Beschluss vom 18. September 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Gesuchsteller
gegen
B., Bundesstrafrichterin,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.132
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Sachverhalt:
A. In der vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Straf-
kammer") hängigen Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. bestimmte
der Kammerpräsident am 31. Juli 2012 B. als Einzelrichterin. Diese orien-
tierte den Präsidenten der Strafkammer hierauf im Sinne von Art. 57 StPO,
dass sie vor ihrer Wahl in das Bundesstrafgericht in der von Staatsanwältin
des Bundes C. geleiteten Abteilung tätig gewesen sei. C. wird die Anklage
vor der Strafkammer in Sachen A. vertreten. B. führt weiter aus, sie habe
während dieser Zeit mit C. sporadischen privaten Kontakt gepflegt und C.
sei auch als Gast für ihre bevorstehende Vermählung vorgesehen, jedoch
dazu noch nicht eingeladen worden. Am 2. August 2012 entschied der
Stellvertreter des Präsidenten der Strafkammer, die Verfügung vom
31. Juli 2012 betreffend Zusammensetzung des Spruchkörpers bleibe un-
verändert und teilte dies den Parteien mit. Diese Verfügung enthält u. a.
den Hinweis, dass die Frage, ob sie der Beschwerde unterliege oder ob
den Parteien lediglich der Rechtsbehelf des Ausstandsbegehrens offen
stehe, gegebenenfalls durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts zu entscheiden sei (vgl. BB.2012.126).
B. Hiergegen gelangte der anwaltlich vertretene A. mit Eingabe vom
16. August 2012 ans Bundesstrafgericht (die Adressierung enthält keine
Bezeichnung einer Kammer des Gerichts). Im Rahmen dieser Eingabe be-
antragt er – unter Hinweis auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO – beschwerdewei-
se, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, B. habe als Einzelrichterin
in den Ausstand zu treten bzw. sie sei als Einzelrichterin durch eine unpar-
teiische Richterin / einen unparteiischen Richter zu ersetzen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates.
Eventualiter – für den Fall, dass seine Beschwerde als unzulässig erachtet
werden sollte – stellte er ein gegen B. gerichtetes Ausstandsgesuch
(act. 1.1).
C. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erkannte mit Beschluss
vom 21. August 2012 (BB.2012.126), dass auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde und überwies ein Doppel der Eingabe vom 16. August 2012
zur Stellungnahme der Verfahrensleitung der Strafsache SK.2012.33. Mit
Schreiben vom 28. August 2012 nahm Bundesstrafrichterin B. als Verfah-
rensleiterin in obenerwähnter Strafsache zum Ausstandsbegehren Stellung
und beantragt die Abweisung des Gesuchs (act. 1)
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Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen-
des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen.
Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (vgl. Art. 58 StPO).
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht
oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus-
standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so
entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer betroffen ist
(vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid
ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Ent-
scheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Vorliegend wandte sich der Gesuchsteller unverzüglich an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts, nachdem er vom mutmasslichen Aus-
standsgrund Kenntnis erhalten hatte. Dass er dieses Begehren an eine für
den ersten Verfahrensschritt unzuständige Behörde gerichtet hat, ist nicht
von Belang, da eine unzuständige Behörde eine solche Eingabe unverzüg-
lich an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent-
schieden wird. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Aus-
stand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer
Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f
StPO). Voreingenommenheit und Befangenheit des Richters werden nach
der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei ob-
jektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu
erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Ver-
halten des Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktionel-
ler und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher
Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen
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(BGE 131 I 24 E. 1.1; Pra 2009 Nr. 17 E. 3). Das Misstrauen in die Unvor-
eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei-
nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für
die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist
(vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1; 135 I 14 E. 2). Der Anschein der Befangenheit
kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt wer-
den. Sowohl Freundschaft als auch Feindschaft müssen eine gewisse In-
tensität aufweisen, damit sie als Ausstandsgrund geltend gemacht werden
können. Dies entspricht dem Wortlaut des französischen Textes, der von
"un rapport d'amitié étroit" spricht (vgl. VERNIORY, Commentaire romand,
CPP, Bâle 2011, n°28 ad art. 56 CPP). Entscheidend ist auch hier, ob die
Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Person zu unvorein-
genommenen Untersuchung oder Beurteilung noch fähig ist (BOOG, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 56 StPO N. 39 und KIENER, Richterliche Un-
abhängigkeit, Bern 2001, S. 99). Bei einem positiven Bezug zur Partei be-
gründen z.B. die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis,
die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder Militärdienst keinen
Ausstandsgrund. Eine allgemeine Regel für die persönliche Nähe oder Dis-
tanz lässt sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine Abwägung meh-
rerer Kriterien an, so etwa wie geschlossen der Kreis ist, dem man ange-
hört und wie stark die Beziehungen untereinander sind (KELLER, Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 56 N. 26).
2.2 Der Gesuchsteller bringt als Ausstandsgrund zuerst vor, B. sei in ihrer vor-
herigen Anstellung in der bundesanwaltschaftlichen Abteilung von C.,
Staatsanwältin des Bundes, welche im Strafverfahren gegen den Ge-
suchsteller vor dem Bundesstrafgericht die Anklage vertritt, tätig gewesen
(act. 1.1, S. 4 und 5).
Wie unter E. 2.1 erläutert, genügt eine berufliche Beziehung für die An-
nahme eines Ausstandsgrundes nicht. Die blosse Umstand, dass B. in der
gleichen Abteilung wie C. arbeitete, vermag für sich alleine keine Voreinge-
nommenheit zu begründen. Über ähnliche Konstellationen hatte sich das
Bundesgericht schon gelegentlich zu äussern (vgl. Urteil 1C_216/2007 vom
20. September 2007, E. 2). In Anlehnung an das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte vom 1. Oktober 1982 i.S. Piersack ge-
gen Belgien (Serie A Bd. 53 = EuGRZ 1985 S. 301 ff.) etwa hat es fest-
gehalten, es bestehe kein Ausstandsgrund bei einem ehemaligen Staats-
anwalt, wenn sich dieser in seiner früheren Funktion mit der zu beurteilen-
den Sache in keiner Weise zu befassen gehabt habe. Die gegenteilige Auf-
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fassung würde zu einer nahezu undurchlässigen Trennung von Staatsan-
waltschaften und Gerichten führen, was Umwälzungen des Justizsystems
in Staaten mit sich brächte, in denen – wie in der Schweiz – der Wechsel
von der Staatsanwaltschaft zu einem Gericht häufig seien. Besondere
Gründe, um von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind vorliegend kei-
ne ersichtlich.
2.3 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Gesuchsgegnerin pflege mit C.
einen engen privaten Kontakt; habe sie sogar zu ihrer anstehenden Hoch-
zeit eingeladen. Diese enge freundschaftliche Beziehung begründe eine
mögliche Voreingenommenheit (act. 1.1, S. 4 und 5). Die Gesuchsgegnerin
legt hingegen dar, dass neben C. auch andere ehemalige Arbeitskollegen
zur Hochzeit eingeladen seien. Die Einladung gelte zudem nur für die kirch-
liche Trauungszeremonie, nicht hingegen für das anschliessende Fest,
welches nur mit Familie und engen Freunde gefeiert werde. Ihre ehemali-
gen Arbeitskollegen, wozu auch C. gehöre, würde sie gerade nicht zu ihren
engen Freunden zählen. Sie erachte sich daher in der fraglichen Strafsa-
che als unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen (act. 1, S. 2).
Wie die Lehre betont, ist auf Art und Weise der Beziehungen abzustellen
(KIENER, a.a.O., S. 98). Die Frage der Befangenheit wegen persönlicher
Nähe ist immer im Kontext der jeweils geltenden soziokulturellen Befind-
lichkeit zu beurteilen (KELLER, a.a.O., N. 26).
Unbestritten ist vorliegend, dass zwischen der Gesuchsgegnerin und C. ei-
ne kollegiale Beziehung besteht. Nicht unüblich ist, dass bei einer Hochzeit,
welche in einem grösseren Rahmen stattfindet, auch ehemalige Arbeitskol-
legen zur Trauung eingeladen sind. Während die Trauung in concreto ei-
nem breiteren Publikum zugänglich ist, wird das anschliessende Fest in ei-
nem engen persönlichen Kreis gefeiert. Zu dieser Feierlichkeit ist C. gerade
nicht eingeladen. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass zwi-
schen der Gesuchsgegnerin und C. eine enge Freundschaft bestehen bzw.
Hinweise dafür vorliegen. Es gilt insbesondere zu beachten, dass solche
Konstellationen d.h. der Ausschluss aller Berührungspunkte zwischen den
Parteivertretern unter einander und mit dem Gericht in Anbetracht der
Grösse der Schweiz und ihres Strafrechtsapparates kaum völlig zu vermei-
den sind. Finden diese kollegialen Kontakte in einem soziokulturell betrach-
tet üblichen Ausmass statt, stellen sie mithin wie vorliegend einen Akt von
Höflichkeit und Respekt dar, und überschreiten sie einen gewissen Schwel-
lenwert nicht, so vermögen sie keine Zweifel an der Unvoreingenommen-
und Unbefangenheit der betroffenen Personen zu begründen.
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2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Ausstandsgrund im Sinne von
Art. 56 lit. f StPO besteht, weswegen das vorliegende Gesuch abzuweisen
ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu
tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf Fr 1'500.-- festgesetzt
(Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller aufer-
legt.
Bellinzona, 18. September 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Bundesstrafgericht, Strafkammer, B., Bundesstrafrichterin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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