Beschluss vom 10. Juni 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Henzelin, und
Rechtsanwältin Sonja Maeder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.33
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 6. August 2008
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts
der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
Am 7. August 2008 erliess die BA in diesem Verfahren eine Editions- und
Beschlagnahmeverfügung mit einem Mitteilungsverbot bis zum 30. Sep-
tember 2008 (act. 1.1). Dieses wurde am 29. September 2008 verlängert
und durch die BA mit Schreiben an die Bank B. SA vom 10. März 2009
aufgehoben (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 3. April 2009 an die BA teilte A. mit, die Rechtsanwälte
Marc Henzelin und Sonja Maeder mit der Interessenwahrung im vorliegen-
den Verfahren beauftragt zu haben (act. 1.4).
C. Am 31. Januar 2011 gelangte A. mit dem Gesuch an die BA, es sei Fran-
zösisch als Verfahrenssprache festzulegen (act. 1.13). Mit Schreiben vom
9. Februar 2011 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass an Deutsch
als Verfahrenssprache festgehalten werde (act. 1.14), worauf A. eine an-
fechtbare Verfügung verlangte (act. 1.15).
D. Am 18. März 2011 erliess die BA eine Verfügung, worin sie den Antrag von
A. auf Wechsel der Verfahrenssprache abwies (act. 1.16).
E. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe vom 31. März 2011 Be-
schwerde und beantragt, es sei die Verfügung der BA vom 18. März 2011
aufzuheben und es sei Französisch als Verfahrenssprache festzulegen, un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeanwort vom 5. Mai 2011 auf kostenfäl-
lige Abweisung (act. 6).
A. hält in seiner Replik vom 19. Mai 2011 an seinen Anträgen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be-
schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte,
welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382
Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafporzessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden kön-
nen gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom
18. März 2011, bei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am
21. März 2011 eingegangen (act. 1.16), mit welcher der Antrag des Be-
schwerdeführers um Wechsel der Verfahrenssprache abgelehnt wurde.
Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist
als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der BA vom
18. März 2011, mit welcher an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten
wurde. Er beantragt stattdessen, die Verfahrenssprache sei auf das
Französische festzulegen; sie sei bis anhin nicht festgelegt worden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 67 StPO bestimmen der Bund und die Kantone die Verfah-
renssprache ihrer Strafbehörden (Abs. 1). Die Strafbehörden der Kantone
führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; wo-
bei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Abs. 2). Aus
- 4 -
Art. 67 StPO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass das Verfahren grund-
sätzlich in ein und derselben Sprache abzuwickeln ist (MAHON, Commentai-
re romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, art. 67 n. 2). Das
neue Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(StBOG, SR 173.71), welches die Bestimmungen der StPO ergänzt und
vervollständigt, regelt die Frage der Verfahrenssprache in strafrechtlichen
Verfahren (MAHON, a.a.O., art. 67 n. 20). Die Verfahrenssprache, welche
Deutsch, Französisch oder Italienisch ist, wird von der Bundesanwaltschaft
bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und
Abs. 2 StBOG). Sie hat dabei namentlich auf die Sprachkenntnisse der
Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten sowie auf die
Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen Rücksicht zu neh-
men (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. c StBOG). Die einmal bezeichnete Verfah-
renssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3
Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen ge-
wechselt werden, so namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung
von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Mit dieser Regelung wurde im We-
sentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesstrafgerichts übernommen (URWYLER, Basler Kommentar, Schwei-
zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 67 StPO N. 8). Das Gesetz
äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das
Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind. Die
Bundesanwaltschaft verfügt bei der Wahl der Verfahrenssprache über ei-
nen sehr weiten Handlungsspielraum (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Grundsätzlich
erfolgt die Wahl der Sprache nach dem Territorialitätsprinzip: Die anzu-
wendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE
121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom
13. Februar 2006, E. 3.1). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des
bundesstrafgerichtlichen Prozesses insofern schwierig anzuwenden, als die
Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundes-
gebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur
Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen,
also in Deutsch, Französisch und Italienisch fähig sein müssen
(vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege
des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Weder die Sprachfreiheit nach
Art. 18 BV noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV räumen dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten Anspruch
darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (UEBERSAX, Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 54 BGG N. 3; vgl. auch
Entscheid des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.2).
Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich
- 5 -
der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben;
ebenso wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von
mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Spra-
che spricht (BGE 121 I 196, E. 5.a und Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Insgesamt ergibt sich, dass die Eigen-
heiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der
Wahl der Verfahrenssprache bieten und jeweils die Umstände des konkre-
ten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Wahl der Verfahrensprache
kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (URWYLER,
a.a.O., Art. 67 N. 10).
2.2.2 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich gemäss Angaben der Be-
schwerdegegnerin um eines von mehreren Verfahren, welches durch die
Abteilung Wirtschaftskriminalität der BA am Hauptsitz in Bern betreffend ei-
nen Sachverhaltskomplex im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
des Konzerns C. geführt wird. Für diesen Sachverhaltskomplex sei Deutsch
als Verfahrenssprache gewählt worden (act. 1.16 S. 2).
Der Beschwerdeführer erhielt spätestens am 3. April 2009 Kenntnis vom
gegen ihn laufenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Datum der
Mandatierung seiner Verteidiger, act. 1.4). Mit selben Datum leitete die
Bank B. SA verschiedene, auf Deutsch verfasste Verfügungen der BA an
die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.3). Alle in diesem
Verfahren ergangenen Verfügungen und Korrespondenzen der Beschwer-
degegnerin sind in deutscher Sprache ergangen. Folglich wusste der Be-
schwerdeführer bereits seit über 2 Jahren, dass die Verfahrenssprache
Deutsch ist. Die Verteidiger haben sich sodann mit der Frage der Verfah-
renssprache bereits am 7. April 2009 auseinandergesetzt und im Memo-
randum vom 8. April 2009 festgehalten, es sei abzuklären, wie gut der Be-
schwerdeführer die französische Sprache beherrsche (act. 1.5 Ziff. 6 und
act. 1.6 Ziff. 6). Ein Antrag um Wechsel der Verfahrenssprache wurde sei-
tens des Beschwerdeführers jedoch nie offiziell gestellt. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers, wonach gemäss Telefongespräch vom 7. Ap-
ril 2009 mit der BA, die Festlegung der Verfahrenssprache erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolge, werden von der Beschwerdegegnerin bestritten
(act. 1.13 und act. 1.16 Ziff. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Verfahrenssprache gemäss Art. 3 Abs. 2 StBOG bei der Eröffnung der Un-
tersuchung festgelegt wird. Da jede Korrespondenz der Beschwerdegegne-
rin von Anfang an in deutscher Sprache verfasst wurde, kann kein Zweifel
an der Festlegung des Deutschen als Verfahrenssprache bestehen. Dies
insbesondere, da selbst nach dem erwähnten Telefongespräch vom 7. Ap-
ril 2009 jegliche Korrespondenz der Beschwerdegegnerin weiterhin auf
- 6 -
Deutsch erging. Wie bereits zuvor erwähnt, kann die Verfahrenssprache
auch stillschweigend festgelegt werden und bedarf keiner besonderen Ver-
fügung (vgl. supra Ziff. 2.2). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Ver-
fahren, welches einen internationalen Bezug aufweist. Solche Verfahren
bringen zwingend mit sich, dass die relevanten Akten in diversen Sprachen
verfasst sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, liegt die Vermu-
tung nahe, dass die wesentlichen Akten auch im vorliegenden Verfahren
unter anderem in italienischer, französischer und englischer Sprache gehal-
ten sind (act. 1 S. 6). Von einer homogenen Einheit, insbesondere vom
Vorherrschen der französischen Sprache, kann daher nicht gesprochen
werden. Umso erforderlicher ist es, dass von Anfang an eine Verfahrens-
sprache bestimmt wird, welche sich durch den gesamten Verfahrenskom-
plex hindurchzieht. Dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die we-
sentlichen Verfahrensakten nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist
überdies nur eine Vermutung und kann nicht belegt werden. Der Be-
schwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger portugiesischer Mut-
tersprache. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wa-
ren für die Beschwerdegegnerin keine Hinweise ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer der französischen Sprache derart mächtig ist, dass er dem
komplexen Strafverfahren auf Französisch folgen könnte. Diese Gründe
wurden denn auch vom Beschwerdeführer erstmals am 31. Januar 2011,
mithin beinahe zwei Jahre nachdem er Kenntnis vom Strafverfahren erlangt
hatte, geltend gemacht (act. 1.13). Sogar für die Verteidiger des Beschwer-
deführers war nicht klar, wie gut sich ihr Mandant in der französischen
Sprache verständigen kann, wurde doch im Memorandum vom 8. Ap-
ril 2009 festgehalten (vgl. act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6): «Nous ne
pourrons ainsi requérir un changement de langue de procédure que si
Monsieur A. est en mesure de s’exprimer suffisamment bien en Français et
non seulement de comprendre dans le cadre d’une éventuelle audition. A
déterminer avec notre client.» Da auch zum heutigen Zeitpunkt nicht fest-
steht, wie gut der Beschwerdeführer die französische Sprache aktiv und
passiv beherrscht, wird die Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Be-
schuldigtenrechte an der Einvernahme ohnehin einen portugiesischen
Übersetzer beiziehen müssen (vgl. act. 6 Ziff. 6). Überdies stehen dem Be-
schwerdeführer zwei Verteidiger zur Seite, welche gemäss Angaben auf
der Homepage der Anwaltskanzlei beide der deutschen Sprache mächtig
sind. Ein Festhalten an Deutsch als Verfahrenssprache bringt somit auch
diesbezüglich keinen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich. Überdies
hat sich die BA bereit erklärt, die Einvernahmen auf Französisch protokol-
lieren zu lassen, damit der Beschwerdeführer die Protokollformulierungen
selber auf ihre Richtigkeit überprüfen könne (act. 1.14 S. 2 Ziff. 5).
- 7 -
Zwar trifft zu, dass die erste Untersuchungshandlung im konkreten Fall in
Z. (GE) stattgefunden hat. Jedoch ist dieses Verfahren Teil eines Verfah-
renskomplexes, weswegen – aufgrund der Einheitlichkeit der Verfahrens-
sprache – grundsätzlich von der ersten Verfahrenshandlung im gesamten
Komplex auszugehen ist. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin
handelt es sich vorliegend um sehr komplizierte Verfahren, welchen äus-
serst komplexe Finanztransaktionen zugrunde liegen (act. 6 Ziff. 6). Dies
erfordert von der Verfahrensleitung einen guten Überblick über das gesam-
te Verfahren und sehr gute Aktenkenntnisse. Ein Handwechsel zu einem
solch fortgeschrittenen Zeitpunkt hätte einen unverhältnismässigen Auf-
wand bezüglich Aktenstudium durch den neuen Verfahrensleiter sowie be-
züglich notwendiger Übersetzungsarbeiten zur Folge, was zu unangemes-
senen Verfahrensverzögerungen und damit wohl auch zu einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots führen würde.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerde-
führers an einem Wechsel der Sprache für das inzwischen weit fortgeschrit-
tene Verfahren eindeutig hinter dasjenige der verfahrensleitenden Behörde
an der Beibehaltung der bisherigen Verfahrenssprache zurückzutreten hat.
3. Gestützt auf diese Erwägungen sind vorliegend keine Anzeichen ersicht-
lich, dass bei der Beibehaltung des Deutschen als Verfahrenssprache das
Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdefüh-
rer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
derselben Höhe.
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 10. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Marc Henzelin und Sonja Maeder
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy