Beschluss vom 12. Juli 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.38
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) im Rahmen des gerichtspolizei-
lichen Ermittlungsverfahrens gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträ-
ger (Art. 322septies StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB) mit Verfügung vom 23. September 2008 ein Privatkonto
(Nr. 1) sowie ein Festgeldkonto (Nr. 2) von A. bei der Bank C. beschlag-
nahmte (act. 1.2);
- mit Verfügung vom 12. Januar 2009 die BA die Beschlagnahme des Kontos
Nr. 1 im Umfange von Fr. 1'951'209.15 zugunsten von D., der Ehefrau des
Beschwerdeführers, aufhob (act. 1.3);
- gemäss Vorbringen von A. ihm, bzw. seinem Rechtsvertreter auf telefoni-
sche und schriftliche Nachfrage durch die BA mehrfach in Aussicht gestellt
worden sei, dass bis Ende 2010 bzw. bis April 2011 die Angelegenheit er-
ledigt und die Beschlagnahme voraussichtlich aufgehoben werde (act. 1
und 1.5);
- A. mit Beschwerde vom 8. April 2011 an die I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, es sei die BA anzuweisen, die
Vermögensbeschlagnahme über die vorerwähnten Konti, beide lautend auf
A., unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(act. 1);
- die BA am 28. April 2011 verfügte, dass die Beschlagnahme des Kontos
Nr. 1 lautend auf A. im Umfang von € 950'000.-- bzw. zum entsprechenden
Betrag in Schweizer Franken aufrechterhalten, für den über dieser Summe
liegenden Betrag sowie über das Konto Nr. 2, lautend auf A., die Beschlag-
nahme hingegen vollständig aufgehoben werde (act. 6.1);
- die BA gestützt auf diese Verfügung beantragt, die Beschwerde als ge-
genstandslos abzuschreiben, die Verfahrenskosten der BA aufzuerlegen
und dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten (act. 6);
- A. sich in seiner Replik vom 1. Juni 2011 dem Antrag der BA anschliesst
und ebenfalls beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten der BA abzuschreiben (act. 9).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Änderung von Anträgen im Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich ge-
regelt ist, doch diese im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne expli-
zite gesetzliche Grundlage, im schriftlichen Verfahren zumindest bis zum
Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- und Aktenergän-
zungen (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO analog), möglich ist (vgl. ZIEGLER, Bas-
ler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst die vollständige Auf-
hebung der Beschlagnahme über die Konti Nr. 1 und Nr. 2 beantragt
(act. 1), in seiner Replik vom 1. Juni 2011 den Antrag dahingehend modifi-
ziert, dass er nunmehr von der Aufhebung der Beschlagnahme auf dem
Konto Nr. 1 im Umfang von € 950'000.-- absieht (act. 9);
- diesem modifizierten Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 28. April 2011 entsprochen wurde (act. 6) und die
Beschwerde demnach als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrie-
ben werden kann;
- wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, betreffend Kostenauflage in
erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist (vgl.
DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 482 StPO N. 14) und wenn
sich dieser nicht feststellen lässt, diejenige Partei kosten- und entschädi-
gungspflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren ver-
anlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt
haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie DOMEISEN, a.a.O,
Art. 428 StPO N. 14);
- vorliegend unbestrittenermassen die Beschwerdegegnerin die Gegen-
standslosigkeit zu vertreten hat und damit gemäss vorstehenden Ausfüh-
rungen kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 428 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
- 4 -
- der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädi-
gung für seine Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO) und diese gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen wird;
- vorliegend eine pauschale Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl.
MwSt) als angemessen erscheint; diese dem Beschwerdeführer durch die
BA auszurichten ist;
- die Bundesstrafgerichtskasse den vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten hat;
- 5 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie-
ben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.--
(inkl. MwSt) auszurichten.
4. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zu-
rückzuerstatten.
Bellinzona, 12. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Bruno Studer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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