Beschluss vom 22. Januar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian
Ramsauer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht
(Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2012.124, BP.2012.52
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt u. a. gegen A. eine Untersuchung wegen des
Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB,
der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB sowie der qualifizierten ungetreu-
en Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, Ziff. 2 StGB
(vgl. act. 1.1). Von den insgesamt sieben Beschuldigten befinden sich zwei
in der Schweiz, einer in Monaco in Auslieferungshaft und die restlichen in
ihren jeweiligen Heimatländern (vgl. act. 1.1, Ziff. 1.2, S. 1).
B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 beantragte A. vollumfängliche Einsicht
in die Verfahrensakten (Beilage Nr. 15 zur Beschwerdeantwort). Im Rah-
men der Einvernahme vom 8. März 2012 erkundigte sich der Verteidiger
von A., ob der Antrag vom 10. Februar 2012 eingegangen sei. Daraufhin
bestätigte die Bundesanwaltschaft gemäss eigenen Angaben den Eingang
des Gesuchs und erläuterte mündlich, eine vollständige Akteneinsicht kön-
ne im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gewährt werden (act. 1,
Ziff. B.5, S. 5; act. 1.1, Ziff. 3.1-3.5, S. 2). Der Antrag auf vollumfängliche
Akteneinsicht wurde schliesslich von der Bundesanwaltschaft mit Verfü-
gung vom 2. August 2012 abgewiesen (act. 1.1).
C. Darauf gelangte A. mit Beschwerde vom 13. August 2012 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
"1. Es sei in Aufhebung der Verfügung der Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer,
eventualiter dem Unterzeichner allein, vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
2. Subeventualiter sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festzustellen.
3. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Angelegenheit BH.2012.5 zu
sistieren. Anschliessend seien die Akten beizuziehen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm der
Unterzeichner für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
zugeben."
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2012 hält die Bundesanwaltschaft
an ihrer Verfügung fest und beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfol-
ge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei
vollumfänglich abzuweisen (act. 3). In seiner Replik vom 17. Septem-
ber 2012 hält A. an seinen gestellten Anträgen fest (act. 7). Die Replik wur-
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de der Bundesanwaltschaft am 18. September 2012 zur Kenntnis gebracht
(act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwer-
degegnerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag des Be-
schwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht abgewiesen wurde
(act. 1.1). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Be-
schwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betrof-
fen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei für
den Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht sachlich unzuständig,
weshalb die angefochtene Verfügung nichtig sei (act. 1, Ziff. B.1 f., S. 4).
Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft leitet bis zur Einstellung oder Ankla-
geerhebung das Verfahren (Art. 61 lit. a StPO). Vorliegend wurde das Ver-
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fahren weder eingestellt noch Anklage erhoben. Dementsprechend befindet
sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer im Stadium des
Vorverfahrens, dessen Leitung der Beschwerdegegnerin obliegt. Durch das
den Beschwerdeführer betreffende Haftverlängerungsverfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht und das anschliessende Beschwerdeverfah-
ren BH.2012.5 vor der Beschwerdekammer ergab sich diesbezüglich kein
Wechsel in der Zuständigkeit. Die Verfahrensleitung des Zwangsmass-
nahmengerichts bzw. der Beschwerdekammer beschränkt sich auf Verfah-
ren, die sich in deren Zuständigkeit abwickeln. Die Bundesanwaltschaft be-
hält folglich die Verfahrensleitung für alle Angelegenheiten, die in ihre eige-
ne Zuständigkeit fallen (siehe BGE 137 IV 215 E. 2.4). Mithin war sie auch
berechtigt, die Verfügung über die Akteneinsicht zu erlassen, weshalb die
angefochtene Verfügung formell gültig erlassen wurde.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verweigerung der vollständigen
Akteneinsicht. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es bestünden
keine Gründe mehr, welche eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfer-
tigen. Die Kollusionsgefahr sei nicht mehr vorhanden und das Verfahren
dauere mittlerweile bereits über ein Jahr. Die fehlende Akteneinsicht ver-
unmögliche die wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers (act. 1,
Ziff. B.7 ff., S. 6 f.).
3.2 Das Akteneinsichtsrecht, welches einen wesentlichen Bestandteil des
rechtlichen Gehörs bildet, wird für hängige Verfahren in Art. 101 StPO ge-
regelt. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Parteien spä-
testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft
die Akten des Strafverfahrens einsehen können, wobei Art. 108 StPO vor-
behalten wird. In der französischen Fassung wird als Zeitpunkt der Gewäh-
rung der Akteneinsicht "au plus tard après la première audition du prévenu
et l'administration des preuves principales par le ministère public" be-
stimmt. Von einem unbedingten Anspruch auf Gewährung der Aktenein-
sicht vor der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigs-
ten Beweise durch die Staatsanwaltschaft ist mithin in beiden Fassungen
eindeutig nicht die Rede. Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestim-
mung besteht diesbezüglich kein Raum für Interpretationen. Dies entspricht
auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches sich zum Akten-
einsichtsrecht gemäss StPO wie folgt äusserte: "La consultation du dossier
par le prévenu avant sa première audition par la police n'est donc pas ga-
rantie par le Code de procédure pénale, même si rien n'empêche la directi-
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on de la procédure de l'autoriser, en tout ou partie, avant cette première
audition. Au demeurant, ni le droit constitutionnel ni le droit conventionnel
ne garantissent au prévenu ou à son conseil le droit inconditionnel de con-
sulter le dossier de la procédure à ce stade de la procédure." (BGE 137 IV
172 E. 2.3 S. 175; bestätigt durch die Urteile des Bundesgerichts
1B_316/2011 vom 27. Juli 2011, E. 2.4; 1B_326/2011 vom 30. Au-
gust 2011, E. 2.3)
Die erste Einvernahme kann sich indessen bei einem umfangreichen
Sachverhalt auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn
diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu un-
tersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (SCHMUTZ,
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 101 StPO N. 14). Nur im Haftverfahren
vor dem Zwangsmassnahmengericht hat die verdächtigte Person Anspruch
auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 225 Abs. 2 StPO. Auch aus dem Recht
auf einen Anwalt der ersten Stunde lässt sich nach Rechtsprechung und
Lehre kein Anspruch auf Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme ableiten
(BGE 137 IV 172 E. 2.3 und E. 2.5 m.w.H., sowie SCHMUTZ, a.a.O.,
Art. 101 StPO N. 14).
Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO hat die Partei aber auch nach durchgeführter
erster Einvernahme vor der Erhebung der wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht. Die
Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem
Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern
(Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3
m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Febru-
ar 2012, E. 2.2). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch wei-
tere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln
(SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso prakti-
sche Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Um-
stand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen
noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bun-
des, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005, E. 2.2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Beschränkung der Akteneinsicht
mit der Gefährdung der Suche nach der materiellen Wahrheit. Zurzeit seien
von den sieben Beschuldigten nur deren zwei in der Schweiz und ein Drit-
ter befinde sich momentan in Monaco in Auslieferungshaft. Die übrigen Be-
schuldigten seien in ihren Heimatländern, die ihre eigenen Staatsangehöri-
gen nicht an andere Staaten zur Strafverfolgung ausliefern würden. Aus
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diesem Grund seien verschiedene internationale Rechtshilfeersuchen an
die ausländischen Behörden gestellt worden, welche gegenwärtig noch
nicht vollzogen bzw. deren Erledigungsakten noch nicht an die Verfahrens-
leitung in der Schweiz übermittelt worden seien. Im Übrigen seien […] in
beträchtlichem Umfang Unterlagen sichergestellt und Beweismittel be-
schlagnahmt worden, deren Auswertung nach wie vor im Gange sei. Die
Beschwerdegegnerin sei jedoch laufend daran, aus dem beschlagnahmten
Material die wesentlichen Beweise herauszusuchen, zu analysieren und
dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vorzulegen. Im Sin-
ne der Wahrheitsfindung sei dementsprechend die Beschränkung der Ak-
teneinsicht absolut notwendig (act. 3, Ziff. B.3, S. 3 f.).
Vorliegend geht es nicht um eine generelle Verweigerung der Aktenein-
sicht, sondern lediglich um eine Beschränkung. Dem Beschwerdeführer
wird laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewährt. Dies
geschieht einerseits im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers
selbst sowie von Zeugen und Auskunftspersonen und andererseits durch
die bisher insgesamt sechs Haftprüfungsverfahren (act. 3; Beilagen Nrn. 2,
5, 7, 10, 14, 17-19, 21 zur Beschwerdeantwort). Aufgrund des Umfangs
und der Komplexität der Untersuchung sowie der Tatsache, dass die ver-
schiedenen, teilweise im Ausland erhobenen Beweise noch analysiert so-
wie ausgewertet und weitere Einvernahmen insbesondere mit dem sich
momentan in Monaco befindlichen Beschuldigten (Beilage Nr. 16 zur Be-
schwerdeantwort) gemacht werden müssen, sind die wichtigsten Beweise
im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden. Damit ist
zumindest eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ge-
währung der vollständigen Akteneinsicht nicht gegeben. Schliesslich be-
steht die Gefahr, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anders aus-
fallen würden, wenn er bereits vor seinen weiteren Einvernahmen Akten-
einsicht in die neuen Beweismittel erhalten würde (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2012.27 vom 24. Mai 2012, E. 2.3). Dies gilt insbeson-
dere für die anstehende Einvernahme zum Finanzbericht der BKP.
3.4 Nach dem Gesagten sind in diesem Verfahren die Voraussetzungen für ei-
ne uneingeschränkte Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht er-
füllt. Eine wirkungsvolle Verteidigung des Beschwerdeführers ist aber trotz
beschränkter Akteneinsicht gewährleistet. Es wird ihm anlässlich jeder Ein-
vernahme vorgängig mitgeteilt, welche Themen Gegenstand der anstehen-
den Einvernahme sein werden und es steht ihm jederzeit das Recht zu, die
Aussage zu verweigern. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
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4. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter die
alleinige Akteneinsicht zu gewähren. Dabei wird auf Art. 108 Abs. 2 StPO
verwiesen, gemäss welchem die Akteneinsicht des Verteidigers nur einge-
schränkt werden darf, sofern dieser selbst Anlass für die Beschränkung
gibt. Dieser Abs. 2 bezieht sich auf Einschränkungen nach Art. 108
Abs. 1 StPO, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Akteneinsicht be-
reits aufgrund von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht oder nur teilweise ge-
währt wurde. Die Voraussetzungen der Akteneinsicht und deren Ein-
schränkung gelten nach Art. 101 Abs. 1 StPO für die Parteien und somit
auch für dessen Rechtsvertretung (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2012.27 vom 24. Mai 2012, E. 2.7; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO
N. 6). Gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde die Akten-
einsicht aufgrund der noch nicht abschliessend erfolgten Erhebung der
wichtigsten Beweise nach Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt. Dement-
sprechend ist Art. 108 Abs. 2 StPO vorliegend nicht anwendbar und es
kann auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Aktenein-
sicht gewährt werden. Der eventualiter gestellte Antrag ist somit abzuwei-
sen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots. Die häppchenweise Präsentation von Erkenntnissen, das
Nichtgewähren der Einsicht in den Finanzbericht sowie das mehrere Mona-
te lange Zuwarten bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich
der Akteneinsicht stelle eine Rechtsverzögerung dar und verstosse gegen
das Beschleunigungsgebot (act. 1, Ziff. B.5 f., S. 5).
5.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO fest-
geschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbe-
hörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte
darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu be-
handeln. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen
eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; 124 I 139
E. 2a S. 140, je mit weiteren Hinweisen). Die im Lichte dieser Bestimmun-
gen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich
nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen
sind. Dabei sind insbesondere der Komplexität des Falls, dem Verhalten
des Beschuldigten, der Behandlung des Falls durch die Behörden, den In-
teressen der Geschädigten und der Bedeutung des Verfahrens für den Be-
schuldigten Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c
S. 142). Die Prüfung umfasst das Verfahren von der Einleitung der Straf-
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verfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache, einschliesslich der
Rechtsmittelverfahren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.52
vom 12. September 2011, E. 4.2).
5.3 Wie vorgängig unter E. 3 festgehalten, ist die Beschränkung der Aktenein-
sicht gerechtfertigt. Aus den Verfahrensakten ergeben sich zudem keine
Hinweise auf einen längeren Stillstand des Verfahrens. Die Akteneinsicht
wurde nach den jeweiligen Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer fort-
laufend erweitert. Aufgrund des internationalen Kontextes sowie des Um-
fangs des Verfahrens, welches sich gegen mehrere Beschuldigte richtet,
erscheint die Zeit zwischen den einzelnen Einvernahmeterminen sowie die
Dauer der bisherigen Untersuchung nicht als übermässig. Im Übrigen kann
auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BH.2012.5 vom 27. August 2012 verwiesen werden. Dort wurde in E. 7.1
festgestellt, die Beschwerdegegnerin sei bestrebt, die gegen den Be-
schwerdeführer und die mitbeschuldigten Personen laufende Strafuntersu-
chung voranzutreiben und habe ausführlich dargelegt, welche Verfahrens-
handlungen vorgenommen wurden und welche in nächster Zeit vorgesehen
seien.
5.4 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe übermässig lange
gedauert, bis die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung erlas-
sen habe, fehlt es ihm am dafür nötigen Feststellungsinteresse, weshalb
darauf nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat mit
Verfügung vom 2. August 2012 über das am 10. Februar 2012 eingereichte
Akteneinsichtsgesuch entschieden und damit die Anfechtung dieses Ent-
scheides erlaubt. Eine allfällige Weisung an die Beschwerdegegnerin ge-
mäss Art. 397 Abs. 4 StPO ist somit nicht mehr möglich.
6. Der Beschwerdeführer verlangt u. a. die Sistierung des vorliegenden Ver-
fahrens, bis das Haftverlängerungsverfahren (BH.2012.5) rechtskräftig ent-
schieden sei. Die Haftverlängerung wurde mittlerweile rechtskräftig erledigt,
womit sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012).
- 9 -
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um die unentgeltliche Prozess-
führung und die Beigebung seines amtlichen Verteidigers als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand (siehe zur Begründung act. 1, Ziff. A.7, S. 3 f.;
BP.2012.52, act. 1, 3, 3.1 und 3.2). Jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von
Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Vorausset-
zungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Ju-
ni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und so-
weit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen
Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann
mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnach-
weis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden
Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw.
wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohä-
rentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben
(vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom
4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen
auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29
Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30). Die Beschwerdeinstanz ist im vor ihr ge-
führten Beschwerdeverfahren selber zuständig für die Anordnung und Be-
stellung einer amtlichen Verteidigung, auch wenn der Beschwerdeführer
bereits im Strafverfahren selbst amtlich verteidigt wird (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).
7.2 Beim Begehren des Beschwerdeführers handelt es sich um dasselbe, wie
bereits im Verfahren BH.2012.5 (BP.2012.52, act. 3). Wie der Beschwerde-
führer richtigerweise festhält, hat die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt
Adrian Ramsauer zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers be-
stimmt, allerdings erfolgte dies nur gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 StPO. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers spielte dabei keine
Rolle und wurde auch nicht festgestellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 9.1). Anhand des vom Be-
schwerdeführer zu seinem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Vertei-
digers erneut eingereichten Formulars, in welchem er praktisch keinerlei
- 10 -
Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht, lässt sich kein kohä-
rentes Bild seiner finanziellen Verhältnisse gewinnen. Das entsprechende
Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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