte die Bundesanwaltschaft der A. Ltd. am
22. Juli 2010 mit, dass die Beschlagnahme gestützt auf die eingangs er-
wähnte MROS-Meldung erfolgt sei. Zusammen mit dieser Mitteilung über-
liess sie der A. Ltd. eine Kopie der MROS-Meldung sowie der Beschlag-
nahmeverfügung (act. 12.2). Bezug nehmend auf diese Informationen er-
suchte die A. Ltd. die Bundesanwaltschaft am 23. Juli 2010 um Zustellung
des in der Beschlagnahmeverfügung erwähnten Rechtshilfeersuchens so-
wie der entsprechenden Eintretensverfügung (act. 12.3). Die Bundesan-
waltschaft teilte der A. Ltd. hierauf am 26. Juli 2010 mit, dass ein solches
Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Verfahren bis dato nicht eingegangen
sei (act. 12.5). Den Antrag der A. Ltd. vom 28. Juli 2010 um sofortige Frei-
gabe der am 7. Juni 2010 mit Beschlag belegten Vermögenswerte wies die
Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juli 2010 ab (act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 9. August 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die sofortige Freigabe ihrer mit
Beschlag belegten Vermögenswerte, unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).
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Mit Verfügung vom 24. September 2010 hob die Bundesanwaltschaft u. a.
die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren verfügte Sperrung des
Kontos der A. Ltd. per sofort auf, wies jedoch darauf hin, dass die dieses
Konto betreffende Beschlagnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens
für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ausdrücklich bestehen
bleibe (act. 9.10). In ihrer Beschwerdeantwort vom selben Tage beantragt
die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde vom 9. August 2010 sei – soweit
auf sie einzutreten sei – durch Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 7. Juni 2010 als erledigt abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 9).
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 beantragt die A. Ltd. dem-
gegenüber, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vollständig von
der Bundeskasse zu tragen und der Beschwerdeführerin sei eine Entschä-
digung im Betrage von Fr. 6'000.-- zuzusprechen (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist
die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Ist die Beschwerde
gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schrift-
lich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP). Die
Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Der Beschuldigte kann einen Entscheid allerdings
nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die
ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit
eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das
aktuelle Interesse der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdever-
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fahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil
des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).
1.2 Als unbegründet erweist sich der Nichteintretensantrag der Beschwerde-
gegnerin, welche diesen damit begründet, dass es auf Seiten der Be-
schwerdeführerin an einem ungerechtfertigten Nachteil im Sinne des
Art. 214 Abs. 2 BStP fehlt. Im Falle der Sperrung eines Kontos bzw. der
verweigerten Freigabe des Kontos gilt der jeweilige Kontoinhaber stets als
persönlich und direkt betroffen und damit als beschwerdelegitimiert (vgl.
hierzu TPF 2007 158 E. 1.2). Nachdem die im vorliegenden gerichtspolizei-
lichen Ermittlungsverfahren angefochtene Vermögenssperre nunmehr auf-
gehoben worden ist (act. 9.10) und die I. Beschwerdekammer nicht zur Be-
urteilung der Rechtmässigkeit der lediglich rechtshilfeweise aufrechterhal-
tenen Vermögenssperre zuständig ist, erweist sich das Beschwerdeverfah-
ren als gegenstandslos, weshalb es als erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben werden kann.
2.
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Inte-
resses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien
ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summari-
scher Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und
71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. zuletzt bspw. die Entscheide des Bundes-
strafgerichts BB.2010.55 vom 21. Juli 2010; BB.2010.24 vom 1. Juni 2010;
BB.2010.19 vom 18. Mai 2010; BB.2010.9 vom 30. April 2010). Bezüglich
der Kostenverlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessaus-
gang abzustellen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494; GELZER, Basler Kommen-
tar, 2008, Art. 71 BGG N. 14). Die Gerichts- bzw. die Parteikosten werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 bzw. Art. 68
Abs. 2 BGG).
2.2 Unabhängig von der Frage, ob zum Zeitpunkt der Anordnung der Be-
schlagnahme bzw. der entsprechenden Beschwerdeerhebung ein hinrei-
chender Tatverdacht zur Rechtfertigung dieser Zwangsmassnahme be-
standen hat, erweist sich das Verhalten der Beschwerdegegnerin als auffal-
lend widersprüchlich. Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom
7. Juni 2010 stützte sich sowohl auf Art. 65 BStP als auch auf Art. 18 IRSG
(act. 9.3). In ihr wurde zudem explizit das Rechtshilfeersuchen der Gene-
ralstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 8. April 2010 erwähnt
(act. 9.3, S. 4). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Ju-
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li 2010 zur Kenntnis gebracht, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass die Vermö-
gensbeschlagnahme gestützt auf die MROS-Meldung erfolgt sei (act. 12.2).
Vier Tage später wurde der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mitgeteilt,
dass „im vorliegenden Verfahren“ bis dato kein Rechtshilfeersuchen der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ergangen sei (act. 12.5). In
der Annahme, dass die Beschlagnahme nur im Rahmen des nationalen
Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, entschied sich die Beschwerdeführerin
daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Immerhin setzt der von
der Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfügung erwähnte Art. 18
IRSG ein ausdrückliches Ersuchen oder zumindest die Ankündigung eines
solchen voraus. Erst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. Septem-
ber 2010 erfuhr die Beschwerdeführerin dann tatsächlich, dass bereits am
8. April 2010 ein effektiv auch gegen sie gerichtetes Rechtshilfeersuchen
vorlag, gestützt auf dessen Ergänzung vom 28. Juli 2010 dann die rechts-
hilfeweise Vermögensbeschlagnahme verfügt und nachfolgend die im In-
landverfahren angeordnete Beschlagnahme aufgehoben wurde. Die Vor-
gehensweise der Beschwerdegegnerin erweckt den Eindruck, dass sie mit
der am 7. Juni 2010 verfügten Beschlagnahme von Beginn weg keine nati-
onalen Strafverfolgungsinteressen verfolgte, sondern die noch von einem
entsprechenden Rechtshilfeersuchen abhängige rechtshilfeweise Be-
schlagnahme über den Umweg eines nationalen Strafverfahrens sicherstel-
len wollte. Der Umstand, dass die im nationalen Strafverfahren verfügte
Beschlagnahme nunmehr auf Beschwerde hin umgehend aufgehoben wur-
de, vermag diesen Eindruck nur zu bestätigen. Dass sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Nachhinein als unnötig erweist, ist damit letztend-
lich auf die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zurückzuführen.
2.3 Nach dem Gesagten ist daher auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundes-
strafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. Des Wei-
teren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den durch
das vorliegende Verfahren verursachten Aufwand eine Entschädigung aus-
zurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG). Diese wird mangels ausgewiesenem Aufwand ermessens-
weise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; ohne MwSt.) festgelegt (Art. 3 des
Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf-
gericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 15. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Lampert
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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