Entscheid vom 21. Oktober 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A. AG,
2. B. S.A.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, und
Rechtsanwalt Maurice Harari,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP);
Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.87+BP.2010.51
BB.2010.90+BP.2010.53
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Bundesanwaltschaft gegen C., die A. AG und die B. S.A., Frankreich,
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet hat wegen des Ver-
dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Beste-
chung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), der qualifizierten Geldwä-
scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und der Verantwortlichkeit des Unterneh-
mens (Art. 102 StGB);
- die Bundesanwaltschaft in genanntem Verfahren verschiedene Einvernah-
men durchgeführt hat; u.a. am 20. September 2010 D. befragte; der an der
Einvernahme anwesende Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – Rechts-
anwalt Wernli – beantragt hat, D. als Auskunftsperson und nicht als Zeuge
einzuvernehmen; der Verfahrensleiter diesem Antrag jedoch nicht ent-
sprach (act. 1.3);
- die A. AG und die B. S.A. daher am 24. September 2010 mit einer Be-
schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
sind und beantragen, D. nicht als Zeuge zu befragen, solange er nicht als
Beschuldigter einvernommen werde; sie zudem verlangen, der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 1 bzw. BP.2010.51 +
BP.2010.53 act. 1);
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Gesuch betreffend
aufschiebende Wirkung beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre-
ten; sofern darauf eingetreten werde, sei das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abzuweisen; die A. AG und die B. S.A. darüber am 5. Oktober
2010 in Kenntnis gesetzt wurden (BP.2010.51 + BP.2010.53 act. 3, 4);
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 105bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle-
ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- eine Beschwerde gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts innert fünf
Tagen seit deren Kenntnis durch den Beschwerdeführer einzureichen ist
(Art. 217 StPO);
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- sich die Frage stellt, ob die Beschwerdefrist vorliegend gewahrt worden ist,
wurde D. laut Beschwerdegegnerin doch bereits als Zeuge vorgeladen und
am 23. August 2010 erstmals als solcher befragt; der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer offenbar bereits damals Einwände dagegen erhob, aber
anschliessend keine Beschwerde einreichte (act. 1.3 Zeile 29-32;
BP.2010.51 + BP.2010.53 act. 3);
- diese Frage vorliegend offen bleiben kann, da sich die Beschwerde als so-
fort unbegründet erweist (vgl. nachfolgend);
- die zuständige Strafbehörde darüber entscheidet, ob eine Person als Zeu-
ge, Auskunftsperson oder Beschuldigter zu befragen ist; dieser Entscheid
aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechts-
lage getroffen wird; der Einzuvernehmende sich zur Art der Einvernahme
zwar äussern kann, er aber kein Wahlrecht hat (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 659h; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 920; DO-
NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 178 N. 10 – 13);
- der Verfahrensleiter vorliegend entschieden hat, D. als Zeuge zu befragen,
er an diesem Entscheid auch nach den Vorbringen des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführer festgehalten hat (act. 1.3);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP als
sofort unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer als unterliegen-
de Partei die Kosten zu tragen haben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist
(Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32),
unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--; die
Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den
Restbetrag von insgesamt Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Rest-
betrag von insgesamt Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Maurice Harari
- Rechtsanwalt Jürg Wernli
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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