Beschluss vom 2. November 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m.
Art. 129 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.77 und BP.2011.34
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2011 den vom Be-
schuldigten A. gestellten Antrag, es sei RA Dr. iur. B. als amtlicher Vertei-
diger einzusetzen, wiedererwägungsweise erneut abwies (act. 1.1);
- RA B. gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Juli 2011 als
Vertreter des Beschuldigten A. mit Eingabe vom 26. Juli 2011 Beschwerde
einreichte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A. mit Verfügung vom 6. Okto-
ber 2011 RA Bernard Rambert als notwendigen Verteidiger beigab
(act. 29);
- RA Rambert als notwendiger Verteidiger des Beschuldigten A. mit Eingabe
vom 27. Oktober 2011 beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei zu sistieren (act. 35);
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerde durch einen Vertreter des Beschwerdeführers eingereicht
wurde, der aufgrund eines latenten Interessenkonflikts vom vorliegenden
Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren gestützt auf
Art. 130 StPO ein notwendiger Verteidiger zur Seite gestellt werden muss-
te;
- der Sistierungsantrag des notwendigen Verteidigers des Beschwerdefüh-
rers vom 27. Oktober 2011 abzuweisen ist;
- weder der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2011 (act. 1) noch der Stellung-
nahme vom 27. Oktober 2011 (act. 35) entnommen werden kann, inwiefern
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in seinen recht-
lich geschützten Interessen direkt betroffen sein soll (vgl. BGE 135 II 145,
E. 6.2), die Beschwerde damit zumindest als offensichtlich unzulässig ein-
zustufen und ohne Weiterungen darauf nicht einzutreten ist (Art. 390
Abs. 2 StPO);
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162); unter Anrechung des geleiste-
ten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--, womit die Bundes-
strafgerichtskasse dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten
hat.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 wird
abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- verrechnet.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zu-
rückzuerstatten.
Bellinzona, 3. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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