Beschluss vom 18. März 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Joséphine Contu und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel R. Bläu-
er,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO);
Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.15
Nebenver fahren: BP.2011.3
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen B. und gegen un-
bekannte Täterschaft wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäsche-
rei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger
(Art. 322septies StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
StGB) sowie gegen die C. AG und die D. S.A. wegen des Verdachts einer
Straftat nach Art. 102 StGB. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die
Bundesanwaltschaft am 1. Februar 2011 eine an die Bank A. AG gerichtete
Verfügung (act. 1.2), mit welcher sie die Erteilung von Auskünften zu den
mit der E. Ltd. sowie mit F. unterhaltenen Geschäftsbeziehungen und die
Herausgabe einer Reihe von einzeln bezeichneten Unterlagen zu den ge-
mäss Auskunftsbegehren festgestellten Kundenbeziehungen verlangte.
Des weiteren verbot sie der Bank bzw. deren zuständigen Organen unter
Hinweis auf Art. 292 StGB bis 31. März 2011, den oder die Kontoinhaber
bzw. wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), allfällige Vertreter oder ande-
re Drittpersonen über die „vorstehende Zwangsmassnahme“ zu informie-
ren. Eine Verlängerung dieses Mitteilungsverbotes wurde in der Verfügung
selber ausdrücklich vorbehalten. Hinsichtlich allfälliger Rechtsmittel enthält
die genannte Verfügung den folgenden Hinweis:
„Gegen die vorliegende Verfügung kann die zur Edition aufgeforderte Stelle gemäss Art. 393
Abs. 1 Bst. a StPO innert 10 Tagen seit Erhalt bei der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts (…) schriftlich Beschwerde geführt werden. (…)
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers we-
gen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht
durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den
Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Über das
Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft entscheidet das zuständige Gericht (Art. 248
Abs. 3 StPO).“
B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 11. Februar 2011 an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, was
folgt (act. 1):
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1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Februar 2011 (…) sei vollständig aufzuhe-
ben.
a. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es sich bei der Verfügung der Bundesanwaltschaft
vom 1. Februar 2011 (…) nicht um eine Editions- oder Herausgabeverfügung im Sinne eines
Befehls, sondern um ein blosses Ersuchen um Herausgabe im Sinne einer Anfrage handelt
bzw. es sei die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Klärung gerichtlich aufzufordern.
b. Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, genau und abschliessend
anzugeben, zu welchem Zweck vorliegend eine Edition dienen soll.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Bankauskunft und Edition durch die
Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen und darauf zu verzichten.
a. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der
Begründung der Verfügung zurück zu weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
nahm die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Februar 2011 auch
gleich materiell zur Beschwerde Stellung. Hierin beantragt sie, auf das Ge-
such um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei dieses, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuwei-
sen, unter Kostenfolge (act. 4, S. 2). Hinsichtlich der Beschwerde selber
schliesst sie auf deren Abweisung, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne (act. 4, S. 3).
In ihrer Replik vom 25. Februar 2011 hält die A. AG an den Anträgen in der
Beschwerde vom 11. Februar 2011 fest (act. 6). Die Replik wurde der Bun-
desanwaltschaft am 28. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
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ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be-
schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte,
welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün-
det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge-
mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-
tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver-
zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin zieht vorab in Zweifel, ob es sich bei der von der
Beschwerdegegnerin verlangten Herausgabe von Unterlagen tatsächlich
um eine Edition nach Art. 265 Abs. 3 StPO oder aber um eine Überwa-
chung von Bankbeziehungen im Sinne der Art. 284 f. StPO handelt (vgl.
act. 1, S. 5 f.).
Bei der Anordnung einer Überwachung von Bankbeziehungen handelt es
sich der Sache nach um die Aufforderung an eine Bank, noch nicht beste-
hende aber erwartete Informationen und Dokumente herauszugeben, wäh-
renddem sich die auch für Banken geltende Herausgabepflicht (im Sinne
von Art. 265 Abs. 3 StPO) bloss auf bereits bestehende Dokumente bezieht
(vgl. dazu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1254; ebenso BOMMER/GOLDSCHMID, Bas-
ler Kommentar, Basel 2011, Art. 265 StPO N. 2; FIOLKA, Basler Kommen-
tar, Basel 2011, Art. 284 StPO N. 1; HANSJAKOB, Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 284
StPO N. 1; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 284
StPO N. 1 f.; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
Zürich/St. Gallen 2009, N. 1125 und 1176 f.; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL-
BERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessord-
nung, Bern 2008, S. 274 f.; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 449; EYMANN, Die strafpro-
zessuale Kontosperre, Basel 2009, S. 23; CASSANI/OURAL, Commentaire
romand, Bâle 2011, n°8 ad art. 284 CPP; MELI, Codice svizzero di procedu-
ra penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 3 ad art. 284
CPP).
Zu unterscheiden ist die Edition im Sinne von Art. 265 Abs. 3 StPO auch
von der Zwangsmassnahme der eigentlichen Beschlagnahme. Trotz der
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systematischen Einreihung der Edition in das Kapitel „Beschlagnahme“
(Art. 263 ff. StPO) legen Art. 265 Abs. 3 und 4 StPO lediglich die Stufenfol-
gen der Massnahmen zwecks Beschlagnahme fest und konkretisieren da-
mit das Verhältnismässigkeitsprinzip. Grundsätzlich sind die Inhaberin oder
der Inhaber zunächst unter Fristansetzung zur Herausgabe aufzufordern;
erst wenn die Herausgabe verweigert wird, dürfen Zwangsmassnahmen
durchgeführt werden (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1246 sowie SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N. 1126, wo-
nach „vor den entsprechenden Zwangsmassnahmen zur Edition aufzufor-
dern“ ist, und N. 1127 in fine, wonach Gegenstände usw. nach ihrer Her-
ausgabe in den Formen von Art. 263 ff. StPO zu beschlagnahmen sind).
Mit der angefochtenen Verfügung wird die Herausgabe von Bankunterlagen
bis längstens zum Erlass der angefochtenen Verfügung verlangt („bis dato“;
vgl. act. 1.2, S. 1 bis 3). Diese bezieht sich demnach ausschliesslich auf
bereits bestehende Dokumente und stellt damit eine Editionsverfügung im
Sinne von Art. 265 Abs. 3 StPO dar. Von einer Anordnung einer Überwa-
chung von Bankbeziehungen kann demgegenüber keine Rede sein. Für die
Qualifikation der angefochtenen Verfügung als Editionsverfügung spielt es
im Übrigen auch keine Rolle, ob dieser ein Hinweis auf die Strafdrohung
von Art. 292 StGB oder auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse für den
Fall der Nichtbeachtung beigefügt wird oder nicht. Art. 265 Abs. 3 sieht le-
diglich die Möglichkeit eines solchen Hinweises vor (in diesem Sinne BOM-
MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 StPO N. 28; SCHMID, Praxiskommentar,
a.a.O., Art. 265 StPO N. 15; MELI, a.a.O., n. 6 ad art. 265 CPP).
1.3 Die I. Beschwerdekammer trat in Anwendung der bis 31. Dezember 2010
anwendbaren Regeln der BStP nicht auf Beschwerden gegen Editionsauf-
forderungen ein. Anstelle der Einreichung einer entsprechenden Be-
schwerde stand dem von der Editionsaufforderung betroffenen Papierinha-
ber das Recht zu, gegen die Durchsuchung der fraglichen Unterlagen Ein-
sprache zu erheben, was deren physischen Übergang an die Strafverfol-
gungsbehörde nicht hinderte, aber zu deren Versiegelung führte. Die Straf-
verfolgungsbehörde war diesfalls verpflichtet, ein Entsiegelungsverfahren
anzustrengen (vgl. u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BB.2010.52 vom 23. Juni 2010 mit Hinweis auf TPF 2006 307; BE.2009.11
vom 2. September 2009; BB.2007.70 vom 14. Dezember 2007; BB.2007.48
vom 30. Juli 2007; BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2).
An dieser Praxis ist auch unter der Herrschaft der seit dem 1. Januar 2011
in Kraft getretenen StPO festzuhalten. Gegen eine Editionsverfügung steht
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der betroffenen Person nicht die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen.
Vielmehr hat sie der Editionsaufforderung nachzukommen, kann aber ge-
gen eine Durchsuchung zu edierender Aufzeichnungen deren Siegelung
verlangen. Dem nach Art. 248 Abs. 3 StPO zuständigen Gericht kommt im
anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, so
dass vor diesem gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen
Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinrei-
chenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht
werden können (wohl auch in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts
1B_354/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.3 mit Hinweis auf THOR-
MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 61;
vgl. auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 12; LEMBO/BERTHOD,
Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP; MELI, a.a.O., n. 7
ad art. 248 CPP; offenbar a.M. jedoch mit verfehlter Begründung BOM-
MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 StPO N. 30).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde somit nur einzutreten, als mit
ihr die der Beschwerdeführerin auferlegte Geheimhaltungspflicht angefoch-
ten wird (zur diesbezüglichen Beschwer vgl. u. a. den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BK_B 139/05 vom 24. Januar 2005, E. 1.2, sowie BOM-
MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 StPO N. 20). Hinsichtlich der Auskunfts-
und Editionsaufforderung kann – entgegen der der angefochtenen Verfü-
gung beigefügten, missverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung –
nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrens-
beteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB ver-
pflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Still-
schweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates
Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2
StPO). Eine solche Schweigepflicht ist mit Zurückhaltung und nur bei kon-
kretem Anlass zu verfügen. Sie sind etwa denkbar, wenn die Gefahr be-
steht, dass die betroffenen Personen vor Erhebung wesentlicher Beweise
an die als Zeuge zu Befragenden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen und
damit die weiteren Beweiserhebungen gefährden (vgl. SCHMID, Praxis-
kommentar, a.a.O., Art. 73 StPO N. 7). Andererseits stellen sachlich not-
wendige und zeitlich limitierte Informationssperren gegenüber Banken
grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungs-
rechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit dar. Das vor-
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läufige Verbot, Ermittlungsgeheimnisse an Kunden und Dritte weiterzulei-
ten, hindert die betroffene Bank grundsätzlich nicht daran, im Rahmen ihrer
gesetzlichen und vertraglichen Pflichten legale Bankgeschäfte und Kun-
denbetreuungen durchzuführen (vgl. hierzu BGE 131 I 425 E. 6.3 S. 434 f.
m.w.H.).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass der angefochtenen Ver-
fügung keine Begründung zur Rechtfertigung des Mitteilungsverbots und
auch kein Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage einer sol-
chen Massnahme zu entnehmen sei.
2.2.1 Diesbezüglich zutreffend ist, dass der angefochtenen Verfügung tatsächlich
kein Hinweis auf die seit 1. Januar 2011 neu bestehende Grundlage in
Art. 73 Abs. 2 StPO entnommen werden kann. Diesbezüglich entscheidend
ist jedoch, dass für die als Zwangsmassnahme zu qualifizierende (vgl. hier-
zu das Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005, E. 1.3 in
fine), mit dem Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB versehene
Auferlegung eines Mitteilungsverbotes überhaupt eine gesetzliche Grund-
lage besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Sollte im Umstand, dass der
angefochtenen Verfügung kein Hinweis auf Art. 73 Abs. 2 StPO entnom-
men werden kann, eine (geringfügige) Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör liegen, so wäre ein solcher Mangel aufgrund der der I. Be-
schwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden zukommenden
umfassenden Kognition ohne Weiteres geheilt.
2.2.2 Nicht zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der
angefochtenen Verfügung keine Begründung zur Rechtfertigung des ver-
hängten Mitteilungsverbots entnommen werden kann. Einerseits ergibt sich
aus der Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin den Verdacht habe,
dass über die mit der Editionsaufforderung ins Visier genommenen Bank-
beziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien (vgl. hierzu
act. 1.2, S. 3, Ziff. 2). Weiter wird ausgeführt, dass es sich aus ermittlungs-
taktischen Gründen aufdränge, dass der bzw. die Kontoinhaber und andere
Berechtigte über die vorliegend „angeordneten Zwangsmassnahmen“ vor-
derhand keine Kenntnis erhielten. Da die Aktenedition einen verhältnis-
mässig geringfügigen Grundrechtseingriff darstelle und es sich darüber
hinaus in casu um ein komplexes Strafverfahren mit internationalem Bezug
handle, erscheine ein vorderhand bis 31. März 2011 befristetes Mittei-
lungsverbot durchaus angemessen (act. 1.2, S. 4, Ziff. 6). In der Beschwer-
deantwort machte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitergehende
Ausführungen zum Gegenstand des Verfahrens sowie den im aktuellen
Zeitpunkt bestehenden Kollusionsrisiken (act. 4, S. 6). Zudem ist im vorlie-
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genden Fall zu beachten, dass sich auf den fraglichen Konten mutmass-
licherweise Verbrechenserlöse befinden könnten. Sollte sich dieser Ver-
dacht anhand der mittels Edition herausverlangten Kontounterlagen erhär-
ten, drängt sich im Anschluss daran allenfalls eine Beschlagnahme der auf
den Konten lagernden Vermögenswerte auf. Werden der bzw. die Kontoin-
haber im jetzigen Zeitpunkt bereits über die laufenden Ermittlungen infor-
miert, könnten diese allfällig vorhandene inkriminierte Vermögenswerte von
den fraglichen Konten abziehen, bevor die zur Sicherung einer allfälligen
Einziehung zu erlassende Beschlagnahme angeordnet wird. Das von der
Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, der Beschwerdegegnerin ein
zeitlich befristetes Mitteilungsverbot aufzuerlegen, erweist sich daher nicht
nur als verhältnismässig, sondern auch als angemessen.
2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfah-
ren betreffend das mit der Beschwerde zusammen gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann demgegenüber zufolge Ge-
genstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdefüh-
rerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf Grund der
missverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung (vgl. oben E. 1.4) wird
der immerhin anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine leicht redu-
zierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’000.-- auferlegt (Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafge-
richtkasse ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zu-
rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird zu-
folge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abge-
schrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin
Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. März 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel R. Bläuer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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