Beschluss vom 12. Februar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Riek,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO);
aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2012.142, BP.2012.59, BP.2012.60
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 26. Juli 2012 im Rahmen
der gegen A. und gegen deren Ehemann B. wegen des Verdachts der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 8. Novem-
ber 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG;
SR 952.0) geführten Strafuntersuchung die Bank C. u. a. anwies, sofort
sämtliche in der Schweiz liegenden, den Beschuldigten zuzurechnenden
Vermögenswerte zu sperren (act. 1.3);
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 31. Juli 2012 die Freigabe
von monatlich Fr. 3'000.-- vom auf A. und B. lautenden Konto Nr. 1 anord-
nete (vgl. act. 1, Rz. 15; act. 1.2, S. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 3. August 2012 die Strafsache in der Hand der
Bundesbehörden vereinigte und das Strafverfahren auf die Straftatbestän-
de des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB und der
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB ausdehnte (vgl. act. 1.2, S. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. August 2012 die von der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Freigabe von mo-
natlich Fr. 3'000.-- vom Konto Nr. 1, lautend auf A. und B., per sofort auf-
hob (act. 1.2);
- A. hiergegen am 7. September 2012 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Aufrechterhaltung der Freigabe von monatlich Fr. 3'000.-- vom Konto Nr. 1,
lautend auf A. und B., beantragt (act. 1);
- sie u. a. weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihr sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen (act. 1);
- das Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen Nebenverfahren auf
gemeinsames Ersuchen der Parteien hin sistiert wurden (act. 8 und 14);
- A. mit Eingabe vom 11. Januar 2013 beantragt, das Beschwerdeverfahren
BB.2012.142 sowie die damit verbundenen Nebenverfahren seien infolge
Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 15);
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- die Bundesanwaltschaft in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme beantragt,
die Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (act. 17);
- diese Stellungnahme A. zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2013 ausführt, die
Beschwerdegegnerin habe ihr aus dem versiegelten Bankschliessfach bei
der Bank C. in Z. EUR 67'500.-- zur Bestreitung des ehelichen Lebensun-
terhalts freigegeben (siehe act. 15.1), womit der Zweck der eingereichten
Beschwerde erreicht und diese gegenstandslos geworden sei (act. 15,
Rz. 4 f.);
- sie hierbei übersieht, dass die im erwähnten Bankschliessfach liegenden
Vermögenswerte nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildeten;
- die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Verfügung nach wie vor in
Kraft ist, die Beschwerdeführerin sich aber aus wirtschaftlichen Gründen
nicht mehr an ihrer Beschwerde interessiert zeigt;
- die Eingabe vom 11. Januar 2013 daher als Beschwerderückzug anzuse-
hen ist;
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be-
schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER, Basler Kommentar, Ba-
sel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die beiden Nebenverfahren betreffend
aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzu-
schreiben sind;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kos-
ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung und unentgeltliche
Rechtspflege werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge-
schäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 12. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Rainer Riek
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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