Verfügung vom 14. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN,
Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.144
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Sachverhalt:
A. Im Strafverfahren gegen B., C. und D. wegen des betrügerischen Konkur-
ses, evtl. der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie der
mehrfachen Urkundenfälschung vertrat Rechtsanwalt A. als amtlicher Ver-
teidiger C. vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Am 20. Ap-
ril 2007 verurteilte der Gerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-
Wasseramt C. wegen betrügerischen Konkurses und mehrfacher Urkun-
denfälschung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Gegen dieses Urteil appellierte C. ans Obergericht des Kantons Solothurn.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn reichte Anschlussappellati-
on ein. Die Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend "Strafkammer")
sprach C. mit Urteil vom 26. Mai 2009 von sämtlichen Vorwürfen frei.
Mit Datum vom 23. September 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Be-
schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom
30. Oktober 2010 guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Strafkammer zurückwies. Mit Urteil vom 4. Juli 2012 sprach die Strafkam-
mer C. im Neubeurteilungsverfahren von allen Vorwürfen frei. Dem amtli-
chen Verteidiger A. wurde für das Neubeurteilungsverfahren eine Entschä-
digung von Fr. 8'139.00 (Honorar Fr. 7'439.40, Auslagen Fr. 98.--, MwSt.
Fr. 601.60) zugesprochen, wobei die Strafkammer von einem Aufwand von
41.33 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ausgegangen ist
(act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 13. September 2012 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes
(act. 1):
"1. In Abänderung von Ziffer V.4.b) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
4. Juli 2012 sei das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 10'370.90 (Honorar
Fr. 9'505.90, Auslagen Fr. 98.--, MwSt. Fr. 767.--) festzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Septem-
ber 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
(act. 4). A. hält in seiner Replik vom 8. Oktober 2012 an den in der Be-
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schwerdeschrift gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 6). Die Replik
wurde der Strafkammer am 9. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im
kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice
svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal-
len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung
ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In-
teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung
(Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner
Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert
zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet-
zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange-
messenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von C. durch das ange-
fochtene Urteil in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend
gemachte Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Berufungsgericht
des Kantons Solothurn geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012,
E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli-
chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit-
wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die
Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die
Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012,
E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent-
schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die für den Kanton Solothurn einschlägigen Bestimmungen finden sich im
Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11;
nachfolgend "GT/SO"). Die Regeln zur Bestimmung der Verteidiger- und
Parteientschädigungen im Strafverfahren sind in § 177 GT/SO festgehal-
ten. Demnach setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Ver-
teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der
amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Auf-
wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung er-
forderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote einge-
reicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 1).
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten
Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt
230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind, wobei
§ 3 GT/SO analog anwendbar ist (Abs. 2). Der Stundenansatz für die Be-
stimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen
Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180
Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3).
3.2 Für das Neubeurteilungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin wurde dem
Beschwerdeführer ein Aufwand von 41.33 Stunden vergütet, was von die-
sem nicht beanstandet wird. Anstelle des geltend gemachten Stundenan-
satzes von Fr. 230.-- vergütete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-
führer gestützt auf § 177 Abs. 3 GT/SO aber nur Fr. 180.-- pro Stunde (vgl.
act. 1.1, S. 35 f.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hier-
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zu geltend, diese Anwendung von § 177 Abs. 3 GT/SO führe bei der Ent-
schädigung der amtlichen Verteidigung zu einer Ungleichbehandlung im
Falle eines Freispruchs gegenüber dem Fall eines Schuldspruchs, bei wel-
chem die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ver-
pflichtet werde, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Ent-
schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin
setzt sich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nicht mit dieser aufgewor-
fenen Problematik auseinander, sondern verweist auf die klaren Bestim-
mungen im GT/SO (act. 4).
3.3 Vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird vorliegend die Regelung, wo-
nach im Kanton Solothurn zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung
gegenüber der privat bestellten Verteidigung grundsätzlich tiefere Stunden-
ansätze zur Anwendung gebracht werden (vgl. § 177 Abs. 2 und 3 GT/SO).
Eine solche Kürzung des Honorars der amtlichen Verteidigung gegenüber
dem ordentlichen Tarif wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
zulässig bezeichnet (BGE 132 I 201 E. 8.6). Auf diesen Punkt ist vorliegend
nicht weiter einzugehen.
3.4 Die vom Beschwerdeführer vorliegend kritisierte Ungleichbehandlung ergibt
sich aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. § 177 Abs. 3 GT/SO. Diese Re-
geln führen bei wortgetreuer Auslegung zum Ergebnis, dass die amtliche
Verteidigung im Falle einer Verurteilung der beschuldigten Person zu den
Verfahrenskosten nebst dem ihr gestützt auf den kantonalen Tarif zuste-
henden, vom Staat vorgeschossenen Honorar von Fr. 180.-- pro Stunde
zuzüglich Mehrwertsteuer gegenüber der beschuldigten Person einen An-
spruch auf Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung
und dem vollen Honorar hat. Wird die beschuldigte Person demgegenüber
(beispielsweise im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs) nicht zu den
Verfahrenskosten verurteilt, so beschränkt sich das Honorar der amtlichen
Verteidigung auf die Fr. 180.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. In
diesem Fall ist es der amtlichen Verteidigung nämlich untersagt bzw. nicht
möglich, bei der beschuldigten Person eine über die tarifgemässe Honorie-
rung hinausgehende Entschädigung geltend zu machen. Wird die amtliche
Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO infolge Bedürftigkeit
der beschuldigten Person eingesetzt, so ist sie nicht befugt, von der von ihr
vertretenen Person eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 122
I 322 E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 und 3; Urteil des Bundesgerichts
6B_17/2008 vom 7. März 2008, E. 2.2; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO
N. 1; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 StPO N. 23; HARARI/ALIBERTI,
Commentaire romand, Bâle 2011, n° 19 ad art. 135 CPP; SCHMID, a.a.O.,
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N. 751; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N. 149). Wird die amtliche Verteidigung im
Falle einer notwendigen Verteidigung angeordnet, weil die beschuldigte
Person selber keine Wahlverteidigung bestimmt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a
StPO), so fehlt es naturgemäss an einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis
zwischen amtlicher Verteidigung und beschuldigter Person als Grundlage
jeder Honorarforderung. Der Grundsatz, wonach die amtliche Verteidigung
von der beschuldigten Person oder von Dritten keine über das amtliche
Honorar hinausgehende Entschädigungen fordern oder entgegennehmen
darf, wurde in Art. 141 Abs. 2 des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen
Strafprozessordnung noch ausdrücklich festgehalten, im Verlaufe der wei-
teren Gesetzgebungsarbeiten aber kommentarlos gestrichen (vgl. Bot-
schaft, BBl 2006 S. 1180 f.).
Die gerügte Ungleichbehandlung ist auf die mit der StPO in Kraft getretene
Bestimmung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO zurückzuführen. Diese er-
scheint im Gesetzgebungsprozess erstmals als Art. 133 Abs. 4 des Ent-
wurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006, S. 1428). Mit
ihr wollte der Bundesrat sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit
amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt werde als eine solche,
welche ihre Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandates bestellt
habe (Botschaft, BBl 2006 S. 1180 f.). Die so sichergestellte Gleichbehand-
lung auf Seiten der beschuldigten Person hat nun aber auf Seiten der amt-
lichen Verteidigung zu genau der vom Beschwerdeführer gerügten Un-
gleichbehandlung geführt. In der zur neuen StPO ergangenen Literatur
scheinen sich einzig HARARI/ALIBERTI dieser Konsequenz bewusst gewor-
den zu sein. Um die Schlechterstellung der amtlichen Verteidigung im Falle
eines Freispruchs bzw. im Falle einer Einstellung des Verfahrens zu ver-
meiden, weisen sie auf die Möglichkeit der Kantone hin, die amtliche Ver-
teidigung in diesen Fällen zu den für die privat bestellte Verteidigung an-
wendbaren Tarifen zu entschädigen (op. cit., n° 21 ad art. 135 CPP).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anwendung der ein-
schlägigen Bestimmungen hat somit zur Folge, dass der amtlichen Vertei-
digung aus ökonomischer Sicht ein Anreiz auf erfolglose Berufsausübung
verschafft wird. Dass die so geschaffene, ungerechtfertigte Ungleichbe-
handlung zwischen der obsiegenden und der unterliegenden amtlichen
Verteidigung zu einem stossenden Ergebnis führt, wird nicht mal von der
Beschwerdegegnerin selber ausdrücklich bestritten (vgl. act. 4, S. 2; siehe
auch den ähnlich gelagerten Fall in BGE 121 I 113 E. 3d in fine S. 116).
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3.5 Den vorliegend anwendbaren kantonalen Bestimmungen ist jedoch nicht
ausdrücklich zu entnehmen, ob bei der Entschädigung an die amtlich ver-
teidigte freigesprochene Person bzw. der obsiegenden Person im Beru-
fungsverfahren von einem niedrigeren Stundenansatz ausgegangen wer-
den kann als bei einer privat verteidigten Person. Die Regelung nach § 177
Abs. 3 GT/SO, gemäss welcher der Stundenansatz für die Bestimmung der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fr. 180.-- zuzüglich Mehr-
wertsteuer beträgt, differenziert nicht zwischen Freispruch und Schuld-
spruch respektive Obsiegen und Unterliegen. In dieser Hinsicht entspricht
§ 177 Abs. 3 GT/SO inhaltlich der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 der Ver-
ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte des Kantons Graubünden vom 17. März 2009 (Honorarver-
ordnung, HV/GR; BR 310.259), dessen Anwendung im Rahmen des Urteils
des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 zur Diskussion stand.
Mithin ist – der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend – auch die
Bestimmung von § 177 Abs. 3 GT/SO einschränkend dahingehend auszu-
legen (sog. teleologische Reduktion), dass sie nur im Fall der amtlichen
Verteidigung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person Anwendung
findet, und nicht auch im Fall der vollumfänglich obsiegenden beschuldig-
ten Person. Für letzteren Fall ist die Entschädigung aufgrund von § 177
Abs. 2 GT/SO festzusetzen. Dazu ist festzuhalten, dass der Staat durch die
Zahlung einer Entschädigung an die freigesprochene Person bzw. dessen
Verteidigung keine Sonderleistung erbringt (im Gegensatz zur Zahlung ei-
ner Entschädigung an die amtliche Verteidigung der zu den Verfahrenskos-
ten verurteilten Person). Die Entschädigung durch den Staat ist wegen des
Freispruchs geschuldet, ohne Rücksicht darauf, ob die freigesprochene
Person privat oder amtlich verteidigt war.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und sie ist
gutzuheissen. Ziff. V.4.b des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist da-
hingehend abzuändern als das Honorar des Beschwerdeführers für das
Neubeurteilungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts des Kan-
tons Solothurn auf Fr. 10'370.90 (Honorar Fr. 9'509.90 [41.33 Stunden à
Fr. 230.--], Auslagen Fr. 98.--, Mehrwertsteuer Fr. 767.--) festgesetzt wird,
zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf-
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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die-
se richtet sich nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auf-
wand (act. 1, Ziff. 8; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR), welcher an-
gemessen erscheint.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
In Abänderung von Ziff. V.4.b) des Dispositivs des angefochtenen Urteils
wird das Honorar des amtlichen Verteidigers von C., Rechtsanwalt A., Z., auf
Fr. 10'370.90 (Honorar Fr. 9'509.90 [41.33 Stunden à Fr. 230.--], Auslagen
Fr. 98.--, Mehrwertsteuer Fr. 767.--) festgesetzt, zahlbar durch den Staat So-
lothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'490.40 (Honorar Fr. 1'380.--
zzgl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 14. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Eveline Roos
- Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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