Beschluss vom 9. Januar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.143
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. sowie gegen Mitbeschuldigte eine Straf-
untersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegs-
materialgesetz, KMG; SR 514.51);
- sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 die hängige Strafuntersuchung
gegen A. vom Verfahren gegen die Mitbeschuldigten trennte (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 17. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangte, in welcher er einige Ausführungen zum Ge-
genstand des Strafverfahrens aus seiner Sicht machte und in allgemeiner
Art Kritik an der Verfahrensführung durch die Bundesanwaltschaft übte
(act. 1);
- die Beschwerdekammer A. angesichts der angefochtenen Verfügung und
der eingereichten Beschwerde mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 auf-
forderte, seine Beschwerde mit einer genügenden Begründung zu verse-
hen, andernfalls auf diese unter Kostenfolge nicht eingetreten werden kön-
ne (act. 4);
- A. der Beschwerdekammer am 31. Dezember 2011 eine weitere Eingabe
zugehen liess, mit welcher er u. a. sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung verlangt, im Übrigen aber sich lediglich in genereller
Weise zu Vorgeschichte und Sachverhaltselementen des Gegenstandes
des Strafverfahrens äussert und erneut Kritik an der Vorgehensweise der
Bundesanwaltschaft übt (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
bei der Beschwerdekammer Beschwerde nach den Art. 393 ff. StPO ge-
führt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen
oder vereinen kann (Art. 30 StPO);
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- die Beschwerdegegnerin die Trennung damit begründete, dass sie hinsicht-
lich der geständigen Mitbeschuldigten das abgekürzte Verfahren gemäss
Art. 358 ff. StPO durchführe, währenddem die Untersuchung hinsichtlich
des hiervon abgegrenzten, A. vorgeworfenen Sachverhalts mittels Strafbe-
fehlsverfahren im Sinne von Art. 352 ff. StPO abzuschliessen sei;
- sich angesichts der unterschiedlichen von der Bundesanwaltschaft ins Au-
ge gefassten Verfahrensarten eine Trennung geradezu aufdrängt;
- der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner
nachträglichen Eingabe vom 31. Dezember 2011 Gründe aufführt, welche
an der Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verfahrenstrennung zweifeln
liessen;
- er seine Einwände gegen die ihm zum Vorwurf gemachten Sachverhalte im
voraussichtlich einzuleitenden Strafbefehlsverfahren und gegebenenfalls
vor dem Strafgericht vorzutragen hat;
- sich die gegen die angeordnete Verfahrenstrennung eingelegte Beschwer-
de demnach als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb diese ohne
weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge-
setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 10. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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