Beschluss vom 18. März 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.5
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Sachverhalt:
A. Am 14. Juli 2010 erhob A. beim Amtsstatthalteramt Luzern gegen B. sowie
gegen nicht namentlich genannte Mitarbeiter der damaligen Eidgenössi-
schen Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) eine Strafanzeige wegen
des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), der Be-
vorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsausführung (Art. 314 StGB), der Be-
günstigung (Art. 305 StGB) sowie weiterer Delikte. Nachdem das
Amtsstatthalteramt Luzern A. am 27. Juli 2010 als Privatkläger einvernom-
men hatte, ersuchte es mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 die Bundes-
anwaltschaft um Übernahme des Strafverfahrens. Die Bundesanwaltschaft
anerkannte am 25. November 2010 ihre Zuständigkeit und ersuchte das
Amtsstatthalteramt Luzern um Zustellung der Verfahrensakten. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Januar 2011 entschied die Bundes-
anwaltschaft, auf die Strafanzeige von A. nicht einzutreten (act. 1.1, vgl.
zum Ganzen auch die eingereichten Akten der Bundesanwaltschaft).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 1. Februar 2011 (Postaufgabe
2. Februar 2011) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuhe-
ben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Ermittlungs- bzw.
Strafverfahren gemäss seiner Strafanzeige unverzüglich an die Hand zu
nehmen, unter Kostenfolge zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 1).
Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf
eine Beschwerdeantwort, hält darin aber vollumfänglich an ihrer Nichtan-
handnahmeverfügung fest (act. 5), worüber A. am 15. Februar 2011 in
Kenntnis gesetzt wurde (act. 6). Am 17. Februar 2011 liess A. der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Schreiben betreffend
neue zusätzliche Tatbestände zukommen (act. 7), welches der Bundesan-
waltschaft am 22. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des
Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht
[Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be-
schwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei-
des haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfü-
gung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382
Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des
Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich
im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als
Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschä-
digte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung
der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger-
schaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. De-
zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006
S. 1308 Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Be-
schwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen
nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um-
fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des
angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerde-
kammer verfügt demnach über eine volle Kognition (vgl. hierzu STEPHEN-
SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 N. 15, oder auch
OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLD-
SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393
StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta-
rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsichtlich der
Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT,
a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung ei-
ner Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im
Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn 1052).
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1.2 Der Beschwerdeführer als Geschädigter hat sich anlässlich seiner Einver-
nahme durch das Amtsstatthalteramt Luzern vom 27. Juli 2010 als Privat-
kläger konstituiert (vgl. Akten der Bundesanwaltschaft). Somit ist er zur Be-
schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, weswegen
auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist.
2.
2.1 Laut Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan-
handnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset-
zungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin wenn kein Anlass zur Eröffnung
einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO besteht. Jedoch darf eine
Nichtanhandnahme mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vorn-
herein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie ist mithin nicht zu-
lässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen
Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung
ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlun-
gen durchführen muss. Vielmehr muss allein aus den Akten ersichtlich
sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt
(vgl. zum Ganzen OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 8 f.; LANDSHUT, a.a.O.,
Art. 310 StPO N. 5; SCHMID, a.a.O., Art. 310 StPO N. 2; GOLD-
SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 300; CORNU, Commentaire ro-
mand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di
procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e
segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli-
chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265).
2.2 Der Beschwerdeführer wirft B. zusammengefasst vor, die Aktiven der von
ihr zu liquidierenden Gesellschaften C. AG, D. AG, E. AG, F. AG sowie
G. AG nicht sorgfältig abgeklärt, nötige Strafanzeigen nicht gemacht, Ver-
mögenswerte dieser Gesellschaften nicht sichergestellt sowie Forderungen
nicht eingetrieben zu haben. Dadurch soll sie sich als von der damaligen
EBK beauftragte Konkursliquidatorin der ungetreuen Geschäftsbesorgung,
der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Bevorzugung
eines Gläubigers, des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsausführung,
der Begünstigung und weiterer Delikte schuldig gemacht haben. Des Wei-
teren sollen sich auch der damalige Präsident und der damalige Direktor
der EBK, namentlich H. und I., die B. als Konkursliquidatorin eingesetzt hat-
ten, der vorgenannten Straftatbestände schuldig gemacht haben (vgl. act. 1
und act. 7).
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2.3 Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Dezember 2009 bezüglich des-
selben Sachverhaltes gegen B. eine Strafanzeige wegen Begünstigung ein-
gereicht hatte. Mit Entscheid vom 29. März 2010 stellte das Amtsstatthalte-
ramt Luzern fest, dass kein strafbares Verhalten der Angeschuldigten B.
erkennbar sei, weswegen der Strafanzeige im Sinne von § 59 Abs. 1 der
seinerzeit anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Luzern
(StPO/LU) keine Folge gegeben wurde. Neben diesem Strafverfahren
reichte der Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit am 25. Janu-
ar 2010 und 1. März 2010 eine Aufsichtsbeschwerde und ein Staatshaf-
tungsgesuch beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein. Nachdem die
EBK bzw. die heutige Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu die-
ser Schadenersatzklage Stellung genommen und die Vorwürfe des Be-
schwerdeführers bestritten bzw. entkräftet hatte, reichte der Beschwerde-
führer am 14. Juli 2010 obgenannte Strafanzeige beim Amtsstatthalteramt
Luzern (vgl. supra A) mit der Erklärung ein, er habe neue Erkenntnisse. Je-
doch bringt der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage keine neuen
Erkenntnisse vor, vielmehr wiederholt er seine alten Sachverhaltsdarstel-
lungen und fügt zusätzliche Elemente hinzu, die er offenbar aus anderen
Verfahren erhältlich gemacht hat.
2.4 An dieser Stelle gilt es Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat
gemäss seinen Ausführungen umfangreiche Vermögenswerte in eine Fi-
nanzgruppe um einen gewissen J. eingebracht, und er ist der Auffassung,
dass ihm diese Vermögenswerte von J. und eventuellen weiteren Personen
in krimineller Art und Weise entzogen wurden. Gegen J. und Konsorten lau-
fen, soweit den Akten zu entnehmen ist, Strafverfahren in der Schweiz und
in Deutschland, welche angesichts der Komplexität des Sachverhalts – die
auch vom Beschwerdeführer bestätigt wird („Verwirrspiel sondergleichen“,
Schreiben Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2010, S. 2) – bis heute
nicht abgeschlossen werden konnten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers
im vorliegenden Verfahren lautet grob gesagt dahingehend, B. habe nach
ihrer Einsetzung als Konkursliquidatorin verschiedener beteiligter Gesell-
schaften nicht verhindert, dass J. und Konsorten Vermögenswerte aus die-
sen Gesellschaften abgezogen hätten. Er habe B. kurz nach deren Einset-
zung auf solche Vermögenswerte aufmerksam gemacht (Schreiben Be-
schwerdeführer vom 7. Dezember 2009, S. 1). Wie der Eingabe von B. vom
1. Februar 2010 zu entnehmen ist (Einlegerakten Bundesanwaltschaft), hat
diese mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, unter anderem
die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögenswerte zu sichern,
musste aber feststellen, dass die Eigentumsfragen (insbesondere bezüg-
lich Hotel K. und zweier Fahrzeuge) schwierig bis unmöglich zu klären wa-
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ren und im Übrigen keine liquiden Vermögenswerte festzustellen waren.
Diese Situation mag sehr wohl das Resultat krimineller Machenschaften
sein, welche von den Strafverfolgungsbehörden zu klären sind. Ein Kon-
kursliquidator ist jedoch zumindest im frühen Verfahrensstadium (und um
dieses geht es vorliegend) praktisch gezwungen, sich an die formell beste-
hende juristische Situation beispielsweise betreffend Eigentumsverhältnis-
se zu halten, und diese Situation lag offenbar anders als vom Beschwerde-
führer behauptet. Es kann deshalb dem betreffenden Konkursliquidator
nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er – aus der Rückblende be-
trachtet – Vorkehren nicht getroffen hat, die sich aus dieser nachträglichen
Sicht eventuell als zweckmässig darstellen. Der Beschwerdeführer ver-
mischt in seinen Beschwerden Sachverhaltselemente, die zum laufenden
Strafverfahren gegen J. und Konsorten, F. AG und andere Gesellschaften
gehören mit seinen Vorwürfen gegen B. und andere Personen; Elemente,
welche B. im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Liquidationstätigkeit zum gros-
sen Teil noch nicht vorlagen. Da bereits von der kantonalen Behörde mit
Entscheid vom 29. März 2010 festgestellt wurde, dass seitens B. keine
Straftat vorliegt und der Beschwerdeführer in seiner neuen Strafanzeige
zwar neue Straftatbestände behauptet, jedoch keine neuen Erkenntnisse
vorbringt, welche das Vorgehen von B. als strafrechtlich relevant erschei-
nen liessen, die Feststellung des Amtsstatthalteramtes Luzern in Frage
stellen und somit eine Wiederanhandnahme rechtfertigen würden, erweist
sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin als recht-
mässig. Der Beschwerdeführer wird sich bezüglich seiner Rechte an die bei
den Zuger Strafverfolgungsbehörden und bei der Staatsanwaltschaft Stutt-
gart laufenden Strafverfahren gegen J. und die weiteren Verantwortlichen
der F. AG und anderen Gesellschaften halten müssen.
2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin angesichts
der vorliegenden Akten aus zahlreichen Vor- und Nebenverfahren in der-
selben Sache zu Recht davon ausging, dass die fraglichen Tatbestände im
Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich nicht erfüllt sind. Obwohl
der Beschwerdeführer sein Anliegen ausführlich vorbringt, ist vorliegend
kein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO
gegeben, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Dies
umso mehr, als bereits die kantonale Behörde, namentlich das
Amtsstatthalteramt Luzern das Vorliegen einer von B. begangenen Straftat
verneinte und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Erkennt-
nisse vorbringt, die eine anders lautende Beurteilung der Sache aufdrän-
gen würde. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1’500.-- festzuset-
zen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. März 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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