Beschluss vom 30. September 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2011.86
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 8. August 2011 das gegen B. geführte Strafver-
fahren bezüglich der von A. ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe einstellte
(vgl. act. 1, 1.1);
- A. hiergegen mit „Einsprache“ (Postaufgabe am 26. August 2011) an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, worin sie diesbe-
züglich keine formellen Anträge stellt, jedoch zum Ausdruck bringt, mit der
Einstellung nicht einverstanden zu sein (act. 1);
- sie am 29. August 2011 mit eingeschriebenem Brief eingeladen wurde, bis
8. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und
innert der gleichen Frist die angefochtene Verfügung einzureichen (act. 2);
- sie diese Postsendung innerhalb der hierfür von der Post angesetzten Frist
nicht abholte (act. 3);
- sie am 13. September 2011 daher erneut eingeladen wurde, bis
23. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und
die angefochtene Verfügung einzureichen, andernfalls auf ihre Eingabe
nicht eingetreten werde (act. 4);
- sie auch innerhalb dieser Nachfrist weder die angefochtene Verfügung ein-
reichte noch den verlangten Kostenvorschuss leistete.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nicht auf die Beschwerde ein-
getreten wird, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvor-
schuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge-
setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);
- 3 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung auferlegt.
Bellinzona, 30. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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