Entscheid vom 16. August 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORPORATION,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter C. Schaufelber-
ger und Rechtsanwalt Marco Sulser, sowie durch
Rechtsanwalt Dieter Jann,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung nach Ermittlungsverfahren
(Art. 106 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2010.89
(Nebenverfahren: BP.2010.52)
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Sachverhalt:
A. Mit zwei Verfügungen vom 3. September 2003 eröffnete die Bundesanwalt-
schaft gegen B. und gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah-
ren wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB
im Zusammenhang mit einem eventuellen Betrug zum Nachteil der A. Cor-
poration und der D. Corporation. In der Folge wurde dieses Verfahren in
persönlicher Hinsicht auf E., F., G., H. und I. ausgedehnt. In sachlicher Hin-
sicht erfolgte am 25. Februar 2004 die Ausdehnung des Verfahrens auf den
Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Mit
Verfügung vom 20. Dezember 2004 wurde die Strafverfolgung betreffend
B., C., E., F. und gegen H. ausgedehnt auf den Tatbestand des gewerbs-
mässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu Akten BA,
Band 1, Rubrik 1).
B. Mit Eingabe vom 24. März 2004 gelangte die A. Corporation erstmals an
die Bundesanwaltschaft und stellte verschiedene das Ermittlungsverfahren
betreffende Anträge, so u. a. auf Zusprechung von Schadenersatzforde-
rungen, auf Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Wieder-
herstellung des rechtmässigen Zustandes (gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB in seiner bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) bzw. unter Hin-
weis auf ein Urteil des United States District Court for the Southern District
of New York vom 31. Juli 2003 auf Zusprechung dieser Vermögenswerte
zu ihren Gunsten (gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB in seiner bis 31. De-
zember 2006 gültigen Fassung; vgl. Akten BA, Band 18, Rubrik 15). Am
1. April 2004 bestätigte die Bundesanwaltschaft den Empfang dieser Ein-
gabe und führte aus, „von der Konstituierung (von A. Corporation) als Ge-
schädigte in diesem Verfahren“ Kenntnis genommen zu haben (Beschwer-
deantwortbeilage [nachfolgend „BAB“] 2). Mit Eingabe vom 4. Novem-
ber 2004 erhob die A. Corporation bei der Bundesanwaltschaft schliesslich
eine Strafanzeige, in deren Rahmen sie in materieller Hinsicht beantragte,
es seien die (…) festgestellten Vermögenswerte der Beschuldigten gestützt
auf Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 StGB
einzuziehen und ihr bis zur Deckung ihrer zivilgerichtlich bestätigten Scha-
denersatzforderungen in der Höhe von USD 707'285’058.63 zuzüglich Zin-
sen und Verzugszinsen sowie Verfahrenskosten und Parteientschädigun-
gen auszuhändigen (BAB 6). Im Rahmen der entsprechenden Empfangs-
bestätigung wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass sich die A. Cor-
poration im in Frage stehenden Verfahren bereits „als Privatkläger“ konsti-
tuiert habe (BAB 7). Erstmals mit Schreiben vom 29. August 2005 machte
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die Bundesanwaltschaft die A. Corporation sinngemäss darauf aufmerk-
sam, dass diese bisher keine privatrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 34
BStP gestellt habe, weshalb ihr auch keine entsprechende Parteistellung
als Geschädigte eingeräumt werden könne (BAB 14). Die A. Corporation
nahm hierzu mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 Stellung und führte dabei
aus, dass die adhäsionsweise Geltendmachung ihrer privatrechtlichen For-
derungen im vorliegenden Strafverfahren nicht notwendig sei, weil diese
Ansprüche bereits durch Zivilurteile ausgewiesen seien (BAB 18, Rz 4). In
ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2005 hielt die Bundesanwaltschaft ge-
genüber der A. Corporation dann ausdrücklich fest, dass dieser im vorlie-
genden Ermittlungsverfahren keine Parteistellung im Sinne der BStP zu-
komme (BAB 19, S. 5). In der Folge wurde die A. Corporation von der Bun-
desanwaltschaft ins Verfahren miteinbezogen bzw. liess die A. Corporation
der Bundesanwaltschaft verschiedene Eingaben zugehen. U. a. unter-
zeichnete die A. Corporation nach erfolgter Zuweisung von beschlagnahm-
ten Geldern an verschiedene Geschädigte am 21. April 2009 eine Erklä-
rung, in welcher sie bestätigte, kein weiteres Interesse an der Fortführung
des Ermittlungsverfahrens mehr zu haben (act. 21.3).
C. Mit Verfügung vom 9. September 2010 (act. 1.1) stellte die Bundesanwalt-
schaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein (Ziff. 1 des Verfü-
gungsdispositivs) und ordnete an, dass die noch beschlagnahmten Be-
weismittel und Vermögenswerte mittels separaten Verfügungen freigege-
ben würden (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).
D. Hiergegen gelangte die A. Corporation mit Beschwerde vom 24. Septem-
ber 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragt in materieller Hinsicht was folgt (act. 1):
„Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2010 betreffend Einstellung des
Ermittlungsverfahrens (…) sei vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter: Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (…) sei aufzuheben und
die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ein selbständiges Einziehungsverfahren im Sinne
von Art. 73 BStP resp. Art. 376 StPO zu eröffnen.“
In prozessualer Hinsicht beantragte die A. Corporation, ihrer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem ersuchte sie um Gele-
genheit, die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen zu ergänzen und ihr wäh-
rend dieser Zeit weiterhin Akteneinsicht zu gewähren.
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Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 hiess der Präsident der I. Beschwer-
dekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung insofern
gut als er die Bundesanwaltschaft anwies, die Beschlagnahme bezüglich
der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechts-
kräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten (act. 6).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2010 schliesst die Bundes-
anwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragt sie, den
zweiten prozessualen Antrag der A. Corporation abzuweisen bzw. infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; beides unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin (act. 11).
Im Rahmen ihrer Replik hält die A. Corporation an ihren materiellen Be-
schwerdeanträgen fest (act. 18). Bezüglich einer weiteren Eingabe der
Bundesanwaltschaft vom 16. März 2011 (act. 21) nahm die A. Corporation
ihrerseits am 18. März 2011 Stellung (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess-
ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1
StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu
beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde erfolgt daher nach altem Recht.
1.2 Die I. Beschwerdekammer prüft die Eintretensvoraussetzungen frei, ohne
hierbei an die Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (vgl. hierzu GUI-
DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Ber-
ner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 546 f. m.w.H.).
- 5 -
1.3
1.3.1 Der Geschädigte und die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen
innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 106 Abs. 1bis BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115).
1.3.2 Partei im Bundesstrafverfahren ist u. a. der Geschädigte, wenn er privat-
rechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34
BStP). Als Geschädigter gilt diejenige Person, welche durch eine strafbare
Handlung einen unmittelbaren Nachteil in ihren rechtlich geschützten Inte-
ressen erlitten hat bzw. welcher – im Falle einer versuchten strafbaren
Handlung – ein entsprechender Nachteil drohte und welche die Verurtei-
lung des Beschuldigten auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen Schadens
verlangt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.62 vom 19. Dezem-
ber 2007, E. 2.1; BB.2007.31 vom 6. August 2007, E. 2; BB.2006.128 vom
31. Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezember 2005, E. 3.1; PI-
QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel
2006, N. 508). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bun-
desstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivil-
partei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird
(TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch Entscheid des Bundes-
strafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der Ver-
zicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne weiteres den
Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht; vgl.
zum Ganzen TPF 2009 173 E. 2.1 – 2.3).
1.3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen letzt-
endlich im oben beschriebenen Sinne adhäsionsweise keine zivilrechtli-
chen Ansprüche geltend gemacht. Vielmehr hat sie im Laufe des Verfah-
rens bzw. mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 der Beschwerdegegnerin ge-
genüber selbst ausgeführt, dass ein solches Vorgehen vorliegend gar nicht
notwendig sei, nachdem ihre Ansprüche bereits durch Zivilurteile ausge-
wiesen seien (BAB 18, Rz 4). Im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift stützt sie
ihre angebliche Parteistellung hauptsächlich auf Art. 73 StGB, welcher u. a.
die Zuweisung von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten an
die Geschädigte bis zur Höhe des gerichtlich festgesetzten Schadener-
satzes vorsieht (act. 1, Rz. 5 ff.). Auf eine solche Verwendung von Vermö-
genswerten zu Gunsten der Geschädigten beschränkte sich die Beschwer-
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deführerin zudem bereits in ihrer Strafanzeige vom 4. November 2004
(BAB 6). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es
sich bei der von ihr angestrebten Verwendung beschlagnahmter bzw. aus
ihrer Sicht einzuziehender Vermögenswerte zu ihren Gunsten gestützt auf
Art. 73 StGB gerade nicht um privatrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 34 BStP, hat doch das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass solche
Ansprüche nicht zivilrechtlicher Natur sind, sondern dem öffentlichen Recht
entspringen (BGE 122 IV 365 E. III.1.b.bb; 118 Ib 263 E. 3 S. 266; 104 IV
68 E. 3d; alle jeweils zu Art. 60 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung; vgl. auch SCHMID, Kommentar Einziehung – Organi-
siertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2007, Art. 73 StGB N. 9; HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire romand, Bâle
2009, n°5 ad art. 73 CP).
1.3.4 Die Beschwerdeführerin hat somit im Rahmen des nunmehr eingestellten
Ermittlungsverfahrens keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht.
Nach dem Gesagten kommt ihr daher keine Parteistellung als Geschädigte
im Sinne von Art. 34 BStP und somit auch keine Beschwerdelegitimation im
Sinne von Art. 106 Abs. 1bis BStP zu. Die diesbezüglich im Verlaufe des
Ermittlungsverfahrens gemachten widersprüchlichen, bisweilen konfusen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. die im Rahmen der angefoch-
tenen Verfügung verwendete Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Ge-
schädigte vermögen keine Beschwerdelegitimation zu begründen (der ent-
sprechende Hinweis in act. 1, Rz 5 ist unbehelflich), sondern sind im Rah-
men der Verlegung der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bzw. bei der Zusprechung von diesbezüglichen Entschädigungen zu be-
rücksichtigen (vgl. hierzu nachfolgend E. 2.1 und 2.2). Selbst wenn man
der Beschwerdeführerin – trotz dem oben Ausgeführten – die Parteistellung
als Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP zuerkennen wollte, so hätte die
Abgabe der erwähnten Desinteresse-Erklärung (act. 21.3) zum Verlust der
Parteistellung und somit zum Verlust der Legitimation, gegen die Einstel-
lungsverfügung eine Beschwerde erheben zu können, geführt (vgl. hierzu
SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü-
rich/St. Gallen 2009, N. 1463; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO
N. 15).
1.4
1.4.1 Angesichts des oben Ausgeführten stellt sich die Frage, ob das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Ersuchen um Zusprechung be-
schlagnahmter Vermögenswerte als Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche
Ansprüche im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzusehen ist, was im vorlie-
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genden Fall zwingend eine gerichtliche Beurteilung und somit ein Eintreten
auf die Beschwerde nach sich ziehen müsste.
1.4.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Strei-
tigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
eine gerichtliche Beurteilung möglich ist. Der Begriff der zivilrechtlichen An-
sprüche und Verpflichtungen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts entsprechend der Praxis der Strassburger Organe und un-
abhängig vom Landesrecht auszulegen (BGE 131 I 467 E. 2.4; 130 I 388
E. 5.1 S. 394; 129 I 207 E. 3 S. 210). Soweit die Anwendbarkeit des Art. 6
EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen über zivilrechtliche Ansprü-
che und Verpflichtungen entschieden wird, setzt dies nach der Rechtspre-
chung des EGMR voraus, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzu-
leitender Anspruch bzw. ein Recht in Frage steht, ein echter Streit ernsthaf-
ter Natur vorliegt, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht
direkt entscheidend ist, und der Anspruch bzw. das Recht „zivilrechtlicher“
Natur sind (vgl. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am
Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 6; siehe auch MEYER-LADEWIG, EMRK-
Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 EMRK N. 6).
1.4.3 Vorliegend nicht im Streit liegt das privatrechtliche Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und den vormals Beschuldigten. Die Beschwerdefüh-
rerin hat diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Zivil-
urteil erwirkt, welches einige der vormals Beschuldigten ihr gegenüber zur
Leistung einer betragsmässig bezifferten Schadenersatzzahlung verpflich-
tet. Weitere Schadenersatzforderungen sind von der Beschwerdeführerin
wie oben bereits erwähnt keine geltend gemacht worden (vgl. hierzu
E. 1.3.3). Über Bestand und Umfang ihrer zivilrechtlichen Schadenersatz-
ansprüche ist daher abschliessend entschieden worden, weshalb es dies-
bezüglich an einer zivilrechtlichen „Streitigkeit“ im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK und somit an einer Voraussetzung des Erfordernisses einer gericht-
lichen Beurteilung fehlt. Beim vorliegenden Ersuchen der Beschwerdefüh-
rerin handelt es sich um einen Anspruch gegenüber dem Staat, ihr gestützt
auf das erwähnte Zivilurteil im Rahmen eines Strafverfahrens beschlag-
nahmte Vermögenswerte zur Deckung der gerichtlich festgestellten Forde-
rungen zuzuweisen. Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich hierbei
nach schweizerischem Rechtsverständnis offensichtlich nicht um einen zi-
vilrechtlichen, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch gegenüber
dem Staat (E. 1.3.3 in fine). Ob es sich hierbei um einen zivilrechtlichen
Anspruch im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, erscheint sehr fraglich,
führt doch der Ausgang des von der Beschwerdeführerin angestrebten Ver-
fahrens nicht mehr zur Begründung, Änderung oder Aufhebung von zivil-
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rechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen (vgl. hierzu MEYER-LADEWIG,
a.a.O., Art. 6 EMRK N. 14 m.w.H.). Die Frage kann aber letztlich offen ge-
lassen werden, denn selbst für den Fall einer Nichtbeurteilung von adhäsi-
onsweise im Strafverfahren geltend gemachten vermögensrechtlichen An-
sprüchen (im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch das Strafgericht und der
Verweisung des Klägers auf den Zivilrechtsweg gilt der durch Art. 6 Ziff. 1
EMRK garantierte Rechtsweg nicht als verletzt (vgl. GOLLWITZER, Men-
schenrechte im Strafverfahren – MRK und IPBPR Kommentar, Berlin 2005,
Art. 6 MRK N. 24 m.w.H.). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes auf
den vorliegenden Fall ergibt sich, dass angesichts der Möglichkeit, privat-
rechtliche Ansprüche auf dem ordentlichen Zwangsvollstreckungsweg be-
friedigen zu können, die Beschwerdeführerin hierfür nicht zwingend auf die
Weiterführung des nunmehr eingestellten Strafverfahrens angewiesen ist.
Von einer Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Anspruchs auf
Zugang zu einem Gericht (sofern er vorliegend überhaupt bestehen sollte,
was zweifelhaft erscheint) kann demnach keine Rede sein. Somit spielt es
dann auch keine Rolle mehr, dass die überwiegende Mehrheit der noch
immer gesperrten Vermögenswerte dem vormals Beschuldigten F. zuzu-
schreiben sind (vgl. hierzu act. 11, Rz 70), gegen den im Ermittlungsverfah-
ren keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. wel-
cher im Zivilverfahren vor dem US-Gericht nicht einmal als Beklagter in Er-
scheinung trat. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten
Zuweisung von F. zuzuschreibenden Vermögenswerten würde es somit
von vorneherein an einem Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 73 Abs. 1
StGB fehlen.
1.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin im Rahmen des nunmehr
eingestellten Ermittlungsverfahrens nie Partei im Sinne von Art. 34 BStP,
weshalb sie nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfah-
rens legitimiert ist. Überdies wäre die Beschwerdeführerin auch durch die
Abgabe der angeführten Desinteresse-Erklärung (act. 21.3) einer allfälligen
Parteistellung verlustig gegangen. Ebenso wenig ergibt sich eine allfällige
Beschwerdelegitimation aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten An-
spruch auf gerichtliche Beurteilung. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten nicht einzutreten.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerde-
führerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
Abs. 1 BGG). Nachdem aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh-
rerin im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens erst fälschlicherweise die Par-
- 9 -
teistellung der Geschädigten einräumte (vgl. hierzu u. a. BAB 2, 7 und 8),
um dies nachträglich in Zweifel zu ziehen bzw. sinngemäss zu widerrufen
(vgl. hierzu u. a. BAB 14 und 19) und um ihr am Ende des Verfahrens den-
noch die Einstellungsverfügung „als Geschädigte gemäss Art. 34 BStP“ zu-
zustellen (act. 1.1, S. 3 und 26), ist vorliegend von der Erhebung von Ge-
richtskosten abzusehen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1, 3 und 4
BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
2.2 Angesichts der wohl auch auf diese irreführenden Angaben im Verlaufe des
Verfahrens und in der angefochtenen Verfügung zurückzuführenden, letzt-
lich aber unzulässigen Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl.
MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 und Art. 66
Abs. 3 BGG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.--
auszurichten (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.).
Bellinzona, 18. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter C. Schaufelberger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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