Beschluss vom 25. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP);
Akteneinsicht (Art.116 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.124
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts
der Geldwäscherei gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB führt (act. 5.1 und
act. 5.2);
- im Rahmen dieses Verfahrens die Vermögenswerte von A. bei der Bank B.
AG beschlagnahmt wurden (act. 5.3), worüber A. am 24. Oktober 2011 in
Kenntnis gesetzt wurde (act. 5.4 und act. 1, Ziff. 3);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 an die I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Be-
schlagnahme beantragt (act. 1), woran er auch in seiner Beschwerdereplik
vom 17. Januar 2012 festhält (act. 16);
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Novem-
ber 2011 und in der Beschwerdeduplik vom 1. Februar 2012 auf kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde schliesst (act. 5 und act. 19);
- die Bundesanwaltschaft am 2. April 2012 die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts informierte, dass in Kürze ein Treffen zwischen den
Parteien stattfinden werde (act. 24);
- mit Schreiben vom 8. Mai 2012 die Bundesanwaltschaft der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mitteilte, dass sie mit A. eine Vereinba-
rung getroffen hätten (act. 27);
- A. mit Eingabe vom 8. Mai 2012 die Beschwerde zurückzieht und bean-
tragt, das Verfahren sei abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 28).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde vorliegend nach Abschluss des Schriften-
wechsels und daher verspätet erfolgte;
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- durch die getroffene Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und
der Beschwerdegegnerin die Beschlagnahme, welche Gegenstand der Be-
schwerde bildete, modifiziert wurde und der Beschwerdeführer die modifi-
zierte Beschlagnahme nicht anfechten will, was er durch den (verspäteten)
Rückzug der Beschwerde selbst eindeutig zum Ausdruck bringt;
- die Beschwerde dementsprechend gegenstandslos geworden ist und, da
dieser Umstand erst nach der Rechtshängigkeit der Beschwerde eingetre-
ten ist, die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (DOMEISEN, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 14);
- bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Kosten-
auflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen
ist (vgl. DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N. 14) und wenn sich dieser nicht
feststellen lässt, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird,
welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei
welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der
Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie DOMEISEN, a.a.O, Art. 428 StPO
N. 14);
- die summarische Prüfung der Beschwerde ergibt, dass für die diesem Ver-
fahren zugrundeliegende Einziehungsbeschlagnahme ein hinreichender
Verdacht vorliegt, wird doch auf der Internetseite von Interpol
(www.interpol.int, letztmals besucht am 18. Juni 2012) auch heute noch
nach dem Beschwerdeführer gefahndet;
- auf dem fraglichen Bankkonto im Februar 2009 mehrere Gutschriften er-
folgten, deren Ursprung ungeklärt blieb (act. 5.1, Bankunterlagen der Bank
B. AG sowie act. 5.2);
- bei der Frage nach dem Verfahrensausgang vorliegend insbesondere zu
beachten ist, dass die Ermittlungen am Anfang standen (act. 5, S. 2), wes-
wegen die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht niedriger ein-
zustufen gewesen wären, womit sich die Beschlagnahme unter Würdigung
der gesamten Umstände als rechtmässig erwiesen hätte und infolge des-
sen die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
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ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--, womit die
Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer noch Fr. 1'000.-- zurück-
zuerstatten hat.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie-
ben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Henri Zegg
- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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