Beschluss vom 30. August 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt E.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO)
sowie Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5
i.V.m. Art. 129 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.85
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Mitbeschuldigte, darunter
dessen Ehefrau B., eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts des
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und weiterer Delikte;
- A. und Rechtsanwalt E. am 20. April 2011 mit separaten Schreiben die
Bundesanwaltschaft ersuchten, E. sei in der Strafuntersuchung gegen A.
als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. BB.2011.49);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die Anträge von E.
und A. auf Einsetzung von E. als amtlicher Verteidiger von A. abwies, wo-
gegen E. bzw. A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangte (vgl. BB.2011.49);
- im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgehalten wurde, es bestehe hinsichtlich
der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkon-
flikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei;
- infolge dessen die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Au-
gust 2011 Rechtsanwalt C. sowie als dessen Substitut Rechtsanwalt D. als
amtlichen Verteidiger von A. einsetzte;
- E. hiergegen am 23. August 2011 im Namen von A. mit Beschwerde an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Entlassung
von Rechtsanwalt C. sowie Rechtsanwalt D. aus der amtlichen Verteidi-
gung beantragt und das Gesuch um Ausstand beinahe aller Mitglieder der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellt (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Ver-
tretung von A. durch E. ein Interessenkonflikt besteht und somit diese Ver-
tretung nicht zulässig ist;
- die Frage betreffend Vertretung von A. durch E. somit eine „res iudicata“
darstellt;
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- E. deshalb nicht rechtsgültig im Namen und im Auftrag von A. in dem der
Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren und den damit zusam-
menhängenden Nebenverfahren auftreten kann;
- infolge dessen mangels Vertretungsbefugnis von E. nicht auf die Be-
schwerde eingetreten werden kann;
- sich durch das Verhalten von E. der Verdacht der missbräuchlichen Aus-
übung des Anwaltsberufs aufdrängt, weswegen im Falle weiterer Eingaben
von E. als Vertreter von A. eine Meldung an die Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vorbehalten wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Bellinzona, 30. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt E.
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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