Beschluss vom 20. Mai 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
STIFTUNG A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.31
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. August 2005 ein Strafverfahren
gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, wel-
ches sie am 21. Oktober 2005 wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwä-
scherei, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie
Widerhandlungen gegen das ANAG und am 24. November 2005 auf den
Tatbestand des Betrugs ausdehnte. Im Rahmen dieses Strafverfahrens
wurden unter anderem diverse Bankkonten von B. beschlagnahmt
(act. 9.2).
B. Die Stiftung A. gelangte mit Schreiben vom 24. Februar 2011 an das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Beschlagnahmungen über die Vermögenswerte
von B. sowie die Beendigung des Strafverfahrens (act. 1). Das EJPD leitete
dieses Schreiben an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
weiter, welche wiederum eine Weiterleitung an das Bundesstrafgericht vor-
nahm (act. 1.1). Darauf bestätigte die I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens (act. 2). Mit
Schreiben vom 30. März 2011 gelangte die Stiftung A. direkt an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, worin sie ihre Anliegen wieder-
holt und sinngemäss wiederum den Antrag auf Aufhebung der Beschlag-
nahmung über die Vermögenswerte von B. sowie auf Beendigung des
Strafverfahrens stellt (act. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 beantragt die Bundesanwalt-
schaft, auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten (act. 7).
Mit Replik vom 24. April 2011 beantragt die Beschwerdeführerin die Abwei-
sung des Antrags der Bundesanwaltschaft sowie die Gutheissung ihrer Be-
schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegi-
timation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent-
scheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich um eine
Beschwerde der Stiftung A. Daran vermag auch der Umstand, dass B. die
Beschwerde vom 30. März 2011, im Sinne der Zustimmung, unterzeichne-
te, nichts zu ändern. So wurde doch die vorliegende Rechtsschrift aus-
drücklich „im Namen der Gläubigen der Gemeinschaft A.“ von C. (Präsi-
dent) und D. (Vizepräsident) unterzeichnet. Auch inhaltlich beziehen sich
die Vorbringen auf die Anliegen der Stiftung und nicht auf die Person von
B. Demnach steht fest, dass sich die Stiftung A. und nicht B. als beschwer-
deführende Partei konstituiert hat.
1.3 Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Partei die beschuldigte Person, die Pri-
vatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (lit. a bis c). Die Beschwerde-
führerin weist in diesem Sinne keine Parteistellung auf. Gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO können jedoch auch durch Verfah-
renshandlungen beschwerte Dritte, welche in ihren Rechten unmittelbar be-
troffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechtsmittel
ergreifen. So können von einem Strafverfahren, im Rahmen von Reflexwir-
kungen, auch Dritte betroffen sein, ohne dass ihnen eine eigentliche Par-
teistellung zukommt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro-
zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 641).
Eine unmittelbare Betroffenheit ist stets bei Eingriffen in Grundrechte und
Grundfreiheiten gegeben, so bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen.
Überdies liegt eine unmittelbare Betroffenheit vor, wenn eine Person auf
einen beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstand einen dinglichen
Anspruch erhebt (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 105 StPO N. 13). Ein bloss
faktisches Betroffensein, d.h. wenn jemand nicht in der eigenen Rechtspo-
sition oder lediglich mittelbar bzw. indirekt in seinen Rechten betroffen ist,
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reicht nicht aus (STUCKI, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 83). Zum Nachweis der unmittelbaren
Betroffenheit genügt blosse Glaubhaftmachung (LIEBER, a.a.O.,
Art. 105 StPO N. 16 m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Fal-
le der Sperrung von Konten oder Erhebung von Konteninformationen der
jeweilige Kontoinhaber. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte
sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird bei-
spielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser
juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legiti-
miert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht
mehr handlungsfähig ist (TPF 2007 158 E. 1.2 m.w.H.).
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Überleben
von der Freigabe der blockierten Mittel abhänge. In welcher Beziehung die
Beschwerdeführerin zu den beschlagnahmten Vermögenswerten steht,
bzw. ob sie darauf einen Rechtsanspruch hat, wird in keiner Weise darge-
legt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, aufzuzeigen, auf welche
Vermögenswerte sich ihre Ausführungen beziehen.
Gemäss der Beschwerdeantwort wurden mit Verfügung vom 27. Novem-
ber 2006 unter anderen zwei Konten bei der Bank E. (Konto Nr. 1, lautend
auf F. (Einzelzeichnungsrecht als Bevollmächtigter: B.) und Konto Nr. 2,
lautend auf G. (Einzelzeichnungsrecht als Bevollmächtigter: B.) beschlag-
nahmt. Diese wurden am 26. Januar 2005, mithin vor der Beschlagnahme,
zugunsten der Bank E., zur Deckung aller Ansprüche der Bank gegenüber
der Stiftung A., verpfändet (act. 7, S. 2 sowie act. 9, S. 2).
Es stellt sich hierbei die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Be-
schlagnahme der vorerwähnten Bankkonten, unmittelbar betroffen ist.
Die Beschlagnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verfügungs-
macht der betroffenen Person über ein Objekt entzogen und dieses bis
zum definitiven Entscheid über sein strafprozessuales Schicksal zweckge-
bundener staatlicher Herrschaft unterworfen wird (BOMMER/GOLDSCHMID,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Vor
Art. 263-268 StPO N. 1). Die Einziehungsbeschlagnahme stellt, im Gegen-
satz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung, lediglich eine von
Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) pro-
zessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Ein-
ziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer
möglichen staatlichen Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahme greift dem
Einziehungsentscheid nicht vor und es bleiben auch die zivilrechtlichen Ei-
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gentumsverhältnisse an den Vermögensrechten durch die strafprozess-
rechtliche Beschlagnahme unberührt (Urteil des Bundesgerichts
1S.32/2006 vom 19. September 2007, E. 3.3 m.w.H.; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.2 m.w.H.). In die-
sem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung
sowie über Drittrechte in der Regel dem erkennenden Sachrichter (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.2;
vgl. auch SCHMID, Kommentar Einziehung/Organisiertes Verbre-
chen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 63). Dies bedeu-
tet, dass durch die Beschlagnahmung noch nicht über das wirtschaftliche
Schicksal des Gegenstandes bzw. der Vermögenswerte entschieden ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom
22. April 2010, E. 1.4.2 m.w.H.). Über den Bestand und den vollstreckungs-
rechtlichen Vorrang von Pfandrechten wird in einem eventuellen Zwangs-
vollstreckungsverfahren nach SchKG befunden (vgl. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 E. 1.5.1 m.w.H.).
Die Beschlagnahme tangiert in diesem Verfahrensstadium nach dem Ge-
sagten lediglich die Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte, nicht
jedoch den Bestand der Pfandrechte. Da sich aus der Beschlagnahmung
der beiden Konten für die daran bestehenden Pfandrechte der Bank E. kei-
ne Konsequenzen ergeben, und solche von dieser zu Recht auch nicht gel-
tend gemacht werden, ist diese nicht als von der Beschlagnahme direkt be-
troffene Partei zu betrachten. Gleiches muss in vermehrtem Masse für die
Beschwerdeführerin gelten, könnte diese doch von der Beschlagnahme der
Konten lediglich - und höchstens indirekt - in dem Fall betroffen sein, wo
die Bank beispielsweise gestützt auf die Beschlagnahme der Konten von
der Beschwerdeführerin neue Sicherheiten für den Kredit fordern würde.
Solches wird von der Beschwerdeführerin jedoch weder ausgeführt, noch
ergibt es sich aus den Akten.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es an der notwendigen Legitimation
der Beschwerdeführerin mangelt, weswegen auf die Beschwerde nicht ein-
getreten wird.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
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SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'500.--, womit die Bundesstrafgerichtskasse der Be-
schwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten hat.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zu-
rückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Mai 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Stiftung A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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