Beschluss vom 9. September 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Me Bogdan Prensilevich, avocat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1
lit. b und Art. 147 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.57
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt unter anderem gegen A.
seit Frühling 2010 eine Untersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte
ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Beste-
chung fremder Amtsträger und qualifizierte Geldwäscherei (act. 5, S. 2).
B. Der Verteidiger von A. bringt vor, er habe am 9. Mai 2011 von der Einver-
nahme des Mitbeschuldigten B., welche auf den 10. Mai 2011 angesetzt
gewesen sei, erfahren und gleichentags dem zuständigen Assistenzstaats-
anwalt des Bundes mittels E-Mail seine Teilnahme angekündigt (act. 1 und
act. 1.1). Infolge dessen habe er sich am 10. Mai 2011 in Z. eingefunden,
wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des
Staatsanwaltes des Bundes verwehrt worden sei (act. 1).
C. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2011 gelangte A. an die I. Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt:
„A la forme
Déclarer recevable le présent recours.
Au fond
Annuler et mettre à néant les actes du Ministère public de la Confédération effectués en
date du 10 mai 2011 en l’absence du Conseil du recourant.
Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’instance.
Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres ou contraires conclu-
sions."
Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden
könne (act. 5). A. replizierte mit Eingabe vom 27. Juni 2011 und hält dabei
an den Beschwerdeanträgen fest (act. 7). Die Beschwerdeantwort wurde
der BA mit Schreiben vom 28. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Erfor-
derlich ist, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfah-
renshandlung oder Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist.
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von
Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legiti-
miert. Da die gerügte Teilnahmeverweigerung an der Einvernahme von B.
bereits stattgefunden hat, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutz-
interesse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3 StPO
vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Be-
weiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei
ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhin-
dert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegeg-
nerin zuerst eine Wiederholung der Einvernahme beantragen sollen; gegen
einen allfälligen Ablehnungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht
ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der
Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwer-
deführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu
annullieren und das entsprechende Protokoll aus den Akten zu weisen gilt
es überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der
Verfahrensleitung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen
Abweisungsentscheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts hätte gelangen können, weswegen es für das vorliegende Verfahren
an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Auf die Beschwerde kann demnach
nicht eingetreten werden (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2011.48 vom 5. September 2011, E. 1.2).
- 4 -
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'500.--, womit die Bundesstrafgerichtskasse dem Be-
schwerdeführer Fr. 700.-- zurückzuerstatten hat.
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Betrag von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Me Bogdan Prensilevich, avocat,
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy